AG Darmstadt verurteilt VN der DA-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.7.2013 -317 C 66/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch eine weitere Entscheidung über die restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Wieder hatte eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung es nicht für nötig erachtet, vollen Schadensersatz bei voller Haftung zu leisten. Wieder wurden rechtswidrig erforderliche Sachverständigenkosten gekürzt, so dass der Geschädigte bzw. der Sachverständige gezwungen war, die Angelegenheit restshängig zu machen. Die VN der DA-Versicherung war übrigens durch den Herrn Rechtsanwalt aus Köln vertreten, der sonst häufig die HUK-Coburg vertreten hatte. Zutreffend hat das erkennende Gericht die vom Geschädigten veranlassten Sachverständigenkosten, auf deren Höhe der Geschädigte keinen Einfluss hat, als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB in voller Höhe zuerkannt. Ebenso sind meines Erachtens zutreffend die Gerichtskostenzinsen dem Kläger zuerkannt worden. Der Feststellungsantrag war begründet, da § 104 ZPO keine Regelung für den Zeitraum von der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags trifft. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg, der es auch an den Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog übersenden ließ. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 317 C 66/13

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR, gesetzl. vertr. d. d. GF , aus R.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

Frau H. M. aus R.

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin am Amtsgericht … ohne mündliche Verhandlung am 11.07.2013 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird als verurteilt, an die Klägerin EUR 70,69 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 45 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel mangels Erreichens der Beschwerdesumme von EUR 600 unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht restliche Gutachterkosten des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ein.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 70,69 aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 249, 398 BGB.

Unstreitig haftet die Beklagte dem Zedenten der Klägerin, Herrn … , aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.

Aufgrund des Verkehrsunfalls sind dem Zedenten für die Erstellung des von der Klägerin erstellten Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe Kosten in Höhe von EUR 507,42 entstanden. Unstreitig hat der Zedent mit der Klägerin einen Werkvertrag am 05.04.2012 mit einer Honorarvereinbarung (Bl. 26 f.) geschlossen, nach der die Vergütung der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens sich pauschal nach der Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer richtet. Unstreitig ist an dem Fahrzeug des Zedenten ein Schaden in Höhe von EUR 1.886,82 entstanden und unstreitig ergibt sich danach entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Zedenten und der Klägerin ein vertraglicher Anspruch dieser gegen den Zedenten in Höhe von EUR 507,42.

Diese Kosten sind von der Beklagten zu ersetzen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB, Palandt, 69. Aufig., § 249 BGB RN 58. Ein Verstoß des Zedenten gegen ein Auswahlverschulden ist nicht dargetan. Es kann einem Geschädigten nicht zugemutet werden, Alternativangebote für die Erstellung eines Schadensgutachtens einzuholen. Denn hierfür müsste er das geschädigte Fahrzeug im Regelfall dem Gutachter vorführen, da dieser nur so abschätzen kann, welchen Zeitaufwand die Begutachtung des Fahrzeuges anfallen wird. Der Zedent war auch nicht aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen den Leistungen der Klägerin und der Vergütung verpflichtet, Alternativangebote einzuholen. Denn ein derartiges auffallendes Missverhältnis liegt hier nicht vor. Zum einen hält sich die Vergütung des Gutachtens im Rahmen der Gutachterkosten, die auch sonst im Zusammenhang von Verkehrsunfällen im Dezernat des Gerichts geltend gemacht werden. Zum anderen ist es nicht auffallend überteuert, wenn neben dem Pauschalhonorar entsprechend der Schadenshöhe die Zahlung von Nebenkosten vereinbart werden, insoweit kommt es allein auf den letztlich zu zahlenden Gesamtbetrag an.

Der Anspruch auf die zuerkannten Verzugszinsen aus EUR 70,69 folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 04.05.2012 hat die Haftpflichtversicherin der Beklagten eine Erstattung der Gutachterkosten über die gezahlten EUR 436,73 hinaus abgelehnt, diese Erklärung gilt gemäß § 10 Abs. 5 AKG auch gegenüber der Beklagten. Hinsichtlich der vom 01.05.2012 bis 04.05.2012 geltend gemachten Verzugszinsen war die Klage abzuweisen, da eine einseitige Leistungsbestimmung in dem Schreiben vom 10.04.2012 keine Mahnung ersetzt.

Der Anspruch auf die zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Der Rechtsanwalt der Klägerin hat sich mit der Berechnung einer 1,5 Gebühr innerhalb seines Ermessensspielraums gehalten und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, BGH, NJW-RR 2012, 887-888.

Der Anspruch auf die zuerkannten Mahnkosten folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Der Schaden für die Mahnung vom 14.05.2012 wird auf EUR 2,50 geschätzt, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.

Der Anspruch auf Feststellung in Ziffer 4. des Tenors folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Der Antrag ist zulässig, da eine Verzinsung im Kostenfestsetzungsverfahren erst ab Eingang des Festsetzungsantrages geltend gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wurde gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Soweit das AG Darmstadt. Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, DA Allgemeine/DA direkt Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert