AG Bochum spricht im Urteil gegen HUK-Coburg restliche Sachverständigenkosten zu (43 C 499/97).

Das Amtsgericht Bochum hatte in einem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Schadenaußenstelle Dortmund und ihren VN zu entscheiden, ob dem klagenden Geschädigten die restlichen von der beklagten Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten sowie Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zustünden. Das Gericht hat die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen, allerdings eine Erstattung der Verbringungskosten und UPE-Zuschläge bei fiktiver Schadensabrechnung verneint. Hier das in der Sachverständigenhonorarliste bereits aufgeführte Urteil im Volltext:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten lediglich die noch offenen Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen R. verlangen.

Die Beklagten haben zu Unrecht die Kostenrechnung des Sachverständigen R. gekürzt. Für den Bereich der KFZ-Sachverständigen gibt es keine ortsübliche Vergütung. Es ist daher ständige Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bochum, dass der Sachverständige seine Kosten nach § 315 BGB selbst bestimmen darf. Diese Bestimmung ist nur dann unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine Unbilligkeit kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Das vom Sachverständigen festgesetzte Grundhonorar von weniger als 15% ist angesichts des relativ geringfügigen Schadens nicht zu beanstanden. Die Leistungsbestimmung durch den Sachverständigen ist daher verbindlich. Dem Kläger stehen daher noch die restlichen, vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2. nicht erstatteten Sachverständigenkosten zu.

Dagegen stehen dem Kläger die in dem Sachverständigengutachten R. festgehaltenen Verbringungskosten und die Zuschläge zu den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller nicht zu. ( wird weiter ausgeführt).

So das Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten. Kritik ist jedoch hinsichtlich der Ausführungen zur Verneinung des Anspruchs für Verbringungskosten und der UPE-Zuschläge anzubringen, weshalb von der Darstellung der Urteilsgründe insoweit abgesehen wurde. Die ganz überwiegende Ansicht in Rspr. und Lit. bejaht hingegen die Erstattungspflicht von Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen auch bei fiktiver Schadensabrechnung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert