AG Bad Schwartau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.04.2008 (2 C 864/07) hat das AG Bad Schwartau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 849,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten aus den §§ 7,17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 i. V. m. § 398 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG.

Die Klägerin kann aus abgetretenemem Recht des Unfallgeschädigten gemäß § 249 Abs 1 , 2 BGB Schadensersatz aus dem zugrunde liegenden, dem Versicherungsnehmer der Beklagten am xx.xx.2004 unstreitig allein verantwortlich verursachten Verkehrsunfall verlangen. Danach umfasst der Schadensersatz, den der Schädiger zu leisten hat, den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Hierzu gehören auch dem Grunde nach die vorliegend allein streitgegenständlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. der Ersatzbeschafffung.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine günstigere, aber gleich komfortable Möglichkeit gibt, den Mobilitätsbedarf zu befriedigen. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte einen Mietwagen nehmen durfte. Streitig und auch streitentscheidend ist allein die Frage, in welcher Höhe die Mietwagenkosten als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Grundsätzlich kann der Geschädigte mithin als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Er ist indes ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung oder wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach des Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,  im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren  möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens­geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif teureren Tarif anmietet, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung das Risiko eines Ausfalls der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallverantwortlichkeit durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen uä) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. etwa BGH NJW 2005, 135, 137; NJW 2006, 360, 361). Inwieweit dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Tatrichter gemäß § 287 BGB zu schätzen. Hierbei kommt nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch in Betracht einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2006 360, 361 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 302; ferner etwa NJW 2007, 1449, 1450).

Der Normaltarif ist dabei in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Auto-Mietpreisspiegels (allgemein und auch nachfogend als „Schwacke-Liste“ bezeichnet) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1449, 1450; 2007, 2916). Bei dem so errechneten Normaltarif handelt es sich um einen Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet und der den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt. Hieran hält das Gericht trotz der Bedenken der Beklagten fest; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die Schwacke-Liste 2003 zugrunde gelegt wird …., während – zunehmend auch vom Schrifttum – Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der neuen Schwacke-Liste 2006 vorgebracht wurden. Im übrigen hat auch der Bundesgerichtshof jüngst unbeanstandet gelassen, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO geschätzt wird (BGH NJW 2007, 3782, 3783 m.w.N.).

Zu folgen vermag das Gericht jedenfalls im hier vorliegenden Streitfall weiterhin nicht der Ansicht der Beklagten, dass für die Ermittlung des Normaltarifs allenfalls die Schwacke-Liste  das Postleitzahlengebiet  236..   anzuwenden  sei.   Zwar hat  in  diesem   der Geschädigte   seinen Wohnsitz. Richtig ist auch, dass nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels der „Schwacke-Liste“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln ist (zuletzt BGH NJW 2007, 3782, 3783 m.w.N.). Dies mag für den Fall, dass der Geschädigte seinen Wohnsitz in einer Stadt mit einem breiteren Angebot von Mietwagenunternehmen hat, zutreffend sein. Vorliegen ist dies indes nicht der Fall. Der Geschädigte hat seinen Wohnsitz A., den Ersatzwagen hat er in B. angemietet. Hier erscheint es nach Ansicht des Gerichts sachgerecht, auf das Postleitzahlengebiet des tatsächlichen Anmietortes abzustellen, jedenfalls wenn dies der vom Wohnort des Geschädigten aus gesehen nächstgelegene Ort mit einem breiteren Mietwagenangebot ist. Für den vorliegenden Sachverhalt ist das zu bejahen  ohne das in der Anmietung in B. ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu sehen wäre. Vor diesem Hintergrund  kann  offen  bleiben,  ob im  Zeitpunkt der Anmietung  in A. tatsächlich überhaupt Mietwagenunternehmen ansässig waren.

Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin wie folgt abrechnen. Dabei spielt es zunächst  keine Rolle,  auf welcher Basis die Klägerin ursprünglich abgerechnet hat – zum Standardtarif oder zu einem Unfallersatztarif -, da die Klägerin vorliegend nicht den erhöhten Tarif geltend macht sondern lediglich die Abrechnung auf Basis eines (gewichteten) Normaltarifs zuzüglich eines 30-prozentigen Aufschlags.

Für die erfolgte Anmietung eins PKW der Klasse 9 für 8 Tage steht der Klägerin ein Betrag von 988,00 EUR zu. Bei der Ermittlung dieser konkreten Mietwagenkosten ist das Gericht entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings weder von der Geltung ihrer als Anlage K 6 vorgelegten eigenen Berechnungstabelle noch von der – aus Sicht der Klägerin insoweit hilfsweisen – Geltung der Schwacke-Liste 2006 ausgegangen. Das Gericht geht vielmehr von einer Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2003 aus. Ausweislich dieser Liste ist das unfallgeschädigte Fahrzeug der Gruppe 9 zuzuordnen. Auf Grundlage des gewichteten Mittels kann die Klägerin daher für den konkreten Mietzeitraum den vorgenannten Betrag verlangen.

Zwar ließe sich für eine Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 anführen, dass diese unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren ergangenen umfangreichen Rechtsprechung und den höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen zur Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten erstellt wurde (vgl. dazu auch LG Lübeck, Urteil v. 14.6.2007 -14 S 187/06). Entscheidend gegen ihre Anwendbarkeit spricht indes, dass der hier zugrunde liegende Unfall sich bereits im Jahr 2004 ereignet hat und somit zeitlich wesentlich näher an der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Schwacke-Liste 2003 lag. Wäre mithin eine Berechnung dergestalt, wie sie diese Entehrung zugrunde liegt, unmittelbar im Anschluss an das schädigende Ereignis erfolgt, so wäre diese dann auch auf der Basis der Schwacke-Liste 2003 vorgenommen worden. Davon abgesehen dürfte diese Liste die von den Mietwagenunternehmen geforderten durchschnittlichen Mietwagenkosten bezogen auf den Unfallzeitpunkt zutreffender wiedergeben als die in der Schwacke-Liste 2006 eingeflossenen Mietwagenkosten, die sich aufgrund erhöhter Pkw- (Anschaffungs- und Unterhaltungs-) Kosten naturgemäß höher darstellen als die Werte der Schwacke-Liste 2003. Lehnt man mithin die Einschlägigkeit der Schwacke-Liste 2006 für den strertgegenständlichen Fall ab, scheidet auch eine Berechnung auf der Grundlage der von der Klägern auf deren Basis erstellten Tabelle (K 6) von vornherein aus.

Eine Anwendbarkeit des Internet-Tarifs der Klägerin kommt hingegen, anders als die Beklagte meint, schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Geschädigte eine Anmietung über das Internet vorzunehmen in der Lage oder bereit gewesen wäre. Ungeachtet dessen ist der von der Beklagten vorgelegte Internet-Tarif der Klägerin für einenAnmietzeitraum ermittelt, der nicht deckungsgleich mit dem konkreten Anmietzeitraum ist.        

Auf den Normaltarif kann die Klägerin ferner einen Aufschlag von 30 %, mithin einen weiteren Betrag in Höhe von 296,40 EUR, ersetzt verlangen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung der durchschnittlichen Mehrleistung bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Vergleich zur normalen Autovermietung nach Ansicht des Gerichts noch angemessen (vgl. dazu bereits LG Lübeck, Urteil v. 14.6.2007, 14 S 187/06).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif zwar nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist. Ob und in welcher Höhe Zusatzleistungen des Vermieter (z.B. die Notwendigkeit der Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko der Forderung oder das Risiko der Zahlungsverzögerung) die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, bei der Schadensberechnung für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines erhöhten Tarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Falle nachzuvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 2621, 2622; 2007, 112; 2007, 1124, 1125). Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall und wird überdies von dem von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Privatgutachten gestützt. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dem auch vom Bundesgerichtshof für gerechtfertigt gehaltenen Aufschlag nicht um einen fixen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles unabhängigen Wert handelt. Es kann vielmehr im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt sein, von diesen nach oben oder unten abzuweichen (vgl. BGH NJW 1992, 302, 304). Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keine solchen Gesichtspunkte, die einen höheren oder niedrigeren Zuschlag erfordern würden. Ein Aufschlag in Höhe von 30 %, den der BGH auch in anderem Zusammenhang anerkannt hat, stellt sich vielmehr nach Schätzung des Gerichts als angemessen dar.

Neben den vorstehend dargelegten Kosten für die Anmietung nach dem (gewichteten) Normaltarif zuzüglich einen angemessenen Aufschlags kann die Klägerin Kosten für die Vollkaskoversicherung beanspruchen, und zwar ausweislich der Nebenkostentabelle zu der hier maßgeblichen Schwacke-Liste 2003 in Höhe von 248,00 EUR.

Anrechnen lassen muß sich die Klägerin aber einen zehnprozentigen Abzug wegen gruppengleicher Anmietung, berechnet auf den gewichteten Normaltarif für den konkreten Anmietzeitraum, mithin einen Abzug in Höhe von 98,80 EUR. Hieran hält das Gericht entgegen der Ansicht der Klägerin fest. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss. Die hierfür lange Zeit angenommenen Abzüge von 15-20 % erachtet das Gericht indes vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts für zu hoch. Vielmehr erschein nach den jetzt maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein Abzug von 10 % angemessen.

Die Klägerin könnte demnach nach der vom Gericht als zutreffend erachteten Schadensberechnung insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.433,60 EUR ersetzt verlangen. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 396,83 EUR gezahlt hat, bliebe ein begründeter Klagbetrag in Höhe von 1.063,77 EUR. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Alternativberechnung – auf Basis der von ihr erstellten Tabelle – indes nur 849,42 EUR gefordert. Dieser Betrag ist gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuzusprechen.

Soweit das AG Bad Schwartau.

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