AG Bochum verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nur zum Teil mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 22.3.2016 – 55 C 449/15 -.

Hallo verehrte Leserschaft,

nachdem wir Euch gestern ein ordentliches Urteil der 42. Zivilabteilung des AG Bochum veröffentlicht hatten, stellen wir Euch heute genau das Gegenteil davon vor. Es geht leider auch anders in Bochum. – Und das kann nicht richtig sein. Während die 42. Zivilabteilung zum Bespiel die 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens für erforderlich erachtet, was auch zu Recht anzunehmen ist, hält die 55. Zivilabteilung nur 2 Exemplare des Gutachtens für erforderlich. – Und was ist mit den Exemplaren, die der Kläger dem Gericht als Anlage zur Klage und dem Anwalt zu dessen Unterrichtung vorlegen muss? Soll er die selbst tragen? Wohl kaum, denn auch diese sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Außerdem gehören auch die Kosten für das 3. und 4. Exemplar zu den mit dem Fahrzeugschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können die Kosten des 3. und 4. Exemplars zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Also ist insoweit das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Bochum schon einmal falsch. Aber auch die übrigen Entscheidungsgründe sind schlichtweg falsch. Lest daher selbst das Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherte der HUK-COBURG. Ich habe selten so ein schlechtes Urteil gelesen. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Schrotturteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

55 C 449/15                                                                                       Verkündet am …

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Frau …

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
22.03.2016
durch die Richterin B.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 398 BGB aus abgetretenem Recht der Geschädigten … von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2012 Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in dem tenorierten Umfang verlangen.

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte dem Grunde nach voll haftet, hat die Beklagte gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB als rforderlichen Herstellungsaufwand auch die erforderlichen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung zu ersetzen. Diesen erforderlichen Betrag schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 566,92 Euro brutto, wovon die Beklagte vorprozessual bereits 450,00 Euro beglichen hat. Der Kläger kann daher weitere 116,92 Euro von der Beklagten fordern.

Im Rahmen des § 249 BGB sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Nach § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte zwar gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Hierbei ist allerdings auf eine subjektive Schadensbetrachtung abzustellen, also mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte muss insbesondere zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. insgesamt BGH, Urteil v. 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm beauftragten  Sachverständigen.  Die tatsächliche  Rechnungshöhe  bildet bei  der gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Aufwands im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in dem Falle, dass aus abgetretenem Recht vorgegangen wird. Denn zum einen ist, nach dem oben dargelegten Schadensgrundsatz allein die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen maßgeblich. Hieran ändert eine Abtretung nichts. Auch der BGH stellt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB bei den Mietwagenkosten, die aus abgetretenem Recht verlangt werden, stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, AZ: VI ZR 245/11). Es ist kein Grund ersichtlich, in Fällen der vorliegenden Art hiervon abzuweichen. Zum anderen lässt sich die Sichtweise der Beklagten auch nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB in Einklang bringen. Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass der Schuldner im Rahmen einer Abtretung nicht benachteiligt werden soll und die Abtretung nicht zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition führen darf. Durch die §§ 404 ff. BGB wird auch verdeutlicht, dass von dem Gesetzgeber eine Verbesserung seiner Rechtsposition in Folge einer Abtretung ebenso wenig gewollt ist. Der Schuldner soll keine bessere Rechtsposition durch die Abtretung erhalten als er sie gegenüber dem Zedenten gehabt hätte. Dies wäre aber der Fall, würde man hier der Rechtsansicht der Beklagten folgen.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich der Geschädigte (und damit auch der Kläger) nur dann nicht mit Erfolg auf die ausgewiesene Rechnungshöhe des von ihm beauftragten Gutachters berufen, wenn aus Sicht des Geschädigten erkennbar war, dass der von ihm beauftragte Gutachter eine Vergütung verlangt, die die branchenüblichen Preise – Grundhonorar einschließlich der üblichen Nebenkosten  – deutlich überschreiten. Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Hierfür ist allerdings der Schädiger – die Beklagtenseite – darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).

Konkrete Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Grundhonorars hat die Beklagte
nicht vorgetragen, ihr Vorbringen richtet sich vielmehr gegen die berechneten Nebenkosten.
Insofern lassen sich vorliegend auch grundsätzlich Anhaltspunkte dafür finden, dass eine erhebliche Überhöhung branchenüblicher Preise vorlag.

Das Gericht schätzt die Erforderlichkeit und Üblichkeit dieser Sachverständigenkosten in ständiger Rechtsprechung nach der BVSK-Befragung, zuletzt aus 2015. Die BVSK-Befragung 2015 stellt nach Ansicht des Gerichts eine taugliche Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Etwas Gegenteiliges lässt sich den beiden BGH Entscheidungen die zuvor zitiert wurden, jedenfalls nicht zu Ungunsten des hiesigen Klägers entnehmen. Gegenteilige Entscheidungen der Berufungskammer des Landgerichts Bochum bzw. der Zivilsenate des OLG Hamm sind ebenfalls nicht bekannt.

Die in der streitgegenständlichen Rechnung vom 05.09.2012 abgerechneten Nebenkosten stellen nach Ansicht des Gerichts in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Überschreitung branchenüblicher Preise dar, die die Geschädigte zudem hätte erkennen können und müssen.

Insofern hält das Gericht zwar entgegen der Ansicht der Beklagten eine Pauschale zur Begrenzung der Nebenkosten, soweit keine Besonderheiten vorliegen auf maximal 10 – 15 % der Reparaturkosten bereits deshalb nicht für gangbar, weil es insoweit nur auf die ex-ante-Sichtweise des Geschädigten ankommt und der geschädigte Laie eine solche Begrenzung nicht kennen muss. Es kommt, wie dargelegt, allein darauf an, ob der geschädigte Laie eine wesentliche Überhöhung der sonst üblichen Kosten hätte erkennen können.

Ausgehend von der BVSK-Befragung 2015 als Schätzungsgrundlage ergibt sich, dass die hier berechneten Nebenkosten bis auf eine Ausnahmen, nämlich die „fallspezifischen EDV-Kosten“, neben dem Grundhonorar anfallen und nicht bereits mit diesem abgedeckt sind.
Aus der nach Auffassung des Gerichts als Schätzgrundlage heranzuziehenden BVSK-Befragung 2015 ergibt sich, dass nunmehr im Vergleich zu älteren Befragungen, etwa 2011 oder 2013, höhere Grundhonorare von den Sachverständigen festgesetzt wurden und die Nebenkosten zum Teil deutlich reduziert worden sind. Insofern ist anzumerken, dass die vom beauftragten Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten insgesamt deutlich überhöht sind und mit einem Gesamtbetrag von 205,00 Euro netto weit über den nach der neuen Honorarbefragung 2015 zulässigen 100,40 Euro liegen. Insoweit ist überdies anzumerken, dass das Gericht hinsichtlich der von dem Kläger abgerechneten „Stadtfahrtpauschale“ davon ausgegangen ist, dass ein Fahrweg innerhalb der Stadt maximal 10 km beträgt, mithin maximal 20 km (für Hin- und Rückweg) berechnet werden können.

Auch wenn man demgegenüber berücksichtigt, dass der Kläger als Grundhonorar lediglich 317,40 Euro, und damit deutlich unterhalb des möglichen Honorarkorridors von 341,00 Euro bis 376,00 Euro, abgerechnet hat, so ergibt sich bei der Gesamtbetrachtung, dass das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar – mit 522,40 Euro netto 46,00 Euro über der oberen Grenze der Gesamtkosten nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 liegt. Insofern handelt es sich um eine insgesamt um etwa 11% überhöhte Abrechnung. Insoweit ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts eine hinreichend deutliche, objektiv erkennbare und insbesondere auch aus Sicht der Geschädigten im Falle der Beauftragung des Sachverständigen erkennbare Überhöhung und Überschreitung der marktüblichen Preise gegeben.

Rechnet man hingegen die dem Kläger nicht zustehenden, da, wie dargelegt, bereits mit dem Grundhonorar abgegoltenen, EDV-Kosten in Höhe von 28.00 Euro heraus, so ergeben sich Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 494,00 Euro netto, die, unter Berücksichtigung der oben stehenden Ausführungen, die obere Grenze der BVSK-Honorarbefragung 2015 um nur insgesamt ca. 4 % überschreiten, was wiederum keine deutliche, objektiv – und insbesondere aus Sicht der Geschädigten -, erkennbare Überschreitung der marktüblichen Preise darstellt. Die auch in der BVSK-Befragung 2015 erscheinenden, vom Kläger berechneten, Nebenkostenpositionen hätten für sich allein in der geltend gemachten Höhe mithin ohne weiteres von der Geschädigten als marktüblich angenommen werden.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Fotokopierkosten in Höhe von 18,00 Euro. Insoweit hat der Kläger auf den erheblichen Einwand der Beklagten, es handle sich im Zusammenhang mit den Kosten für die 2. Bis 4. Gutachtenausfertigung um doppelt berechnete Kosten nicht substantiiert dargelegt, wie sich dieser Posten ergibt. Das Gericht ist auch insoweit der Auffassung, dass auch einem Laien, mithin auch die Geschädigte, hätte erkennen können, dass es sich hierbei – jedenfalls ohne weitere Erläuterung – um doppelt abgerechnete Kosten handelt.
Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht.

Die weiteren Einwendungen der Beklagtenseite sind insgesamt nicht erheblich.

Wie bereits ausgeführt, fallen die Nebenkosten (mit Ausnahme der EDV-Kosten) nach der als Schätzungsgrundlage verwendeten BVSK-Befragung 2015 neben dem Grundhonorar an und sind nicht bereits mit diesem abgegolten.
Es ist auch insbesondere nicht ersichtlich, dass und warum die Umstände, dass teilweise mehrere Fotos pro Seite ausgedruckt wurden der Geschädigten Anhaltspunkte für die von Beklagtenseite behauptete Überhöhung der Nebenkosten hätten geben müssen.
Ebenso war nach Auffassung des Gerichts für die Geschädigte nicht evident, dass
die Fotos zur Schadensfeststellung nicht erforderlich sein könnten. Dass dies so sei, ist im Übrigen ebenso pauschal, und damit unerheblich, behauptet, wie der Beklagtenvortrag, die abgerechneten Fahrtstrecken seien nicht angefallen.
Die Geschädigte war außerdem, nach Auffassung des Gerichts, nicht im Rahmen
ihrer Schadenminderungsobliegenheit verpflichtet, mit einem beschädigten Fahrzeug selbst zu dem Sachverständigen zu fahren.

Der Klageforderung in der zuerkannten Höhe steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Geschädigte unstreitig nicht darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte ihren Anspruch möglicherweise nicht in voller Höhe ersetzen werde. Eine etwaige Hinweispflicht des Sachverständigen in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu Mietwagenkosten ist vorliegend schon deshalb nicht ersichtlich, weil das abgerechnete Honorar – abzüglich der nicht zuerkannten Posten -, wie bereits ausführlich dargestellt, gerade nicht deutlich über den üblichen Normaltarifen liegt.

Schließlich kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er habe seiner Darlegungslast nicht genügt, da die vorgelegte Rechnung von der Geschädigten noch nicht bezahlt worden sei. Auch nach der Rechtsprechung des BGH bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht nur dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages iSd. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn die Rechnung tatsächlich beglichen wurde. Allein der Umstand, dass die Rechnung noch nicht bezahlt wurde, lässt die Indizwirkung nicht entfallen. Denn dies hängt lediglich damit zusammen, dass die Geschädigte ihren Anspruch gegenüber der Beklagten an den Sachverständigen und dieser ihn an die Klägerin abgetreten hat. Die Indizwirkung ist allenfalls abgeschwächt, (vgl. AG Bochum, Urt. v. 13.05.2015, 40 C 513/14). Dem wurde vorliegend, wie dargelegt, auch Rechnung getragen.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 288 Absatz 1, 286 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB.
Insoweit erachtet das Gericht die Einwände der Beklagtenseite gegen die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im vorgerichtlichen Stadium durch den Kläger nicht als erheblich.
Insbesondere hält das Gericht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für angemessen, dass sich ein Sachverständiger selbst rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigenkosten im Rahmen eines Unfallgeschehens gegenüber dem Unfallgegner aneignen solle. Eine solche Anforderung wäre nach Auffassung des Gerichts überzogen und unzumutbar. Zumal dem Geschädigten selbst im Falle der Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs aus dem Unfallgeschehen ohne weiteres vorgerichtlicher anwaltlicher Beistand zuzubilligen gewesen wäre. Wie bereits ausführlich dargelegt, soll eine Abtretung aber gerade keine Besserstellung des Schuldners zeitigen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere erscheint eine Berufungsentscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die Fälle der vorliegenden Art der Schätzung nach § 287 ZPO unterliegen, die allein dem jeweiligen Tatrichter obliegt.

Der Streitwert wird auf 171,65 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Bochum verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nur zum Teil mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 22.3.2016 – 55 C 449/15 -.

  1. HR sagt:

    20,62 % (!) der abgerechneten Gutachterkosten sollen nicht erforderlich gewesen sein, weil diese HUK-Coburg-Versicherung zur Beurteilung das hauseigene Honorartableau bemüht? Und daraus wird dann auch noch einem Unfallopfer ein Verstoss gegen seine Schadenminderungspflicht unterstellt, weil er nicht auf einen Sachverständigen zurückgegriffen hat, der nach diesen zubilligenden Vorgaben gehorsamst abrechnet.-

    Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl a l l e r billig und gerecht Denkenden verstößt. Es muss mit Nichtwissen bestritten werden, dass die HUK-Coburg Versicherung dieser Kategorie zuzuordnen ist. Jedoch kann unabhängig davon ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165).

    Mit ihrem Einwand vor Gericht, der Geschädigte habe gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, scheiterte auch in diesem Fall die HUK-COBURG Allg. Vers. AG. Sie vergisst dabei, dass der vom geschädigten Kfz-Eigentümer eingeschaltete Kfz-Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Fehler des Sachverständigen, auch bei der Berechnung seiner Kosten, gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Unna SP 2004, 205 f; AG Nürnberg SP 2008, 306).

    Es ist allerdings im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch zu bedenken, dass mit j e d e r Art von rechtswidriger Kürzung das Unfallopfer als ein „nicht vernünftiger“ und als ein „nicht wirtschaftlich denkender Mensch“ abgestempelt/diskriminiert wird!- Wollen mit einem solchen Beurteilungsansatz einige Richterinnen und Richter d’accord gehen?

    Die ex ante Sichtweite und Sichtweise des Unfallopfers bleibt bei solcher Kürzungsstrategie sowieso unberücksichtigt, wie auch bei Urteilen, die in das Horn der HUK-Coburg blasen. Allerdings ist erstaunlicherweise nie die Rede von einem Auswahlverschulden, denn wenn ein solches nicht festzustellen ist, lässt sich ein angeblicher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wohl kaum konstruieren bzw.als Vorwurf rechtfertigen. Das dürfte auch u.a. der Grund sein, warum seitens der anonymen Schadenteams und des Vorstandes der HUK-Coburg vorgetragene Bedenken entweder nur mit einem nichtssagenden Textbaustein oder überhaupt nicht beantwortet werden. Der Grund ist einfach: Die vorgenommene Kürzung kann vor dem Hintergrund der Gesetzgebung und damit schadenersatzrechtlich nicht erklärt bzw. gerechtfertigt werden.

    Allerdings hat sich diese Richterin des AG Bochum von alldem nicht beeinflussen lassen, sondern durchgängig sachlich und unter Wahrung der Gesetzgebung und des Grundgesetzes sowie ohne jedwede Voreingenommenheit den tatsächlichen Sachverhalt und die daraus gestzlich abzuleitende Schadenersatzverpflichtung abgeklärt. Für solche Richterinnen und selbstverständlich auch Richter sind unabhängige und berufserfahrene Kfz.-Sachverständige jederzeit dann auch gern tätig.

    HR

  2. kritischer Urteilsbeobachter sagt:

    Lieber Herr H.R.,
    der letzte Absatz Ihres Kommentars zu diesem „kritisch zu betrachtenden“ (Willi Wacker) Urteil ist mir unverständlich. Vielleicht könnten Sie Ihre Auffassung konkretisieren? Habe ich etwas verpasst oder überlesen?
    kritischer Urteilsbeobachter

  3. HR sagt:

    @Kritischer Urteilsbeobachter
    Vielen Dank für den zutreffenden Hinweis.
    Mein Kommentar betrifft das sauber herausgearbeitete Urteil – so Willi Wacker – des AG Bochum vom 23.3.2016 – 42 C 493/15 – , abgesetzt durch die Richterin M.
    HR

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