AG Dieburg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 11.3.2016 – 20 C 121/16 (22) – die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Samstag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Dieburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin vor. Da die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal nicht bereit oder in der Lage war, den restlichen Schadensersatz aus dem von der Versicherten der HUK-COBURG verursachten Verkehrsunfall zu regulieren, musste der Kläger mit anwaltlicher Hilfe die Unfallverursacherin persönlich wegen des von der HUK-COBURG nicht vollständig regulierten Schadensersatzanspruchs gerichtlich in Anspruch nehmen. Was macht die hinter der beklagten HUK-Versicherten stehende HUK-COBURG? Sie beauftragt die DEKRA, ein Gutachten (!!) einzuholen. Das führt sie über ihre Rechtsanwälte in den Prozessstoff ein. Dabei bemerkt sie allerdings nicht, dass dieses Vorbringen völlig irrelevant ist. Aber in dem Verhalten der HUK-COBURG mit der Beauftragung der DEKRA erkennt man schon wieder, welche „Schadensmanagement-Schweinereien“ abgelaufen sind. Und die DEKRA saß wieder mitten drin im Boot der HUK-COBURG. Es ist einfach nicht zu fassen, dass sich die DEKRA dazu nicht zu schade ist. Mit einem solchen Verhalten riskiert sie ihre Unabhängigkeit, wenn diese nicht bereits verloren gegangen ist. Lest aber selbst das lesenswerte Urteil des AG Darmstadt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Dieburg                                                       Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 20 C 121/16 (22)

Im Namen des Volkes
gem. § 495 a ZPO
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn W. K. aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u.K. aus A.

gegen

Frau C. B. W. aus R. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. u. K. aus D.

hat das Amtsgericht Dieburg durch den Richter am Amtsgericht P. im schriftlichen Verfahren am 11.03.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,58 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 15.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gem. den §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatz i. H. v. 563,58 € zu.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig gewesen, da zum einen die Haftung der Beklagten von Anfang an klar und unbestritten gewesen sei, die Versicherung der Beklagten sofort Kontakt mit dem Kläger und einer Reparaturfirma aufgenommen habe und der Kläger eine Leistungsvereinbarung mit dieser Reparaturfirma unterschrieben habe, so folgt das Gericht dieser Auffassung der Beklagten nicht.

Der Kläger hat durch die Unterzeichnung der von der Beklagten vorgelegten Einverständniserklärung vom 22.06.2015 auf keinerlei Rechte verzichtet, die ihm gegenüber der Beklagten zustehen, es handelt sich vielmehr um eine Erklärung zwischen dem Kläger und der Reparaturfirma. Die Reparaturfirma mag daher Rechte ableiten und den Kläger auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, dies betrifft jedoch nicht das Verhältnis des Klägers zur Beklagten. Auch soweit die Beklagte eingewandt hat, ihre Haftpflichtversicherung habe bereits Ersatzteile bezahlt, so mag insoweit ein Anspruch der Versicherung aus übergegangenem Recht gegenüber dem Kläger bestehen, nicht hingegen ein solcher der Beklagten.

Da sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Erklärungen des Klägers gegenüber der Reparaturfirma nicht ergibt, dass hier eine Schadenskalkulation durchgeführt wurde, war es dem Kläger unbenommen, von seiner Vereinbarung mit der Reparaturwerkstatt Abstand zu nehmen und auf Reparaturkostenbasis gem. einem Gutachten abzurechnen, von daher war auch angesichts der Höhe des Sachschadens die Einholung eines Sachverständigengutachtens und damit auch die damit verbundenen Kosten erforderlich und sind erstattungsfähig.

Soweit die Beklagte schließlich vorgetragen hat, eine Überprüfung des Gutachtens des Klägers habe ergeben, dass die Reparaturkosten geringer seien, so kann nach Auffassung des Gerichtes dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt ein berücksichtigungsfähiger Sachvortrag der Beklagten vorliegt. Denn diese hat in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz lediglich vorgetragen, dass eine Überprüfung des Gutachtens geringere Reparaturkosten ergeben habe und hat ein entsprechendes DEKRA-Gutachten vorgelegt. Aus diesem DEKRA-Gutachten ergibt sich jedoch, dass die eigentliche Argumentation der Beklagten dahin geht, dass sie den Kläger auf eine billigere freie Werkstatt verweisen möchte. Hierzu ist im Klageerwiderungsschriftsatz nichts vorgetragen.

Letztendlich konnte dies jedoch dahin gestellt bleiben, da auch die Angaben in dem von der Beklagten vorgelegten DEKRA-Gutachten nicht ausreichend sind, um den Kläger auf eine Ersatzwerkstatt verweisen zu können. Nach dem vorgelegten DEKRA-Gutachten beträgt die Entfernung der Referenzwerkstatt in Bad König zum Anspruchsteller 23,1 km, es befinden sich jedoch weder im Klageerwiderungsschriftsatz, noch in dem vorgelegten DEKRA-Gutachten irgendwelche Angaben über einen kostenlosen Hol- und Bringdienst dieses Referenzbetriebes, so dass bei Inanspruchnahme dieses Betriebes dem Kläger zusätzliche Kosten entstehen würden, bereits dies führt dazu, dass er sich insoweit nicht auf diese Werkstatt verweisen lassen muss.

Insgesamt betrachtet hat daher die Beklagte keine erheblichen Einwendungen gegenüber der Klageforderung vorbringen können, weshalb der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben war.

Da die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers in Verzug geraten ist besteht auch ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinsen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Dieburg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 11.3.2016 – 20 C 121/16 (22) – die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Buschtrommler sagt:

    Die
    Erfolglose
    Kürzung
    Rechtmässiger
    Ansprüche

    ….kurz: DEKRA….?

  2. Kfz-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    ein Kostenvoranschlag ist bekanntlich kein ausreichendes Beweismittel für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und ein Versicherer kann deshalb auch nur anhand eines Kostenvoranschlages die Schadenersatzansprüche nicht qualifiziert überprüfen, wie es seine Aufgabe wäre. Daran ändern auch beigefügte Fotos nichts.

    Es ist deshalb unverständlich, dass immer noch einige Versicherungen telefonisch den Geschädigten raten, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen und vorzulegen, was zur Folge hat, dass dieser meist „korrigiert“ wird oder nunmehr die Versicherung veranlasst, dem Geschädigten einen Sachverständigen ihrer Wahl anzudienen, z.B. DEKRA, car€xpert oder Schadenschnellhilfe (SSH). Dass die volle Haftung dem Grunde nach regelmäßig nicht ausreicht, auf ein Gutachten und einen Rechtsbeistand unüberlegt und leichtfertig zu verzichten, zeigen die vieltausendfach dem Geschädigten in den Weg gelegten Hindernisse
    bei der Schadenregulierung, denn allein „klare Schuldfrage dem Grunde nach“ bedeutet längst noch nicht, v o l l e Anerkenntnis der H ö h e nach. Gerade bei Minderwertansprüchen zeigt sich das sehr deutlich, wenn diese ganz unter den Tisch fallen oder schadenersatzminimierend vorgebend „berechnet“ werden. Deshalb hat gerade für einen Geschädigten das unabhängige und qualifizierte Beweissicherungs-Gutachten mehr denn je eine unverzichtbare Schlüsselposition bzw. einen bedeutsamen Stellenwert und ist keineswegs „überflüssig“, wie immer wieder unzutreffend behauptet wird.

    Noch einen schönen Herbstsonntag.-
    Mit freundlichen Grüßen

    Kfz. – Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Tangendorf (Nordheide)

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