AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 9.1.2013 – 305 C 452/12 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Unsere Urteilsreise geht weiter nach Südhessen. Der Amtsrichter der 305. Zivilabteilung des AG Darmstadt musste über einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht  gegen den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg entscheiden. Der Unfallgeschädigte hatte die Klägerin, eine Sachverständigengesellschaft bürgerlichen Rechts aus Hessen, beauftragt, den Unfallschaden am Fahrzeug des Geschädigten zu begutachten. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hat auch den Schaden reguliert. Lediglich bei den Sachverständigenkosten wurden – wie üblich – Kürzungen vorgenommen. Der Restschadensersatz war auf die Klägerin abgetreten, so dass diese klagebefugt war, die restlichen 117,84 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend zu machen. Da die Klägerin jedoch Gerichtskosten für die Erhebung der Klage vorleisten musste, beantragte sie ebenfalls, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die Gerichtskosten zu verzinsen, und zwar für die  Zeit von der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages. Der Beklagte hat – trotz Aufforderung durch das Gericht – zu der Klage keinerlei Stellungnahme abgegeben, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu beurteilen war. Damit erging antragsgemäß das Streiturteil, kein Versäumnisurteil. Da der Streitwert sehr gering ist, ist keine Berufung möglich. Dieser Fall zeigt, dass es durchaus sinnvoll ist, nur den Unfallverursacher gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Nachfolgend gebe ich  Euch das kurze Urteil des AG Darmstadt bekannt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 305 C 452/12

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR gesetzlich vertreten durch: Gesellschafter R. D.  und R.  T. aus G.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P.  aus A.

gegen

Herrn M.  A. aus D.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte W. & K. aus F.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO nach Lage der Akten am 09.01.2013 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117,84 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 45,00 € netto nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu zahlen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung gem. §§ 398 BGB, § 7 I StVG.

Der Vortrag der Klägerin gilt als zugestanden, da hierauf von Beklagtenseite nichts vorgetragen wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 Satz 2 ZPO.

…,                                                                Ausgefertigt
Richter am Amtsgericht                         Darmstadt, 10. Januar 2013

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8 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 9.1.2013 – 305 C 452/12 –

  1. SV Sachsen sagt:

    Was wurde in diesem Forum immer gepredigt, nicht mehr den Versicherer, sondern nur noch den Schädiger verklagen. Wie schnell man zu einem Urteil kommt zeigt das AG Darmstadt. Eine Methode, die Schule machen sollte. Dank für diese Info.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Macht aber nur Sinn bei einem solventen Schädiger.

  3. Bernd Barremeyer sagt:

    @ Zweite Chefin

    Nö, denn der VN hat einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Versicherer. Versicherung muss auch für den wenig solventen VN zahlen.

  4. Zweite Chefin sagt:

    So einfach ist das nicht. Ich bin gerade dabei, dem LG Hamburg und dem LG München begreiflich zu machen, dass die Bestimmungen des VVG für das Verhältnis Versicherung-VN gelten und nicht für das Verhältnis Versicherung-Geschädigter …

  5. Harry sagt:

    Die Rechstlage ist eindeutig. Der Freistellungsanspruch des Schädigers kann ohne weiteres gepfändet werden.

    Inkompetenten Richtern das Recht beizubringen ist natürlich nicht einfach. Beispiele zu fehlerhaften Urteilen oder Begründungen gibt es auch bei den hier veröffentlichten Entscheidungen zur Genüge.

    Richterliches Unvermögen ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtslage.

  6. Vaumann sagt:

    @zweite Chefin
    kennich,hat mich zwei Schriftsätze gekostet bis der Richter kapiert hat,dass §115 VVG keine Anspruchsgrundlage für den Geschädigten ist.
    Wünsche viel Erfolg!
    Dennoch:Freistellungsanspruch des mittellosen VN pfänden.
    Direktanspruch gegen KfZ- Versicherung is nurnoch
    Bullshit!
    Wie bei sonstiger Haftpflicht ohne Direktanspruch:VN verklagen!
    Hamse´schon gehört,dass sich Unternehmer massiv gegen die Regulierungspraktiken ihrer Versicherer beschwerden,weil sie von ihren Geschäftspartnern verklagt werden und sich noch nichteinmal von ihren eigenen Anwälten vertreten lassen dürfen?
    Am liebsten ist mir mittlerweile die Fa. Europcar auf Beklagtenseite;die versteht es,wenn der eigene Versicherer wiedermal den Volldeppen gibt.

  7. Zweite Chefin sagt:

    Harry

    Haben Sie entsprechende Entscheidungen, die Sie mir zur Verfügung stellen können ?

  8. Zweite Chefin sagt:

    Wäre wirklich schön, wenn hier mal jemand von seiner Erfahrung i.S. Pfändung und Drittschuldnerklage berichten würde. Alles was den LG-Richtern in meinen Fällen einfällt, ist Obliegenheitsverletzung gem. VVG des Geschädigten (!). Ich könnte wirklich Munition gebrauchen, ich schreib mir schon die Finger wund !

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