Diskussion „Medienstaatsvertrag“ – Plattformregulierung

…. sie glauben, sie können sich alles erlauben! Können sie?

Juli / August 2018

RUNDFUNKKOMMISSION DER
LÄNDER
www.rundfunkkommission.rlp.de

Plattformregulierung

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b. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. [Insbesondere sind Medienintermediäre
a) Suchmaschinen,
b) Soziale Netzwerke,
c) App Portale,
d) User Generated Content Portale,
e) Blogging Portale,
f) News Aggregatoren.]

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