AG Chemnitz – AZ 17 C 1669/16 vom 17.03.2017 – Richter bescheinigt dem Versicherer eines Unfallverursachers die Verletzung der Schadensminderungspflicht

Ehrlich gesagt, ich hatte die Hoffnung schon aufgegeben, ein rechtlich korrektes Urteil hinsichtlich der Obliegenheit der Schadenminderungspflicht des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers bei CH einstellen zu können.

Doch bekanntlich stirbt die Hoffnung zuletzt!

Die Schadenminderungspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten und der Versichertengemeinschaft  ist geregelt in den AKB`s der Kfz-Versicherer. Bei der HUK-Coburg z. B. (Stand 01.04.2014) heißt es da auf Seite 15:

Schadenminderungspflicht
E.1.4
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Der Urteilsfindung bzw. Begründung – des vom Richter auf den Punkt gebrachten Urteils – ist somit vollumfänglich zuzustimmen. Einzig bedauerlich ist, dass der in die Schranken gewiesene Haftpflichtversicherer nicht bekannt ist.

Amtsgericht Chemnitz

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 17 C 1669/16

Verkündet am: 17.03.2017

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Chemnitz – Zivilgericht –
durch den Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2017

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 41,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäss § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäss §§ 823 Abs. 1, 249, 398 ff. BGB i.V.m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 523,60 € durch Rechnungsvorlage schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BGH, VersR 2014, 474-476). Ein beklagtenseits vorgenommener Abzug in Höhe von 41,60 € war nicht ge­rechtfertigt, da der Geschädigte eine eventuell überhöhte Kostenrechnung des Sachverständi­gen weder vorhersehen noch irgendwie beeinflussen konnte. Dass der Geschädigte bewußt mit dem Sachverständigen zusammengewirkt hätte, um bereits bei Auftragserteilung – wider besseres Wissen – die Berechnung überteuerter Einzelleistungen zu Lasten der Beklagten zu vereinbaren, trägt nicht einmal diese selbst vor.

Soweit sich die Beklagte auf die Verletzung einer Schadensminderungspflicht seitens des Ge­schädigten beruft, ist sie damit redlicherweise nicht zu hören, da sie – trotz des gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung – unnötige Urteilsgebühren in Höhe von 70,00 € verur­sacht hat, zu denen noch die vermeidbaren Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten durch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 17.03.2017 hinzukommen.

Der beklagtenseits damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft verursachte Schaden über­steigt denjenigen, der dem Geschädigten und damit der Klägerin vorgehalten wird, mithin um ein Mehrfaches.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Richter am Amtsgericht

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6 Antworten zu AG Chemnitz – AZ 17 C 1669/16 vom 17.03.2017 – Richter bescheinigt dem Versicherer eines Unfallverursachers die Verletzung der Schadensminderungspflicht

  1. Kai sagt:

    Halleluja! Endlich sprichts bzw. schreibts jemand aus! Kurz, knackig, nachahmenswert.

    Viele Grüße

    Kai

  2. Hugo Habicht sagt:

    Das ist sehr wahrscheinlich die HUK-Coburg Vers. gewesen.

    Hugo Habicht

  3. Gottlob Häberle sagt:

    Endlich kapiert mal jemand die Sauereien der Versicherer.

  4. Willi Wacker sagt:

    Leider spricht der erkennende Amtsrichter aber von „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche bekanntermassen nicht gibt.

  5. Iven Hanske sagt:

    Aus Abtretung ohne Schwachsinn „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäss §§ 823 Abs. 1, 249, 398 ff. BGB i.V.m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.“! Da muss dem … erklärt werden, was § 249 BGB aussagt, es wird endlich erkannt, dass es der Versicherer übertreibt in seiner Macht…. Danke, meine Hoffnung, zu der nicht akzeptabelen Lobby, freut sich…

  6. SV Wehpke sagt:

    Das hat ja Seltenheitswert. Ein Richter der die Versicherung abmahnt nicht die Gelder der Versichertengemeinschaft zu vergeuden. Endlich mal einer der das thematisiert! Und es wird mal wieder der Zusammenhang zwischen Gier und fehlendem Risiko eindeutig offenbart.
    Klappt es, hat die Versicherung etwas mehr erhascht – klappt’s nicht, zahlt es ja der VN über seine Prämien. Also kein Risiko für Versicherer und somit eine eindeutige Win/Win Situation.

    Außerdem ja eine hervorragende Argumentation, die bei den allermeisten Amtsrichtern verfängt.
    Es soll die „Solidargemeinschaft der Versicherten“ geschützt werden – besonders vor den „Wegelagerern“ (die SV) im Schadenersatzrecht – so der besonders ausgezeichnete Jurist Dr. K. aus M. (ehemals Allianz und dann BLD) anläßlich eines Vortrags in Köln.

    Wehpke Berlin

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