AG Dessau-Roßlau – 4 C 637/17 – vom 20.07.2018 stellt VN der HUK Coburg in den Regen

Zur nachfolgenden Entscheidung teilt der Einsender mit:

  • Das Urteil erging gegen die Unfallverursacherin, vertreten durch den Rechtsanwalt der HUK Allgemeinen Versicherung (Versicherung des Unfallverursacher).

Zu den Entscheidungsgründen:

  • Es besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten Rechnung.
  • Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben.
  • Die Orientierungshilfen wie JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem Geschädigten nicht bekannt, sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.
  • Das Gericht nach freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die geforderten Grundkosten wie auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen Kosten bewegen.

Amtsgericht Dessau-Roßlau

Verkündet am 20.07.2018

4 C 637/17

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Iven Hanske, Sachverständigenbüro SOFORT, Trothaer Str. 48, 06114 Halle

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Funke, Reinemann, Exler, Dom­platz 1,06108 Halle

gegen

Frau …….

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …

hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2018 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. T. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba­siszinssatz aus 108,27 € seit dem 05.05.2014 sowie aus 6,00 € seit dem 03.12.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Prozessvollmacht von bei­den Parteien schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht.

Die Klage ist – bis auf eine geringe Ausnahme im Bereich der Nebenforde­rungen – begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen An­spruch auf restlichen Schadensersatz in Form von Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe aus §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie nach richterlicher Schätzung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beklagten vor­genommenen Kürzungen im Bereich der Sachverständigenkosten nicht gerechtfertigt sind.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 31.03.2014 ist er berechtigt, die Gutachterkosten als Teil des Schadenser­satzanspruchs nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im eigenen Namen geltend zu machen. Die Abtretung ist wirksam, insbesondere ge­nügt sie den Anforderungen, die an die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung zu stellen sind. Das Gericht hält es aufgrund der Vernehmung der Zeugin H. für erwiesen, dass die Zeugin als Zedentin den Gut­achtenauftrag zu Gunsten des Klägers am 31.03.2014 erteilt hat und sie als Geschädigte und Halterin des verunfallten Fahrzeugs zur Abtretung be­rechtigt war.

Die Zeugin bekundete, das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt zwar nicht gefahren zu haben. Vielmehr habe es sich um ein Firmenfahrzeug, benutzt von Kollegen gehandelt. Das Fahrzeug sei in ihrem Besitz, sie sei die Hal­terin gewesen. Ihr Mann sei selbstständiger Unternehmer, sie sei im Unter­nehmen als Angestellte tätig. Sie hätten Verkaufsfahrzeuge, die in der Re­gel auf die Firma liefen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei jedoch auf sie als Privatperson angemeldet gewesen. Sie habe das Fahrzeug käuflich erworben, es sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Zu­nächst gab sie an, zum Zeitpunkt des Unfalls seien die Raten noch nicht vollständig abbezahlt gewesen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung be­kundete sie, die Finanzierung sei 2009 zu Ende gewesen, korrigierte dies dann auf 2016, meinte jedenfalls das Fahrzeug im Dezember 2017 verkauft zu haben, wobei im Zeitpunkt des Verkaufs die Finanzierung schon 2-3 Jahre beendet gewesen sei. Auf Vorgänge im Zusammenhang mit einem Gutachtenauftrag angesprochen räumte die Zeugin ein, keinerlei Erinne­rung daran zu haben, nicht einmal daran, dass das Fahrzeug verunfallt sei. Auf Vorlage der Anlage FRE 1 sagte sie allerdings aus, dass sich dort defi­nitiv ihre Unterschrift befindet. Sie meinte, die restlichen Eintragungen stammten von einer Kollegin, deren Schrift sie wieder erkannte. Auch die dort eingetragenen persönlichen Angaben zu ihrer Person seien zutreffend. Zum Schriftstück selbst hatte sie keine Erinnerung. Sie hegte die Vermu­tung, dass ihre Kollegin seinerzeit gegebenenfalls nach Absprache mit ih­rem Mann das Ganze ausgefüllt und ihr zur Unterschrift vorgelegt habe. Zum Vorsteuerabzug sei die Zeugin nicht berechtigt.

Die Aussage der Zeugin war glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Ihre Aussage war widerspruchsfrei und authentisch. Wo Erinnerungslücken bestanden, räumte sie diese ein, namentlich was den streitgegenständli­chen Verkehrsunfall angeht. Andererseits konnte sie sichere Angaben zum Status des verunfallten Fahrzeugs machen.

Zwar konnte die Zeugin keine Einzelheiten zum Unfallhergang wiederge­ben, ebenso wenig konnte sich an Vorgänge im Zusammenhang mit der Gutachtenauftragserteilung und einer etwaigen Abtretungserklärung erin­nern. Andererseits bestätigte sie, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von ihr erworben wurde und auf sie zugelassen war. Das deckt sich mit der als Anlage FRE 9 vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I, welche auf die Zeugin ausgestellt ist. Auch sagte sie sicher aus, dass die Unterschrift auf Gutachtenauftrag und Abtretungserklärung von ihr stammen. Das Ge­richt hat deshalb keine Zweifel, dass die Zeugin berechtigt war, Schaden­ersatzansprüche an den Kläger abzutreten, mit der Folge, dass dieser sol­che eigenen Namen im vorliegenden Verfahren geltend machen kann.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form von Gutachtenkosten. Anerkannte Schadensposition nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sind die Kosten eines Sachverständigen­gutachtens, welche dem Grunde nach ersatzfähig sind. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, m. w. N.). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstel­lungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächli­chen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, und BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, jew. m. w. N.).

Es begegnet dabei keinen Bedenken, nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §§ 249 Abs. 2 BGB zu verlangen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O., m. w. umfangreichen N.).

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachver­ständigengutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O., m. w. N.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet ver­langen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen; er ist nach dem Wirtschaftlich­keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftliche­ren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2007, a. a. o., m. w. N.). Jedoch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O.). Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugs­achverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er muss nicht zuvor einer Marktforschung nach dem honorar­günstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225 13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regel­mäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseiti­gung in Anspruch genommenen Sachverständigen; die tatsächliche Rech­nungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesent­liches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a. a.O.).

Es ist mithin bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Scha­densbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezo­gene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezi­elle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Er-kenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a. a.O., m. w. N.).

Dem Geschädigten obliegt jedoch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsge­bots grundsätzlich eine gewisse Plausibiiitätskontrolle der vom Sachver­ständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise; bei Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto wie auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und de­ren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil 26.04.2016, a. a. 0.). Als Orientierungshilfe können inso­fern die Bestimmungen des JVEG herangezogen werden (wie zuvor).

Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Grunde gelegt, durfte sich die Zeugin damit begnügen, einen in ihrer Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, sie war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betrei­ben. Die angesetzten Preise lagen dabei für die im Sachverständigenwe­sen unkundige Zeugin nicht erkennbar erheblich über den üblichen Prei­sen. Zugunsten der Zeugin als Laie, der weder die Vorschriften des JVEG noch die Honorarbefragung 2013 des BVSK (Bundesverband der freiberuf­lichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.) – welche als Schätzungsgrundlagen herangezogen werden mögen -geläufig sind, ist diesbezüglich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz bei der Bestim­mung der üblichen Vergütung. Unter Würdigung aller Umstände des Einzel­falls hat das Gericht nach freier Überzeugung die Auffassung gewonnen, dass die vom Kläger als Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten, Grundkosten wie Nebenkosten, unter Berücksichtigung der Erkenntnismög­lichkeiten der Zeugin sich noch im Rahmen der erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bewegen, § 287 ZPO.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten ergibt sich ebenfalls aus § 286 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Erstattungsfähig ist jedoch lediglich ein Betrag von 3,00 € pro Mahnung, weshalb die weitergehende Klage der Abweisung unterlag.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtsache weder grundsätzli­che Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsge­richts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Rechtssache ist nicht von den Ein­zelfall überschreitender Gewichtigkeit, es werden keine allgemein interes­sierenden Rechtsfragen geklärt, eben so wenig ist der Streit aus besonde­ren wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen von Bedeutung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu AG Dessau-Roßlau – 4 C 637/17 – vom 20.07.2018 stellt VN der HUK Coburg in den Regen

  1. Iven Hanske sagt:

    Übrigens war hier ein Knackpunkt, dass die Rechtsanwälte sich zwar als angeblich bevollmächtigt bestellt haben, jedoch auf Bestreiten der Vollmacht, diese nachträglich erst erwirkt haben.
    Das Urteil findet ihr hier: http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

    Ich möchte aber auf die Stiftung Warentest aufmerksam machen und hoffe auf rege Beteiligung in den Kommentaren dort wie auch hier:
    https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/

  2. SV 2 sagt:

    Die Unfallverursacherin zu dem von uns erstellten Haftpflichtschaden-Gutachten war nicht so blöd, sich von ihrer Versicherung vor das Gericht zitieren zu lassen. Noch nie hatten wir Schulden, so deren Aussage. Ich bezahle jetzt den offenen Betrag und dann kündige ich bei der HUK.

    Und noch ein Wort zum Datenschutz. Da auch dem Geschädigten die Ansprüche nicht unerheblich gekürzt wurden, haben wir das wohl hierfür mit verantwortliche Unternehmen um Auskunft unserer aller dort gespeicherten, weitergeleiteten und verarbeiteten Daten gebeten. Auf die Antwort sind wir gespannt.

  3. @Iven Hanske,
    muss ich da alleine Ihren guten Ruf verteidigen? 🙂
    Schön das der „Schadensabwickler“ meint 30 Euro wären Peanuts…. ich kürze meine Versicherungsprämie künftig auch mal ebenso und erwarte im Schadenfall selbstredend eine 100% Übernahme der durch den verschuldeten Unfall entstandenen Kosten.

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, AZ:14 U 37/17
    Grundsätzlich kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen erschienen. Er darf zur Schadenbeseitigung grundsätzlich den Weg wählen, der seinen Interessen am besten entspricht.
    Das Werkstatt – und Prognoserisiko liegt beim Schädiger,vorausgesetzt, dem Geschädigten ist kein
    Auswahlverschulden bezüglich des Sachverständigen anzulasten und der Geschädigte veranlasst keine Maßnahmen, die ersichtlich außer Verhältnis zum erwarteten Schadenbeseitigungsaufwand stehen.
    Auch das LG München I hat mit Urteil vom 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12, bestätigt, dass sich der Geschädigte auf die Feststellungen der Fachleute stützen darf: „Denn …. es ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat.“

    Die einzige Ausnahme wäre, wenn der Geschädigte eine deutliche Überhöhung der Honorarnote erkennen könnte; dann würde dies den Schadenersatzanspruch des Geschädigten kürzen. Der Geschädigte wird aber keine Überhöhung erkennen können, wenn die Abrechnung des beauftragten Sachverständigen auf der Grundlage und im Rahmen der aktuellen VKS/BVK-Erhebung erfolgt ist und überdies eine rechtsgültige Honorarvereinbarung vorliegt.

    R-REPORT-AKTUELL

  5. Iven Hanske sagt:

    # SV 2
    zum Datenschutz wird das Problem sein, dass wenn dann begehrt wird die Daten zu löschen, die HUK Versicherung den kompletten Geschäftsverkehr einstellen wird und somit zwangsläufig der Datenschutz ausgehebelt wird.

  6. SV 2 sagt:

    @ I. Hanske

    Es geht vordergründig nicht um die Datenspeicherung beim regulierenden Versicherer, sondern um die Weiterleitung von Gutachten an Firmen wie Eucon oder Control€xpert und der dortigen „Verarbeitung“ (gemanagte Kürzung) oder an Restwertaufkäufer entgegen der BGH-Rechtsprechung.

    „Die wichtigste Regelung, die in Bezug auf personenbezogene Daten zu nennen ist: Jeder Betroffene muss in die Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu einem bestimmten Zweck zustimmen. Mit Inkrafttreten der DSGVO 2018 genügt hierbei nicht mehr nur ein Stillschweigendes Einverständnis durch das Akzeptieren der Datenschutzerklärung. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn der Betroffene aktive Zustimmung zu dem Vorgang erteilt.“ Nachzulesen unter anderem hier – https://www.datenschutz.org/personenbezogene-daten/

  7. Lemmy sagt:

    Danke SV 2 für Deine fraglos nützlichen Informationen.

  8. Willi Wacker sagt:

    Wenn das Gericht schon festgestellt hat, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, m. w. N.), dann aber über § 249 Abs. 2 s. 1 BGB weiterlöst, ist unverständlich, denn immerhin handelt es sich um eine konkrete Schadensabrecnung, die als konkreter Schaden mit konkreter Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung zu betrachten ist.

    Wenn schon die konkrete Schadensabrechnung nicht mehr über § 249 Abs. 1 BGB zu regulieren ist, bleibt § 249 Abs. 1 BGB ohne Regelungsbereich. Der Gesetzgeber wollte aber bewußt die konkrete von der fiktiven Schadensabrechnung trennen. Ist der Geschädigte aus seiner Sicht in eine zweckmäßige und erforderliche Wiederherstellung des vor dm Unfall bestehenden Zustandes eingetreten und hat entsprechende Werkverträge mit dem Sachverständigen, mit dem Werkstattinhaber usw. zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes abgeschlossen, wird er aufgrund des abgeschlossenen Vertrages mit den entsprechenden Sachverständigenkosten oder Reparaturkosten belastet. Die Belastung mit der Verpflichtung die entsprechenden Rechnungen begleichen zu müssen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein zu ersetzender Schaden (vgl. BGHZ 59, 148 ff.; BGH NJW 1986, 581 ff.; BGH NJW 2005, 112 f.; BGH NJW 2007, 1809, Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244 f.). Dem gegenüber steht die fiktive Abrechnung, bei der nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abgerechnet wird. Hier ist der für die Wiederhertellung erforderliche Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.

  9. Strandläufer sagt:

    @Willi Wacker
    Hallo, Willi,
    genau d a s ist der in schadenersatzrechtlicher Hinsicht entscheidungsergebliche Punkt, mit dem bereits jeder Antrag auf Klageabweisung abzuweisen wäre, weil auch eine Schätzung nur zu Gunsten des Geschädigten und nicht zu seinen Lasten anzuwenden ist, jedoch nicht bei Vorlage einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung und einer konkreten Kostenerechnung. Auch der III. Zivilsenat des BGH sieht schon in dem Urteil vom 17.11.2005 -III ZR 16/05 in der Anwendung des § 287 ZPO nach wie vor nur eine Beweiserleichterung für den Geschädigten. Zum Thema auch auszugsweise Herr Prof. Dr. Ernst Wolf, Marburg:

    „Der Verstoß gegen § 249 S.1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadenersatzes kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach § 287 Abs.1 S.1 ZPO „das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ darüber „entscheidet“, „ob ein Schaden entstanden“ ist „und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse“ belaufen.
    Diese Bestimmung bedeutet, daß das Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Sie bedeutet entgegen einer fehlerhaften Auffassung nicht, daß das Gericht ohne strenge Gebundenheit an die Tatsachen und die Regeln der allgemeinen Erfahrung, einschließlich der Naturgesetze und der Gesetze der Logik, eine „freie Schadensregelung“ vornehmen und sich dadurch der Mühen einer sorgfältigen und objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf.
    § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung nichts an der sachrechtlichen Lage, daß der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 S.1 BGB bestimmten Inhalt hat. Diesen hat das Gericht in jedem einzelnen Fall zu erkennen. Es kann nicht gem. § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen. Der Schaden wird vom Gericht erkannt, nicht „geregelt“. Die Wendung „freie Schadensregelung“ enthält, daß der Richter über den Schadenersatz und damit über die Rechte des Geschädigten frei verfügen könne. Sind in einem Prozess unter Beweisantritt Tatsachen behauptet, aus denen sich ein zu ersetzender Nachteil des Geschädigten ergibt, muß Beweis erhoben und müssen bewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden. Insoweit scheidet jede Schätzung aus. Soweit die erkannten Tatsachen keinen genauen Schluss zulassen, ist die dann unvermeidliche Schätzung nicht frei, sondern an die Tatsachen gebunden un nur in den sich ais diesen ergebenden Grenzen statthaft…… Tatsachenfremde Spekulationen sind auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, z.B. auf fiktive Zahlenreiehn gestützt, und in scheinhafte „Berechnungen“ gekleidet werden“….

    So Herr Professor Dr. Ernst Wolf in Band 88, Schriften zum Bürgerlichen Recht, „Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadenersatz bei Totalschäden an Kraftfahrzeugen“,
    Verlag Duncker & Humblot, Berlin, ISBN 3-428-05562-4.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Strandläufer,
    der Beitrag von Prof. Wolf, Marburg, zeigt doch eindeutig, dass die insbesondere vom VI. Zivilsenat des BGH angenommene Lösung des konkreten Schadens über § 249 II 1 BGB zumindest bedenklich ist. Selbst das Senatsmitglied Offenloch hatte in seinem Beitrag in ZfS 2016, 244 ff. darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH nicht zwingend ist.

    Ebenso zeigt Prof. Wolf zutreffend auf, dass die vom VI. Zivilsenat des BGH vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO bei Vorliegen konkreter Scadensbelege unzlässig ist, denn der erkennende Richter ist nicht so frei, wie der VI. Zivilsenat Glauben machen will. Wenn eine vom Kläger vorgetragene Behauptung bestritten ist, muss eben Beweis erhoben werden, sofern nicht zu Gunsten des Klägers Normen, wie § 287 ZPO, eingreifen. § 287 ZPO ist eine Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers.

    Zutreffend ist auch, dass das Gericht nicht berechtigt ist, einen gerechten Preis zu bestimmen. Die Preisgestltung ist Sache der Vertragsparteien, sofern nicht gesetzliche Beschränkungen, wie Wucher, gute Sitten etc. eingreifen. Das Gericht kann und darf sich nicht an die Stelle der Vertragsparteien stellen. Eine Preiskontrolle ist im Schadensersatzprozess dem Gericht untersagt.

    Es ist schön, dass Sie die zutreffenden Ausführungen des Prof. Wolf hier veröffentlichen.

  11. Schinderhannes sagt:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 19
    Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
    (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
    (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
    ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
    § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.

    Anmerkung : Mit Haussachverständigen, der DEKRA und dem hauseigenen HUK-Coburg Honorartableau ist die HUK-Coburg Versicherungsgruppe ein solches Unternehmen mit überlegender Marktmacht.

  12. Zweite Chefin sagt:

    In dem Zusammenhang:
    Amüsiert bin ich immer wieder darüber, dass die Versicherer Hauptforderung und festgesetzte Kosten enorm schnell bezahlen, wenn nur Ihr VN verklagt war. Der soll nämlich nichts von dem für ihn negativen Urteil erfahren.
    Funktioniert aber nicht. Der/die Beklagte bekommt das Urteil immer von mir, versehen mit entsprechenden Kommentaren.

  13. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Rechtswidrige Honorarkürzungen auf Basis werkvertraglich ausgerichteter Einwendung erfüllen den Tatbestand der ÜBLEN NACHREDE.
    Was versteht man darunter?

    Üble Nachrede, § 186 StGB
    Die üble Nachrede gem. § 186 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand für Angriffe auf die Ehre.

    Im Unterschied zur Beleidigung nach § 185 StGB liegt hier ein Angriff durch Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten vor. Wichtig dabei ist, dass die Tatsache nicht erweislich wahr sein muss.
    Die Handlung des § 186 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen geeigneter Tatsachen gegenüber einem Dritten.
    Eine Behauptung einer Tatsache ist dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Überzeugung die Tatsache als richtig hinstellt.
    Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, sofern sie der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören. Nach herrschender Auffassung muss die Tatsache nachprüfbar sein. Dabei kommt es nicht auf die naturwissenschaftliche oder technische Möglichkeit eines Beweises an.
    Darüber hinaus muss die Tatsachenbehauptung auch geeignet sein den Empfänger verächtlich zu machen. Somit ist § 185 StGB wieder heranzuziehen.
    Die Äußerung muss ehrverletzenden Inhalt besitzen. Eine ausschließliche Beachtung des Wortlautes ist nicht ausreichend, denn jeder Wortlaut kann aufgrund der vorliegenden Situation variieren. Vielmehr sind die Begleitumstände des Einzelfalls zu beachten und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.
    2. Subjektiver Tatbestand

    Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Dieser muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Die Unwahrheit der Behauptung ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit. Folge dessen muss darauf bezogen kein Vorsatz vorliegen.

    3. Objektive Strafbarkeitsbedingung

    Die Verurteilung setzt voraus, dass die Tatsachenbehauptung nicht erweislich war ist. Die herrschende Meinung erblickt in der Nichterweislichkeit der Tatsache eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Tatsachenkern, der das Ehrenverletzende der zu beurteilenden Äußerung begründet, als wahr erwiesen ist.
    Kann ein Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden, hilft dem Täter sein guter Glaube an der Aussage insoweit nichts.

    4.Rechtswidrigkeit/ Schuld

    Insbesondere kommt besonders die Wahrnehmung besonderer Interessen gem. § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Darüber hinaus könnte genauso wie bei § 185 StGB die konkludente Einwilligung des vermeintlichen Opfers in Betracht kommen. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften.
    Üble Nachrede
    §186 StGB[1]:

    „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit F… darunter versteht man u.a.

    * Tatsache behaupten (das heißt, der Autor identifiziert sich mit der Behauptung)

    * Tatsache verbreiten (das heißt, der Autor zitiert eine tatsächlich oder vermeintlich fremde Behauptung, und sei es auch nur „unter dem Siegel der Verschwiegenheit“).

    Böse Zungen Üble Nachrede und Verleumdung: Dies sind Ihre Rechte
    Unwahrheiten, die über einen selbst in Umlauf gebracht werden, sind nicht nur rufschädigend, sondern auch psychisch belastend. Üble Nachrede und Verleumdung sind in diesem Kontext die passenden Schlagworte. Worin der Unterschied zwischen den Begriffen liegt und wann sich eine Person strafbar macht, verrät der Streitlotse-Ratgeber.
    Üble Nachrede muss sich niemand gefallen lassen. Sichern Sie sich rechtlich ab. >>
    Üble Nachrede oder Verleumdung? Der Unterschied
    Was üble Nachrede und Verleumdung genau bedeuten, ist im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Nach § 186 StGB wird von übler Nachrede gesprochen, wenn über eine Person Tatsachen behauptet und verbreitet werden, die nachweislich als unwahr herausgestellt werden können. Im Unterschied zum Gerücht ist die Nachrede deutlich aggressiver und diffamierender. Die behaupteten Tatsachen sind entweder verächtlich oder haben negative Konsequenzen für den Betroffenen in der Öffentlichkeit. Im Streitfall hilft ein Rechtsschutz weiter.
    Im Strafgesetzbuch regelt Paragraph 186 die üble Nachrede. Die Norm ist Teil des vierzehnten Abschnitts des StGB, welches den Titel „Beleidigung“ trägt und sämtliche Ehrdelikte regelt. In der Norm selbst heißt es:
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Sofern die Tat öffentlich oder aber mittels der Verbreitung von Schriften begangen wurde, ist das für eine üble Nachrede drohende Strafmaß sogar noch höher. In derartigen Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.

    R-REPORT-AKTUELL

  14. Iven Hanske sagt:

    Welcher Anwalt, der keine Repressalien aus Halle zu erwarten hat, möchte von mir ein Mandat am Landgericht Halle gegen die Richterin R. (96 C)?
    Hier die geistige Brandstiftung der Richterin R. vom Amtsgericht Halle mit Urteil 96 C 3097/17 vom 6. September 2018, wo der Geschädigte gegen die unseriöse HUK Versicherung auf Freistellung seiner Zahlungsverpflichtung klagt:
    „Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten stellen eine deutliche Preiserhöhung dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des ge¬schädigten Klägers auffallen muss. Dem Grundhonorar des Sachverständigen von 415,00 was der wesentlichste Anteil der abrechnungsfähigen Arbeit des Sachverständigen ist, stehen Nebenkosten, die bereits vom Wortlaut her von untergeordneter Bedeutung sind und im Rechtsverkehr auch als untergeordnete Kosten angesehen werden, in Höhe von 180,40 € gegenüber. Das entspricht einem Anteil der Nebenkosten im Vergleich zum Grundhonorar von 43 %, Die deutliche Überhöhung und das erkennbare Missverhältnis sind hier evident.
    Das Gericht bestimmt und schätzt daher gemäß § 287 ZPO die erforderlichen und angemes¬senen Nebenkosten aufgrund der Bestimmungen des JVEG (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 60/15).“

    Sie erklärt also in Missachtung der Gesamtschau der Rechnung (Grundkosten sehr gering) und in Missachtung der veröffentlichten VKS-BVK Honorarbefragung und BVSK Befragungen (Abrechnung im Korridor dieser Befragungen), dass der Geschädigte angeblich gegen das Gesetz (Schadensminderungspflicht) verstoßen hat.
    Dabei verstößt Richterin R. mit verbotener übler Nachrede zu meinem Betrieb gegen die Grundsätze unseres Rechtsstaates, denn das Gesetz oder die Achtung von Berufungsurteilen ist nicht ihr Ding, wenn Sie mir aus persönlichen naiven Gründen Schaden zufügen kann.
    Dabei handelt sie vorsätzlich willkürlich, da sie diesen Unsinn schon einmal in 96 C 1142/14 erklärt hat, wobei ich dann wenigsten diesen Unsinn mit Berufungsurteil am Landgericht Halle 1 S 164/16 wieder klarstellen konnte:
    „Legt man diese Maßstäbe hier zu Grunde, so ist die Rechnung des Klägers vom 27.06.2011 (Anlage K1) aber insgesamt nicht erkennbar überhöht. Der Umstand, dass die Nebenkosten hier 63 % des Grundhonorars ausmachen, führt allein nicht bereits zu einer insgesamt überhöhten und nicht erstattungsfähigen Forderung.
    a) Zunächst erweist sich die in Rechnung gestellte Grundgebühr von 231,95 € als objektiv eher niedrig, da der Kläger als Grundhonorar bei einer Schadenshöhe netto von 974,36 € 266,00 € nach der BVSK 2013 Befragung hätte abrechnen können. Denn der Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), beträgt 266,00 € bei einer Schadenshöhe von 750,— € bis 1.000,— € netto.
    Der Kläger hat dann zwar die abgerechneten Nebenkosten zum Teil über den von der Kammer für erforderlich gehaltenen Werten abgerechnet. Dies betrifft allerdings lediglich die Schreibkosten, die mit 2,86 € pro Seite max. abzurechnen sind und den 2. Fotosatz, der mit 1,67 € pro Seite maximal abzurechnen ist. Dies führt bei diesen Positionen zu geringen Mehrkosten von 7,58 € (2,48 € + 5,10 €).
    Die Grundgebühr unterschreitet die Grenze der objektiven Erforderlichkeit hingegen aus den oben dargestellten Gründen um ca. 13% (34,05 € netto).
    Der Gesamtbetrag der Rechnung liegt daher auch unter Beachtung der teilweise überdurchschnittlichen Nebenkosten insgesamt im Rahmen des Üblichen.
    Es kommt aus diesen Gründen für die Bewertung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht darauf an, dass die Nebenkosten im Verhältnis zur Grundgebühr einen Prozentsatz von 63 % ausmachen, da die Nebenkosten nicht isoliert zu den Gesamtkosten zu betrachten sind.“

    LG Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016:
    http://www.captain-huk.de/urteile/lg-halle-saale-aendert-in-der-berufungsinstanz-urteil-des-ag-halle-auf-abweisung-ab-und-verurteilt-huk-24-ag-zur-zahlung-restlicher-sachverstaendigenkosten-aus-abgetretenem-recht-mit-berufungsurteil/
    oder im Original:
    LG Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – AG Halle 96 C 1142/14 wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3 Phasenprüfung-

    Im Wissensstand, dass dieses Urteil, wo der Geschädigte das JVEG kennen und äußerst fehlerhaft (ohne Arbeitszeit der Bildbearbeitung und ohne Anerkennung des Haftungsbonus) bei einem dem JVEG nicht zugehörigen Gutachter anwenden muss und die mit Hilfe des Kartellamts ermittelten und entsprechend BGH VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017 empfohlene VKS-BVK Honorarbefragung ignorieren muss, in der Berufung aufgehoben wird, hat sie natürlich feige die Berufung nicht zugelassen.
    Feige deshalb, weil das Landgericht Halle nicht nur 43 % sondern sogar 63 % Nebenkostenanteil als erforderlich in der Gesamtschau der Rechnung erklärt hat und somit die fehlerhafte Rechtsansicht der Richterin R. nicht erneut aufgehoben werden kann und die Rufschädigung meines Betriebs seinen Lauf nehmen kann.
    Diese Grütze, wo willkürlich schadensrechtliche Grundsätze des §§ 249 Abs. 1 BGB, bei einem Geschädigten der zur Restzahlung des vom Gericht gekürzten Anteils verpflichtet ist, missachtet werden und dem Geschädigten ein schlechter Ruf meines Betriebes suggeriert wird, muss ein Ende haben.
    Daher möchte ich ein Mandat gegen diese Richterin vergeben, damit sich die Staatsanwaltschaft und ein Richter am Landgericht mit der Rechtsbeugung, der üblen Nachrede, der Willkür und Verleumdung des Geschädigten beschäftigt, da die rechtswidrige Ursache mit dem verbotenen Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen sich zur geistigen Brandstiftung gegen das deutsche Rechtssystem entwickelt.
    Angebote mit zu erwartenden Kosten bitte an 0345-5250031 faxen, Danke.
    Ich wünsche ein schönes Wochenende, Iven Hanske

  15. Otto K. sagt:

    @ Iven Hanske
    „„Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten stellen eine deutliche Preiserhöhung dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten Klägers auffallen muss.
    Riebenstahl oder Rubner? Das ist hier zunächst die Frage? Hast Du dir rein vorsorglich nicht den Streit verkünden lassen?
    Allein schon die obige Formulierung verdeutlicht die Zielsetzung und den Zweck dieses Urteils. Die Reaktion kann eigentlich nur Gehörsrüge, Besorgnis der Befangenheit, Vorwurf der Rechtsbeugung und Dienstaufsichtbeschwerde sein, egal, ob es was bringt oder nicht, denn der Verstoß gegen das Willkürverbot ist eindeutig, wie auch der Vorsatz der Rufschädigung.

    Die von der Richterin angesprochene Relation der Nebenkosten liegt übrigens deutlich niedriger als die vergleicgare Relation in dem BGH-GrundsatzurteilBGH VI ZR 225/13.Hätte das erkennende Gericht das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 angewendet, das hier zur Entscheidung einschlägig war, hätte keine Angemessenheitsprüfung und schon gar nicht eine Preiskontrolle, die nach BGH VI ZR 67/06 untersagt ist, vorgenommen werden dürfen. So aber hat das erkennende Gericht die gar nicht einschlägige Rechtsprechung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten zugrunde gelegt.

    Zum Ersten prüft das Gericht den „erforderlichen“ Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB, obwohl es sich nach der BGH-Rechtsprechung bei den Sachverständigenkosten um einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil handelt, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH VI ZR 357/13 Ls. a) = DS 2014, 282 ; BGH VI ZR 491/15 Ls. 1 = NJW 2016, 323 m. Anm. Wittschier = DS 2016, 328 Ls.; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1 = DS 2017, 294 = NJW 2017, 1875 m. Anm. Wittschier). Es geht nicht um eine fiktive Abrechnung der Gutachterkosten, sondern um Regulierung konkret entstandener Gutachterkosten.
    Bei der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB bedarf es jedoch keiner Schadenshöhenschätzung, da der über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteil bereits bei dem Geschädigten eingetreten ist durch die Rechnungsstellung bzw. die Preisvereinbarung. Denn mit der Rechnung ist der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.; Offenloch ZfS 2016, 244 Rn. 2).
    Zum Weiteren verkennt das erkennende Gericht, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Lediglich der Gesamtbetrag hätte – wenn überhaupt – einer Schätzung durch das Gericht unterworfen werden können.
    I
    m Übrigen handelt es sich bei § 287 ZPO – und das kann nicht oft genug wiederholt werden –  nach herrschender BGH-Rechtsprechung um eine Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Die vom VI. Zivilsenat des BGH formulierte besondere Freistellung des Tatrichters mit der Möglichkeit der Schadenskürzung gemäß § 287 ZPO darf als Mindermeinung angesehen werden. Alle übrigen Zivilsenate des BGH sehen darin nämlich die Beweiserleichterung für den Kläger.

    Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe hinzugezogene Kfz-Sachverständige nach der Rechtsprechung des für Halle / Saale zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029; so auch: AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -).

    Da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, sind die Fehler, auch bei der Rechnungsstellung, gemäß der §§ 278, 254 II 2 BGB dem Schädiger zuzurechnen (vgl. BGH BGHZ 63, 182, OLG Naumburg aaO.; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151).

    Eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung, wie sie das AG Halle/Saale vorgenommen hat, ist daher entbehrlich und sogar nach BGH VI ZR 67/06 Rn. 13 untersagt, denn der Geschädigte hat mit der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes Erforderlichen gewahrt, weil er regelmäßig nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, wozu er allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast verpflichtet ist. Das Gericht hätte sich übrigens mit nachfolgendem Abrechnungsvergleich leicht ein genaues Bild von der Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten machen können.
    Abrechnungsübersicht und Regulierung in der Unfallsache
    _________________________________________________________________________
     Reparaturfall  Totalschadenabrechnung  Sondergutachten
     Vergleich Reparaturfall mit Totalschadenabrechnung
    Maßgebliche Bezugsgröße für Grundhonorar:
     Brutto-Reparaturkosten in Höhe von ______________
     Merkantile Wertminderung ______________
     Wiederbeschaffungswert in Höhe von ______________
     Erweitertes Gutachten (mit Ermittlung des Fahrzeugwertes + Restwertrecherche)
     Zeitaufwand bedingte Erschwernisse wegen___________________________________________________________
    Relationen bezüglich der Erforderlichkeit
    1. Kosten des Gutachtens insgesamt / Schadenhöhe
    __________________________________________≙
    2. Summe der Nebenkosten / zum Grundhonorar
    __________________________________________≙
    3. Kürzungsbetrag / zu abgerechneten Kosten
    __________________________________________≙
    __________________________________________________________________________________
    Hierzu vergleichsweise das Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
    zu einer Abrechnung aus Februar 2012:
    1. Kosten des Gutachtens insgesamt / Schadenhöhe
    ______________534,55 € / 1.249,50 €__________≙ 42,78 %
    2. Summe der Nebenkosten / zum Grundhonorar
    ______________189,20 € / 260,00 €____________≙ 72,76%
    3. Kürzungsbetrag / zu abgerechneten Kosten
    _______________144,55 € / 534,55 €___________≙ 27,04%

    Anmerkung:
    Innerhalb seiner Entscheidung vom 11.2.2014 hat der Bundesgerichtshof es ausdrücklich beanstandet, eine Honorarkürzung im Schätzwege allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vorzunehmen.
    Das saarländische Oberlandesgericht(Urteil vom 8.5.2014 – 4 U 61/13) hat Nebenkosten in Höhe von
    netto 279,50 € als schadensrechtlich erforderlich gebilligt innerhalb einer Honorarrechnung von 950,22 € brutto bei einem Reparaturschaden in Höhe von knapp über 4.000 €.
    BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)
    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 a.a.O).
    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“
    ·····
    Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.

    Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
    ·····
    Bei der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB bedarf es jedoch keiner Schadenshöhenschätzung, da der über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteil bereits bei dem Geschädigten eingetreten ist durch die Rechnungsstellung bzw. die Preisvereinbarung. Denn mit der Rechnung ist der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.; Offenloch ZfS 2016, 244 Rn. 2).

    Hier hat wohl die verantwortlich Richterin ihre Aufgabebstellung gründlichst mißverstanden mit der Wahrnehmung von entscheidungserheblichen Einzelpunkten, die der Legislave vorbehalten sind.

    Otto K.

  16. Iven Hanske sagt:

    #Otto K.
    Danke für deine bekannten Ausführungen, 99 C ist Richterin Ri und 96 C ist Richterin Ru. Es hat der Geschädigte auf Freistellung, mit einem guten Anwalt, geklagt und da die Richterin, nach meiner Meinung nicht nur faul und dumm ist, sondern auch noch vorsätzlich in Willkür bösartig (geistige Brandstifter kennt unsere deutsche Geschichte) ist, so hat Sie sicherlich auch § 139 ZPO missachtet, was man übrigens Richterin Ri nicht vorwerfen kann.
    In Halle herrschen teilweise charakterlose Mafiamethoden mit abgesprochenen bewiesenen Boykott im Gerichtssaal, da sind Instanzentscheidungen (wie dargelegt) nur ein mini Hindernis zum ekelhaften feststehenden willkürlichen richterlichen Konstrukt und all deine Beschwerdevorschläge sind Schall und Rauch, denn der tote Fisch stinkt am Kopf und schwimmt mit der Mafiaströmung auf verbrannter Erde. Daher kommt das Buch mit dem Titel „Mafia – Brandstiftung im deutschen Gericht – 2018 “ mit einer Dokumentation aus dem Verlag. Denn es müssen doch meine fast 400 gewonnenen Entscheidungen (siehe im Download auf http://www.sofort-vor-ort.de) der letzten Jahre, welche bis heute keine Preiserhöhung oder Gesetzesänderung erfahren haben, einen Sinn gehabt haben.

  17. Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG sagt:

    An anderer Stelle las ich von Karl-Jürgen Müller unter der kleinen Überschrift

    „Wehrhafte Demokratie gegen alle verfassungswidrigen Bestrebungen“ u. a.:

    „Ja, die deutsche Verfassung ist die Verfassung einer wehrhaften Demokratie. Verfassungswidrige politische Ziele und mehr noch verfassungswidrige Politik dürfen nicht ohne Konsequenzen bleiben. Sie müssen in die Schranken gewiesen werden.“

    Und zuvor:

    Das deutsche Grundgesetz kennt ……. die Begriffe „Treue zur Verfassung“ (Artikel 5, Absatz 3), „verfassungsmäßige Ordnung“ (Artikel 9, Absatz 2), „freiheitliche demokratische Grundordnung“ (Artikel 18 und Artikel 21, Absatz 2). Das Grundgesetzt selbst definiert nicht ausdrücklich, was mit freiheitlicher demokratischer Grundordnung gemeint ist. Aber das Bundesverfassungsgericht hat dies Anfang der 50er Jahre getan, als es um die Frage ging, ob zwei Parteien verfassungswidrig und zu verbieten sind. Es definierte freiheitliche demokratische Grundordnung wie folgt:

    „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ (BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.))

    Es bleibt die Frage, wie das mit „verfassungswidrige Politik in die Schranken weisen“ gehen soll, wenn heutige Verfassungsrichter dem Grundgesetz nicht gerecht werden. Um es milde zu formulieren.

  18. HD-30 sagt:

    Nach Lektüre des Vorstehenden wird der Ruf nach einem BESEN DER DEN MISTSTALL ENDLICH AUSFEGT immer lauter und der Druck im Kessel steigt. So geht es jedenfalls nicht weiter.

  19. Iven Hanske sagt:

    #Gamma
    Wer kommt nach Wellner, wird es noch schlimmer mit den Täuschungen? Selbst das Hirn unserer Gesellschaft hat Krebs von den Ver-un-sicherer und die Leute die das Hirn nur als Schmuck mit sich rumtragen werden, wenn das Gute siegt, nicht mehr in den Spiegel sehen können und in der Hölle landen.
    Das Wort Versicherung ist das Ehrlichste. Ob es die Kranken- oder Kfz-Haftpflichtversicherung ist, sie sind gesetzlich Pflicht und das ist in unserer Gesellschaft auch gut so. Aber nennt mir einen Grund, warum der Staat die Kranken- und Kfz Haftpflichtversicherung nicht selbst regelt? Bei Steuern und Rente kann er es doch auch.

    Die Versicherungsbeiträge würden stark sinken und wir hätten mehr anständig bezahlte Jobs, die nicht krank machen.
    Wir hätten weniger Schrott – Immobilien, weniger Lobbyisten, weniger Millonärsvorstände und weniger Betrüger sowie wären unsere Gerichte und damit unsere Staatskasse entlastet. Es könnten 100 Schulen gebaut oder 1000 Schulen saniert werden oder einfach nur der Steuerzahler entlastet werden.

    Das Problem liegt bei den Betrügern, die den Krebs, teilweise vom Empfänger unbemerkt, verteilen. So sind Entscheider, wie ein Minister oder Richter, aber auch Gehilfen wie Politiker, Rechtsanwälte oder Gutachter die Favoriten dieser gesellschaftlichen Krankheit.

    Habt Ihr auch Beispiele, damit jedem klar wird wie tödlich diese Ver-un-sicherung ist?
    Ich fang mal an:
    Gehilfen-Fall 1:
    Ein Geschädigter zahlt für seine Absicherung (im Falle eines Kfz-Totalschadens=Neupreiseersatz), vierteljährlich viel Geld an den Ver-un-sicherer und hatte im Jahr 2014 leider einen Totalschaden. Nun erklärt der krebskranke Gehilfe – Gutachter (ein Ver-un-sicherungsgutachter aus Halle /Saale), dass sein Schaltgetriebe ein Automatikgetriebe sei und der Tacho falsch anzeigt, da er 20000 km weniger gefahren sei. Es war also kein Totalschaden und somit kein Neuwertersatz, bis ich Sachverständigenverfahren diesen dreisten versuchten Betrug aufklären konnte.

    Gehilfen-Fall 2:
    Ein krebskranker Gehilfe des Ver-un-sicherer (ein Experte vom Car) erklärt einen Totalschaden mit 28000,00 Euro Reparaturkosten, einen Wiederbeschaffungswert von 20000,00 Euro und Restwert von 10000,00 Euro, so das der Ver-un-sicherer nur einen Schaden von 10000,00 Euro zahlte. Auch hier mussten wir im Sachverständigenverfahren den Betrug des angeblichen Totalschadens aufklären, da der Motor und das Getriebe nicht defekt waren, nach Herstellervorgaben zu reparieren ist und das Fahrzeug (Quad) 2 Türen sowie diverse Anbauten wie z.B. eine Winde besitzt. 21000,00 Euro Reparaturschaden hat der Ver-un-sicherer zu zahlen.

    Das auch Richter vom Ver-un-sicherer am Hirn erkranken und die Gesellschaft in die Rechtlosigkeit führen, erkläre ich in den demnächst folgenden realistischen Fällen, mit dem Ziel der Eigenwerbung zum Buch und der Aufklärung, warum das Land neutrale Gutachter, gesetzestreue Juristen und nur sinnvolle Lobby braucht.

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