AG Bergen verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 362/06 vom 24.06.2008)

Mit Urteil vom 24.06.2008 (2 C 362/06) hat das AG Bergen auf Rügen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.681,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, § 3 Pflicht VG einen Anspruch auf die bisher nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe von 2.220,44 €, die Kosten der doppelten Kfz-Versicherung in Höhe von  461,26 € und die außergerichtlichen nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von  239,70 € jeweils nebst Zinsen gemäß §§ 286, 288, 291 BGB.

Die 100%ige Eintrittspflicht  der Beklagten für alle ersatzfähigen Schäden ist unstreitig.

Die Mietwagenkosten sind gemäß § 249 BGB in voller Höhe , d.h. 2.220,44 €  von den Beklagten zu erstatten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.BGH, Urt.v.13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 /m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen,  die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch  in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des  ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen  den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für die Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen  für die Anmietung  eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug  zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung  wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis  bei Unternehmen  dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie  auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation  veranlasst und infolge dessen  zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Inwieweit  dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Dabei kommt unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif  in Betracht. Auch ist  es nicht erforderlich, die Kalkulation  des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH, Urt.v. 13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 (m.w.N.)

Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf  die gebotene subjektivbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag  nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung  seiner individuellen  Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade führ ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war (vgl. BGH, Urt. V. 13.Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 (m.w.N.). Hierbei handelt es es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es kommt insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre.

Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei  Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene  angebotene Tarif  sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Dafür, dass kein günstigerer Tarif zugänglich war, reicht es ebenfalls nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einigen Tarif verfügt. Wenn der angebotene Tarif erheblich   über den in der sogenannten  „Schwacke-Liste“ aufgezeigten Tarifen  liegt und damit auffällig hoch ist, wir es für den Geschädigten  in der Regel nahe liegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen.  Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen  dem Unfall  und der Anmietung des Ersatzfahrzeuges ein erheblicher Zeitraum  liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit  der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. BGH, Urt. V. 13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 (m.w.N.).

Nach diesen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen sind die Beklagten im vorliegenden Fall verpflichtet, dem Kläger die gesamten Mietwagenkosten zu erstatten.

Der Kläger hat bewiesen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.

Für die Frage der Zugänglichkeit ist – wie oben dargestellt – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezüglich der Erkennbarkeit  der Tarifunterschiede und den sich daraus ableitende Nachfrageerfordernisses bzw. der Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten abzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auch erheblich ist, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.

Nach diesen sogenannten Grundsätzen der subjektivbezogenen Schadensbetrachtung rechtfertigt  der Fall des Geschädigten  aufgrund der erwiesenen Einzelfallumstände die Erstattungsfähigkeit  des Unfallersatztarifes.

Der Kläger hat zum einen nachgewiesen, dass er beruflich dringend auf ein Ersatzfahrzeug  angewiesen war.

In seiner persönlichen Anhörung  gemäß § 141 ZPO hat der Kläger glaubwürdig  und nachvollziehbar bestätigt, dass er selbständig tätig ist und als externer Dienstleister Lagerbestandskontrollen für finanzierende Banken durchführt. Dabei hat er jeweils nur bis samstags (einschl.) Zeit, die entsprechenden Prüfberichte an die Banken zu übersenden. Er brauchte also dringend  ein Ersatzfahrzeug, um dann zumindest gleich Samstagfrüh die Kontrollen bei den beiden – an sich für Freitag vorgesehenen – Betrieben, der Firma in Marlow und Maschinen der Firma…… in B. zu durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem noch einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt, der seinen Angaben bestätigt hat.

Es ist zwar offen geblieben, ob es am Unfalltag einen anderen vergleichbaren PKW gegeben hätte, der wesentlich billiger gewesen wäre. Der Zeuge…….hatte nach seiner Aussage keine anderen Mietwagenfirmen angerufen, da es sich bei der Firma …. um einen zuverlässigen Vertragspartner handelt und es mit anderen Firmen nie so richtig geklappt hätte. Die Aussage  des Zeugen…. ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ergiebig, da es danach nur unwahrscheinlich  ist, dass es am Freitagabend noch andere Mietwagenfirmen gegeben hätte, die den Mietwagen nach Bergen gebracht hätten. Auch die Angaben der Zeugin….. stehen dem nicht entgegen. Sie hat lediglich vermutet, dass es in anderen Filialen (z.B. Rostock und Neubrandenburg) solche Fahrzeuge gegeben hätte. Sie hat sich dabei nur auf ihre Erfahrungen berufen, ohne sich festzulegen. Auch das Sachverständigengutachten des Dr.Ing. F….. vom 03.09.2007 konnte diese Frage letztlich nicht klären. Die angeschriebenen Mietwagenfirmen haben seine Anfragen allesamt nicht beantwortet.

Dieses Ergebnis geht im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zu Lasten des Klägers, denn ihm war in der konkreten Situation kein anderer Tarif zugänglich. Aufgrund des bewiesenen zeitlichen Druckes ist es hier ausreichend gewesen und stellt eine zumutbare Anstrengung dar, dass sich der Kläger an den Mitarbeiter der Werkstatt wendet, diesen auffordert, einen Mietwagen  zu vermitteln und den anschließend vorgeschlagenen Mietwagentarif akzeptiert. Der Kläger brauchte unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit gegen den angebotenen Tarif der Firma……. keine Bedenken haben. Für die Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt darauf an, ob er als vernünftig und wirtschaftliche denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem  günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dieses ist vorliegend nicht der Fall gewesen, denn er musste keine Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifes haben.

Über die Preise eines Mietwagens und die Unterschiede zwischen Normal- und Unfallersatztarifen ist weder mit dem Reparaturbetrieb, das dem Geschädigten – dem Kläger – den Mietwagen vermittelte, noch mit der Beklagten zu 3) gesprochen worden.

Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Kläger durch eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 3) auf die verschiedenen Tarife hingewiesen wurde. Die dazu vernommene Zeugin ……. hatte keine konkrete Erinnerung an das Telefonat. Sie hat lediglich anhand ihrer Notizen festgestellt, dass sie wohl auf eine Erstattung der Kosten zum Normaltarif hingewiesen hatte. Dieser Hinweis reicht, wenn er dann tatsächlich so gefallen ist, nicht aus, denn es ist natürlich selbstverständlich, dass der normale Tarif erstattet wird.

Der ohne eigenes Verschulden in den Unfall verwickelte Geschädigte verfügt über keine Erfahrungen in der Schadensabwicklung. Er kannte die Existenz unterschiedlicher Tarife nicht. Dieses hat er in seiner persönlichen Anhörung  ausdrücklich nochmals glaubwürdig und nachvollziehbar bestätigt. Ihm ist unstreitig  nur ein Unfallersatztarif angeboten woren ohne Hinweise darauf, dass es auch andere, günstigere Tarife gab.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass er für seine Firma auf eine möglich rasche Ersatzwagenbeschaffung  angewiesen war. Der Geschädigte musste sich daher vor diesem Hintergrund nicht etwa per Telefon über das vielschichtige und für einen Laien nicht ohne weiteres  zu durchschauende Tarifgeflecht der Autovermieter informieren (vgl. auch Landgericht Stralsund, Ur. V. 10.05.2007 – Az.: 1 S 212/06). Der Geschädigte benötigte vielmehr zeitnah ein geeignetes Firmenfahrzeug.

Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Ing.F……. in seinem Gutachten vom 03.09.2007, dort Seite 10 bzw. Bl. 355 d.A. bestätigt, dass die Mietwagenpreise nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“  etwa im Bereich des bundesdurchschnittliche Mittels liegen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu zwar ausgeführt, Fahrzeuge könnten vor Ort tatsächlich günstiger angemietet werden. Dabei handelt es sich jeoch um ein Spezialwissen, das sich der Gutachter selbst durch eine entsprechende Internetrecherchen beschafft hat. Der – zudem aus einer völlig anderen Gegend kommende – Kläger  musste keine Bedenken gegen die Angemessenheit haben. Viele Gerichte bewerten die Angemessenheit der betriebswirtschaftlichen Kalkulationen im Unfallersatzgeschäft sogar durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel“  (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.09.2006, Az.: 15 U 38/06). Ob dieses zutreffend ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung. Darüber hinaus knüpft  auch der Bundesgerichtshof für die Frage der Erkennbarkeit an eine Überschreitung des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ (s.o.).

Der Kläger kann die Mietwagenkosten auch für den gesamten Zeitraum beanspruchen, da er hat bewiesen, dass er sich erst nach der Vorlage des Gutachtens für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs entschieden hat. Warum in dem Gutachten ein anderes lautender Satz auftaucht, ist offen geblieben.

Zum einen hat der Kläger dieses Ergebnis in seiner persönlichen Anhörung  so dargestellt. Zum anderen  hat der glaubwürdige Zeuge…. Dieses ebenfalls bestätigt. Er wusste noch sicher, dass der Kläger das Fahrzeug damals reparieren lassen wollte. Diese Darstellung ist auch glaubhaft, da es sich um ein besonders wertvolles Fahrzeug gehandelt hat und erst nach der Vorlage des Gutachtens ersichtlich wurde, in welchem Umfang  Beschädigungen vorliegen  und Reparaturen  erforderlich werden.

Gegen die Ersatzpflicht für die Anmietung des Fahrzeugs, um nach der Rückgabe in Stralsund wieder nach Heilbronn zu kommen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Dieses war die einfachste und schnellste Möglichkeit, den PKW wieder zurückzugeben.

Ersparte Eigenaufwendung sind nicht in Abzug zu bringen, da der Kläger das verunfallte Fahrzeug des Klägers, ein BMW 530D-Touring Edition Exclusive Kombi, 5-türig (142 kW) nach der Tabelle von Sanden-Danner/Küpperbusch  in der Gruppe J (9) einzuordnen ist, er jedoch lediglich ein klassentieferes Fahrzeug der Klasse H (8) abgerechnet hat. Es würde zu einer nicht gerechtfertigten Entlastung der Schädiger führen, wenn bei der Anmietung des kleineren Fahrzeug gleichwohl ersparte Eigenaufwendung in Abzug zu bringen wären. Vielmehr vertritt  das Gericht  die Auffassung , dass der Geschädigte, der ein klasentieferes Fahrzeug anmietet und dadurch Mietwagenkosten  etwa in  Höhe der ersparten Eigenbetriebskosten vermeidet,  keinen Abzug hinzunehmen braucht. Der Ersparnisabzug in diesen Fällen  würde der Billigkeit widersprechen, denn die Vorteilsausgleichung, die eine ausgewogene Schadensersatzregelung bewirken soll,  hat zur Voraussetzung , dass der Schädiger durch sie nicht  unbillig entlastet wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorbem. § 249 Rdn. 120./ (m.w.N.). Das würde aber geschehen, wenn der Geschädigte, obwohl er nach den Grundsätzen des vollen Schadensausgleiches für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ein gleichwertiges Mietfahrzeug beanspruchen kann, seine Ansprüche an Komfort, Leistung und Repräsentation zurückschraubt und s ich mit einem klassenniedrigeren  Mietfahrzeug bescheidet, aber gleichwohl einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen hinnehmen müsste. Er braucht sich demgemäß keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, denn dadurch sind Mietwagenkosten vermieden worden in einer Größenordnung, die den ersparten Eigenbetriebskosten entspricht. (§ 287 ZPO).

Die Beklagten sind auch verpflichtet, die Kosten für die doppelte Kfz-Versicherung in Höhe von 461,26 € zu erstatten. Diese sind ebenfalls kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Ein eventuelles Fehlverhalten der BMW-Bank  bzw. der Restwertaufkäuferin ist nicht dem Kläger als Geschädigten zuzurechnen.. Dieser hatte in seinem Begleitschreiben vom 20.10.2005 die Aufkäuferin gebeten, den Restwert in Höhe von 11.000,00 € direkt an die Leasinggesellschaft oder der Restwertaufkäuferin ist im Ergebnis dem Schädiger zuzurechnen. (vgl. Palandt, 66.Aufl. BGB, Vorb. § 249 Rn 73 (m.w.N.). Die nachgewiesenen Mehrkosten sind folglich zu erstatten.

 

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 239,70 gemäß der Berechnung in der Klageschrift (dort Seite 25) sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280m 286 BGB zu ersetzen. Der beauftragte Rechtsanwalt hat glaubhaft versichert, zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt worden zu sein. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr  in Höhe von 1, 3 Gebühren  gemäß Nr. 2300 VV-RVG nebst der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG ist nach der Entscheidung des BGH, Az: III ZR 86/06 zunächst vollständig als Nebenforderung  geltend zu machen. Die gemäß der Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG vorzunehmende hälftige Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr erfolgt erst im Kostenfestsetzungsverfahren. Der zunächst an sich nur bestehende Freistellungsanspruch  des Kläger hat sich nach der ernsthaften  und endgültigen Zahlungsverweigerung  durch die Beklagten, in einen Zahlungsanspruch  umgewandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1868 (1869  (m.w.N.)

Soweit das AG Bergen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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