AG Castrop-Rauxel verurteilt Unfallverursacherin direkt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 4/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Ruhrgebiet bekannt. Der Sachverständigen klagte seine gekürzten Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht direkt gegen die Unfallverursacherin bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel ein. Die zuständige junge Richterin des Amtsgerichts Castrop-Rauxel hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Klageanspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten um einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht handelt und nicht, wie die Versicherungsanwälte der Beklagten meinten, einen restlichen Werklohnanspruch. Die Anwälte der Beklagten vergessen, dass sich mit der Abtretung des Schadensertsatzanspruchs an den Sachverständigen der Anspruch nicht etwa in einen Werklohnanspruch umwandelt. Durch die Abtretung wird lediglich die Person des Fordernden ausgetauscht. Das Gericht nimmt dann allerdings entgegen BGH VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle bei den Nebenkosten vor. Dies ist allerdings bedenklich, denn es kommt bei den Sachverständigenkosten nur darauf an, ob der Geschädigte bei Auftragserteilung ex ante die Höhe der einzelnen Positionen beeinflussen kann oder nicht. Er kann es nicht, da er nicht weiß, wie viele Lichtbilder gefertigt werden müssen und wie viele Abschriften bzw. Kopien zu fertigen sind usw. Deshalb sind die vom Gericht gemachten Kürzungen zu beanstanden. Aus § 249 BGB sind die Kürzungen nicht zu begründen. Hier ist die junge Richterin leider auf den unsinnigen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hereingefallen. Bedauerlicherweise ist auch im Kostenausspruch ein Fehler unterlaufen. Der Kostenanteil des Klägers beträgt 47 % und nicht, wie angegeben,  67%. Hierzu wurde per Beschluss vom 04.07.2013 eine Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers vorgenommen.  Zutreffend ist dann wieder der Feststellungsantrag beurteilt worden. Die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation im Hinblick auf § 104 ZPO verfängt nicht, denn § 104 ZPO regelt genau den festgestellten Zeitraum nicht. Insoweit ist es erfreulich, dass auch im Ruhrgebiet dem Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen statt gegeben wird.

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 4/13                                                                      Verkündet am 27.06.2013

Amtsgericht Castrop-Rauxel

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen  Dipl.-Ing. H. R. aus B. ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. u. P. aus H.

gegen

Frau M. B. aus C-R.

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. u. P. aus B.

hat die Zivilabteilung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel
auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2013
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf 16 % der klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der gezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 53 % und der Kläger zu 67%.( richtig: 47 %, Anm. des Verfassers)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Entfällt gem. §313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 398 BGB, 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 11 StVG, 249 BGB zu. Dabei ist zwischen den Parteien die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall unstreitig.

Der abgetretene Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall umfasst gemäß § 249 BGB auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, da die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann dabei die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010, 4 S 11/10 – juris). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 11.01.2012, IV ZR 251/10 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (BGH, a.a.O.; OLG Jena MDR 2008, 211).

Bezüglich der Höhe der Gutachterkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt jedoch nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Bonn, 2012, 319, 320 m. zahlr. w. N.; BGH, a.a.O.).

Insoweit ist hier zwischen Grundhonorar und einzelnen Nebenkosten zu differenzieren. Das Grundhonorar sowie die Post- und Telekommunikationspauschale von 18,00 €, die Schreibkosten von insgesamt 26,00 € und die Fotokopierkosten von 24,00 € liegen im angemessenen Rahmen. Insoweit kann dem Geschädigten hier kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorgeworfen werden. Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der vom BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2010/20119, und zwar am Honorarkorridor, innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (so auch LG Dortmund, a.a.O.). Der Kläger hält sich mit den vorgenannten Positionen im Rahmen dieses Honorarkorridors. Danach ergibt sich bei der hier vorliegenden Schadenshöhe von 1.186,61 € brutto folgende Gegenüberstellung:

Honorar des Klägers (netto)                                      BVSK 2010/2011 (netto)

Grundhonorar: 213,30 €                                            217,00 – 249,00 €

Post- und Telekommunikationspausch.: 18,00 €        13,59 – 18,88 €

Schreibkosten:

4 S. Originalgutachten á 3,50 €: 14,00 €                    je Seite: 2,47 – 3,75 €
12 Seiten 2.-4. Ausfertigung á 1,00 €: 12,00 €           je Kopie: 2,28 – 2,80 €

Fotokopierkosten: 24 Kopien á 1,00 €: 24,00             € s.o.

Ebenfalls ersatzpflichtig, wenngleich nicht in der BVSK-Befragung 2010/2011 aufgeführt, ist die fallspezifische EDV-Kostenpauschale in Höhe von 28,00 €. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass es sich um die Vorhaltekosten für die für die Begutachtung erforderlichen EDV-Programme. Dabei kann sogar dahinstehen, ob es sich tatsächlich bei jener Pauschale um die Audatex-Abfrage handelt, was von Beklagtenseite bestritten ist, oder ob es sich generell um unfallgutachtenspezifische EDV handelt. Denn die Nebenkostendarstellung in der BVSK 2010/2011 ist nicht abschließend und es ist aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Auftraggeber nicht willkürlich, dass eine entsprechende Pauschale vom Sachverständigen erhoben wird.

Zudem ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger neben dem Grundhonorar noch die vorgenannten Nebenkosten berechnet. Es ist nicht festzustellen, dass ein Honorar üblich ist, bei dem die Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden (vgl. LG Dortmund, a.a.O.). Selbst wenn nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabelle des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen, vermag das Gericht für den Fall, dass der Sachverständige sich bei der Abrechnung der Nebenkosten mit seinen Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, dies nicht zu beanstanden (vgl. LG Dortmund, a.a.O.).

Demgegenüber verhalten sich die von Klägerseite geltend gemachten Kosten für die Digitalfarbfotos zwar über dem genannten Honorarkorridor des BVSK. Während der Kläger für jedes Digitalfarbfoto 3,00 € verlangt ohne Unterscheidung nach 1. Und 2. Abzug, ist laut BVSK-Umfrage eine Korridor von 2,06-2,57 € für den 1. Satz und 1,25-1,80 € für den 2. Satz üblich. Gleichwohl folgt hieraus noch keine Willkür oder ein Verstoß des Geschädigten gegen ein Auswahlverschulden. Der Kläger hat bei Auftragsannahme durch den Geschädigten ein ausführliches Honorartableau an diesen ausgehändigt, auf welchem sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten erläutert sind. Anhaltspunkte dafür, dass die dort genannten Rahmen bzw. pauschalen Berechnungsweisen willkürlich durch den Sachverständigen festgesetzt werden können, sind nicht ersichtlich. Entsprechend durfte auch der Geschädigte als wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Sachverständigen in seinem Tableau aufgeschlüsselten Farbfotokosten im Rahmen der Gutachtenerstattung anfallen und so auch berechnet werden dürfen. Wenn die Beklagtenseite einwendet, dass Digitalfotos heutzutage beispielsweise im Internet wesentlich günstiger hergestellt werden können als für 3,00 €, so lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass der Kläger als Sachverständiger nicht gehalten ist, Abzüge im Internet zu bestellen, sondern auch eigene Geräte zum Zwecke der Herstellung von Farbfotos vorhalten darf, wobei auch diese Vorhaltekosten wiederum auf den einzelnen Abzug umgelegt werden können. Schließlich sind die Schreibkosten auch nicht mit im Grundhonorar enthalten. Damit ist vielmehr nur die Tätigkeit des Sachverständigen abgegolten.

Auch kann nach Auffassung des Gerichts entgegen der Entscheidung des AG Castrop-Rauxel vom 21.01.2011 (Az. 4 C 411/10) sowie entgegen der von Beklagtenseite genannten Entscheidungen (vgl. u.a. AG Stuttgart, Schaden-Praxis 2007, 193; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, 13 S 26/11) kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten mit einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehenen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder oder Fotokopien bzw. Fahrtkosten etc., erforderlich waren (LG Dortmund, a.a.O.).

Soweit der Beklagte pauschal einwendet, dass eine 3. und 4. Ausfertigung zur Schadensberechnung generell nicht erforderlich seien, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Es fehlt konkreter Vortrag zum hier zu entscheidenden Fall, insbesondere inwieweit vorliegend nur ein Originalgutachten und eine weitere Ausfertigung notwendig gewesen wären.

Nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren hingegen die Fahrtkosten in Höhe von 35,00 € netto pauschal, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten fahrtüchtig war. Entsprechend war auch für den Geschädigten aus dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ohne weiteres erkennbar, dass eine Anreise des Sachverständigen für eine Besichtigung nicht notwendig war.

Dem Schadensersatzanspruch des Klägers in dem vorgenannten Umfang steht auch weder § 242 BGB (solo-agit-Einrede) noch ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten entgegen. Ein solcher Einwand könnte sich allenfalls auf die Differenz zwischen den geltend gemachten Digitalfotokosten (18,00 €) und dem Maximalwert des noch üblichen Honorarkorridors (13,11 €) richten. Allerdings besteht hier kein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger, selbst wenn dem Kläger gegenüber dem Geschädigten ein Pflichtverstoß gem. § 280 BGB wegen fehlender Aufklärung über eventuelle Abrechnungsschwierigkeiten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Fotokosten zustünde. Zwar führt das LG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 21.02.2008, 11 S 130/07 – juris, aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Sachverständigen und Geschädigten auch Schutzwirkung zugunsten des Schädigers entfalte. Inwieweit sich aus dieser Schutzwirkung aber ein Zahlungsanspruch oder einen Gegenrecht der Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Der Kläger und der Geschädigte haben eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen. Hierin liegt denn auch der Schaden, den der Beklagte auszugleichen hat. Die Schutzwirkung zugunsten Dritter bewirkt jedenfalls nicht, dass der Schädiger nur einen ortsüblichen Tarif zahlen müsse, wenn eine konkrete Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbart wurde und dies weder willkürlich noch unter Verstoß gegen das Auswahlermessen erfolgte. Andernfalls würde die Privatautonomie durch das Schadensrecht unzulässigerweise eingeschränkt werden. Der Beklagte wird nach wie vor aufgrund Gefährdungshaftung in Anspruch genommen und nicht aus Werkvertrag. Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Kläger ändert nichts an der Natur des Anspruchs.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens ab dem 06.09.2012 infolge des Ablaufs der Zahlungsfrist in Verzug.

3. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine Verzinsung erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages erfolgen kann (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Antrag ist auch begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 BGB. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

So die Entscheidung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel . Nun bitte Eure Kommentare. 

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