AG Bremervörde verurteilt die VHV im Schadensersatzprozess zur Zahlung der restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten, aber mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 24.3.2017 – 5 C 268/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Coburg in Bayern geht es weiter nach Bremervörde un Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Bremervörde zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, aber inhaltlich ist es mehr als bedenklich: Obwohl es um Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall geht, prüft das erkennende Gericht an allen Positionen die Angemessenheit. Bei den Sachverständigenkosten wird die BVSK-Honorarumfrage mit ihren „angemessenen“ Beträgen herangezogen, obwohl der BGH bereits entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage der BVSK -Mitglieder nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Die Entscheidung des BGH ist auch zutreffend, denn es geht bei der Honorarumfrage um die Angemessenheit der Honorare im Sinne des Werkvertragsrechts im Verhältnis zwischen Sachverständigen und Geschädigtem. Auch die Überprüfung der berechneten Mietwagenkosten am Mittelwert ist nach unserer Auffassung fehlerhaft, denn die Mietwagenkosten werden konkret abgerechnet. Dementsprechend hätte die Entscheidung auf § 249 I BGB gestützt werden müssen. Die Entscheidung des AG Bremervörde hat daher mit Schadensersatz nichts zu tun, denn das erkennende Gericht  hat den Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes nicht mal ansatzweise verstanden. Ein vollständiger Schadensausgleich nach § 249 BGB ist nicht gegeben, obwohl der Schädiger zu einhundert Prozent haftet und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden nicht zur Last gelegt werden kann. Ihm kann auch keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden. Seit wann muss der schuldlos Geschädigte einen von einem anderen verursachten Schaden zumindest teilweise mittragen? Das war vielleicht gleichgeschaltete Rechtsprechung in der Zeit von 1933 bis 1945. Insofern ist das Urteil mehr als bedenklich. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Bremervörde

5 C 268/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, v.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorstandsmitglieder Voigt, Dr. Horgby, Dr. Rohlfs u. Werner, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremervörde im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 14.12.2016 am 24.03.2017 durch die Richterin J. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Ersatz verbleibenden Mietwagenkosten in Höhe von 124,62 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die dem Geschädigten aufgrund des Verkehrsunfalls am 23.03.2016 entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Nach § 249 BGB kann der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz von Mietkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Die Mietwagenkosten sind zunächst dem Grunde nach ersatzfähig. Der Einwand der Beklagten, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei nicht erforderlich gewesen, ist nicht erheblich. Die Beklagte hat den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten zum ganz überwiegenden Teil erfüllt. Dies geschah ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt, weshalb die Erfüllung als Anerkenntnis der Forderung zu werten ist (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2013 – 10 O 122/13 -, juris).
Die Schätzung der erforderlichen Kosten und der Schadenshöhe obliegt im Streitfall dem Gericht nach § 287 ZPO, wobei verschiedene Listen aus Gründen der Rechtssicherheit herangezogen werden dürfen und insgesamt auch als gleichwertig von den Gerichten anerkannt werden.
Für die Ermittlung des insoweit erstattungsfähigen Normaltarifs kommen als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Mietpreise die „Schwacke-Liste“ sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – Az. VI ZR 293/08, juris). Der Kläger beruft sich vorliegend auf die Berechnung nach dem arithmetischen Mittel zwischen der Ermittlung der Kosten nach den Listen nach Schwacke und Fraunhofer und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, auf die Berechnung rein nach der Schwacke-Liste. In der Instanzrechtsprechung werden grundsätzlich beide Listen als Schätzgrundlage anerkannt, wobei beide Listen Schwächen aufweisen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. April 2016 – 14 U 127/15 -, juris; AG Ahlen, Urteil vom 06. November 2015 – 30 C 494/14 -, Rn. 16, juris). Das Gericht hält im vorliegenden Fall die vom Oberlandesgericht Celle entwickelte Berechnungsmethode in Form eines Mittelwertes zwischen beiden Listen (Schwacke und Fraunhofer) für vorzugswürdig. Der Mittelwert beträgt danach für vier Tage 412,06 €. Unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen verbleibt ein Grundpreis von 391,46 €.
Auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Kosten in Verbindung mit der Anmietung sind nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Vollkaskoreduzierung auf null hatte die Beklagte ebenso zu ersetzen, wie die Kosten für die Zulassung eines zweiten Fahrers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 – juris). Die vom Kläger angesetzten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Eine andere Bewertung gebieten auch die von der Beklagten vorgelegten konkret vorgelegten Angebote von anderen Anbietern von Mietwagen. Sie sind nämlich nicht hinreichend mit der jeweiligen tatsächlichen Anmietsituation vergleichbar.
Die Beklagte hat zwar auf online-Anfragen bei großen Anbietern verwiesen und zugleich vorgetragen, zu einem entsprechenden Durchschnittspreis hätte auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug angemietet werden können. Damit hat sie jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11 – juris) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. April 2016 – 14 U 127/15 – juris). Das gilt für sämtliche vorgelegten Angebote bereits für die zeitliche Vergleichbarkeit. Sie stammen nämlich alle aus einem Zeitraum von rund sechs Monaten nach dem Unfall und der Anmietung des Fahrzeugs des Klägers. Deshalb ist nicht erkennbar, dass in der konkreten Anmietsituation seinerzeit tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug zu den angebotenen Konditionen verfügbar gewesen wäre. Dies auch deshalb, weil die Beklagte nichts zur Preisentwicklung der Mietwagenkosten im maßgeblichen Zeitraum vorträgt. Insoweit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges kontinuierlich gestiegen oder zumindest gleich geblieben wären.

2.
Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 25,32 €.
Das Gericht schätzt die ersatzfähigen Sachverständigenkosten, die zu den mit dem schädigenden Verkehrsunfallereignis unmittelbar verbundenen und daher gemäß § 249 Abs. 1 S. 2 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die sachverständige Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, gemäß § 287 ZPO auf 432,62 €.
Es legt dabei für seine tatrichterliche Schätzung die in der Rechnung des Sachverständigen vom 24.03.2016 (in Ablichtung Bl. 23 d. A.) geltend gemachten Kosten in Höhe von 437,62 € zugrunde. Dieser Betrag stellt nach Auffassung des Gerichts den vorliegend zur Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Kostenaufwand dar.

Grundlegender Maßstab für die insoweit vorzunehmende tatrichterliche Schätzung ist, dass ein Geschädigter vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftiichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris).

Insoweit genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines geschädigten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris).

Eine abweichende Bewertung rechtfertigt sich jedoch dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge liegen für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen. Für die Schätzung der üblichen Preise für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zieht das Gericht die zeitnächste Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – 2015 heran (so auch AG Harrnover, Urteil vom 21. Juni 2016 – 520 C 13772/15 -, juris).

Bei der vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.647,91 € ergibt sich nach dem HB V Korridor der Tabelle der BVSK-Befragung 2015 ein Grundhonorar zwischen 316 € und 349€ netto.

Zu den Nebenkosten verhält sich die BVSK-Befragung 2015 wie folgt (die folgenden Preise sind Nettopreise):

Fahrtkosten je km                             0,70 €
1.  Fotosatz je Foto                            2,00 €
2.  Fotosatz je Foto                            0,50 €
Schreibkosten je Seite                      1,80 €
Schreibkosten je Kopie                     0,50 €
Porto/Telefon pauschal:                    15,00 €

Danach ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 316,25 € nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die berechneten Fahrtkosten in Höhe von 3,00 € (5 km a 0,60 €) und den für Porto, Telefon und Auslagen pauschal angesetzten Betrag in Höhe von 14,00 €. Nur leicht über dem Satz der BVSK-Tabelle 2015 liegen die berechneten Fotokosten von 2,30 € und die Schreibkosten von 2,00 € pro Seite für das siebenseitige Gutachten. Deutlich über dem Satz der BVSK-Tabelle 2015 liegen lediglich die Kosten für den zweiten Satz Lichtbilder von 1,50 € pro Bild.
Die insgesamt (noch) leichten Überhöhungen gegenüber den Ansatzwerten in der BVSK-Tabelle 2015 rechtfertigen unter Berücksichtigung des Verhältnisses dieser Beträge zur gesamten Kostenrechnung nicht den Schluss, dass für die Geschädigte erkennbar war, dass die geltend gemachten Kosten erheblich über den üblichen Kosten für die Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens liegen.
Daher war das Gericht auch nicht gehindert, ausgehend von der Rechnung des Sachverständigen, die erforderlichen Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf netto 437,62 € zu schätzen.
Soweit die Beklagte gegen die vorstehenden Ausführungen einwendet, dass der Kläger das in der Rechnung ausgewiesene Grundhonorar und die Nebenleistungen mit dem Geschädigten nicht vereinbart hat und dass mangels Vereinbarung zumindest keine Nebenleistungen geschuldet werden, so ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Die Beklagte stellt zum einen selbst zu Recht darauf ab, dass das Gericht in diesem Fall die erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO schätzen kann. Insoweit ist eine unterschiedliche Behandlung des Grundhonorars und der Nebenkosten nicht geboten. Zum anderen sind nicht die aufgrund vertraglicher Vereinbarung rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris). Im Übrigen ist zu beachten, dass vorliegend nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Prüfungsmaßstab ist damit nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören (LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 13 S 54/14 -, juris).

In der Rechnung findet sich kein Posten „EDV Reparaturkostenkalkulation“. Der Sinn des Beklagtenvortrags hierzu erschließt sich dem Gericht nicht.

3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung zur Berufung bestand keine Veranlassung; es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO vor.

Urteilsliste “Mietwagenkosten und SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bremervörde verurteilt die VHV im Schadensersatzprozess zur Zahlung der restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten, aber mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 24.3.2017 – 5 C 268/16 -.

  1. Sebastian A. sagt:

    @Willi Wacker

    „Seit wann muss der schuldlos Geschädigte einen von einem anderen verursachten Schaden zumindest teilweise mittragen?
    Das war vielleicht gleichgeschaltete Rechtsprechung in der Zeit von 1933 bis 1945.
    Insofern ist das Urteil mehr als bedenklich.“

    Genau diese deine Frage verdeutlicht die ganze Peinlichkeit solcher Urteile.

    Sebastian A.

  2. Paul B. sagt:

    @ Sebastian A.
    Das beste Beispiel für eine Rechtsprechung, nach der der Geschädigte seinen Schaden selbst tragen musste, war die Schadensbeseitigung nach der sog. „Reichskristallnacht“. Die jüdischen Mitbürger sollten die von den Nazis im November verursachten Sach- und Personenschäden selbst tragen. Dass derartige Rechtsprechung heute als Unrecht bezeichnet wird, ist eigentlich allseits bekannt.

    Die Rechtsprechung ist jetzt allerdings auf bestem Wege, diese Unrechtsrechtsprechung zu wiederholen. Als ob man aus der Geschichte nichts gelernt hätte?

    Währet den Anfängen!

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