AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.8.2015 – 106 C 184/15 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, trotz vielzähliger gegen sie ergangener Urteile, immer noch die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch in diesem Fall ist die HUK-COBURG auf die Nase gefallen. Trotz seines Umfangs ist das Urteil im Wesentlichen positiv begründet, leidet allerdings an manchen nicht korrekten Erläuterungen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

106 C 184/15

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

des Herrn

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d.d. Vorstandsvorsrtzenden Dr. Wolfgang Weiler, Gereonsdriesch 13, 50670 Köln,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
17.08.2015
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. W.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird/werden verurteilt, an den Kläger 30,96 EUR (in Worten: dreißig Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 sowie vorgerichttiche Mahnkosten in Höhe von 7,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreite hat/haben die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidunssgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG in Höhe von 30,96 EUR.

Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch das Unfallgeschehen entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 sowie 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139 unter II. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.
Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH, Urt. vom 11.02.2014, a.a.O.). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn. 11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem Honorar günstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O.).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftüchkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, das gilt auch hinsichtlich der Nebenkosten (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014).

Die von den Kläger getroffene Auswahl des Sachverständigen im vorliegenden Fall hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Kläger ist seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung, die die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten indiziert, in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. BGH, Urt. vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Der Sachverständige … rechnet vorliegend gemäß seiner Preisliste ab, die sich an der Honorartabelle des BVSK 2013 orientiert und die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Sachverständigen war für den Kläger dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472).
Deshalb ist keine Abrechnung nach Zeit erforderlich. Das dem Kläger berechnete Grundhonorar liegt noch unterhalb des Korridors HB V und ist der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11).

Ein Auswahlverschulden fällt dem Kläger ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden {BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn.17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 = juris Rn. 72). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergieichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwickiung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH-Urteil vom 11.02.2014, a.a.O. sowie 04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472).
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzeipositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat zu den einzelnen Positionen der  Rechnung des Sachverständigen ausreichend substantiiert vorgetragen, und die Einwendungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen.

Hierzu hat das Landgericht Bonn (Urteil in. 5 S 26/13) Folgendes ausgeführt: „Wird mit dem Amtsgericht – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (vergleiche Urteil vom 28. September 2011, 5 S 148/11, m.w.N.) – grundsätzlich nicht beanstandet, dass entsprechend der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten neben einem Grundhonorar weitere Nebenkosten geltend gemacht werden, müssen diese Nebenkosten insgesamt Berücksichtigung finden. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto -, Telefon -, Foto – und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib -, Kopier – und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten. Ist – wie vorliegend auch das Amtsgericht meint – die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtliche Kosten erstattungsfähig.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Abteilungsrichterin an. Auch hier war für den Kläger nicht erkennbar, dass das Honorar seines Sachverständigen evident überhöht gewesen wäre. Etwaige Ansprüche des Kläger gegen den Sachverständigen kann die Beklagte sich abtreten lassen und selbst verfolgen.

Die Fahrtkosten von netto 27 EUR pauschal sind zumindest nicht evident überhöht. Bei einer Entfernung von etwa 30 km pro Strecke ergibt sich ein Preis pro km von 0,45 EUR. Dieser Preis ist der Höhe nach unter Berücksichtigung der gemeinhin bekannten Kilometerpauschale von 0,3 Cent/Kilometer und den marktüblichen Anfahrtspauschaien im werkvertraglichen Sektor nicht offensichtlich überhöht. Die Entfernung liegt gerade noch im vertretbaren Rahmen. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass das Fahrzeug, das nicht mehr verkehrssicher war, beim Kläger besichtigt worden ist.

Gleiches gilt für die Porto- und Telefonkosten, da Kosten i.H.v. 18,50 EUR jedenfalls nicht erkennbar unverhältnismäßig sind wenn man bedenkt, dass hier drei Gutachten zum Preis von 1,45 EUR versendet worden sind und Telefonkosten hinzuzurechnen sind. Tatsächlich können hier nicht lediglich Gebühren für einzelne Gespräche berücksichtigt werden.

Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern und Schreibkosten, da z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von Leistungen von Sachverständigen diese Positionen auch zugrunde liegen. Auch wenn man insoweit nicht die BVSK-Befragung als Schätzgrundlage heranziehen möchte, so können nach § 12 I S.2 Ziff. 2 JVEG für Fotos 2 EUR angesetzt werden und für einen zweiten Fotosatz 0,50 EUR. Die hier geltend gemachten Kosten sind vor diesem Hintergrund zwar hoch aber nicht evident überhöht. Die Erforderlichkeit eines zweiten Fotosatzes ergibt sich bereits daraus, dass mehrere Gutachtenausfertigungen erstellt wurden.

Gleiches gilt für die Position EDV/Schreibkosten, für die nach dem JVEG pro Seite 1,40 EUR angesetzt werden können. Hier enthält das Gutachten 11 Seiten, so dass pro Seite 1,95 EUR berechnet worden sind, was auch nicht erkennbar überhöht ist.

Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 570,96 EUR hat die Beklagte 540 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 30,96 EUR zusteht.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Es ist seitens der Beklagten nicht dargetan, inwieweit für den Kläger absehbar gewesen sein sollte, dass eine vorgerichtliche Mahnung durch seinen Rechteanwalt von vorneherein erfolglos sein würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.

Streitwert: 30,96 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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