AG Darmstadt verurteilt mit blitzsauberen Gründen im Urteil vom 23.3.2016 – 312 C 472/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil es hier im Blog gerade mit der HUK-COBURG so gut läuft, stellen wir Euch hier  und heute ein weiteres Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versichte vor. Es war die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage kürzte. Die Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Verkehrsanwalt, der die HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Darmstadt verklagte. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sauber argumentierte, kam auch ein Urteil mit blitzsauberen Entscheidungsgründen heraus. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Darmstadt vom 23.3.2016 – 312 C 472/15 – und gebt dann bitte auch Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt                                                 Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 312 C 472/15

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau U. R. aus M.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

1. Frau L. Y. R. M. aus O.

2. HUK Coburg Allgemeine Versicherung vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte S. u. K. aus K.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin am Amtsgericht W. im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO am 23.03.2016 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 242,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Der Streitwert wird auf 242,38 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 242,38 EUR gemäß § 18 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 1 PflVG, § 115 VVG aus dem Verkehrsunfall vom 21.07.2015 in Mühltal.

Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin hat das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens beauftragt. Der Sachverständige erstellte das Gutachten und berechnete hierfür 1.220,53 EUR netto, 1.452,43 EUR brutto. Die Klägerin zahlte das Sachverständigenhonorar über ein Anderkonto des Klägervertreters am 10.09.2015 in Höhe von 1.452,43 EUR. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug. Die Beklagte erstattete hierauf 978,15 EUR. Die Klägerin macht die Differenz von 242,38 EUR (Nettobeträge) geltend.

Darauf, ob die Rechnung des Sachverständigen aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist erstattungsfähig, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH NJW 2007, 1450 ff). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg a.a.O.). Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

Ein Mitverschulden des Geschädigten selbst kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn diesem die Unangemessenheit der Vergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste (BVerfG SP 2008, 162(163); OLG Naumburg a.a.O.). Eine solche Erkenntnismöglichkeit kann aber von einem Laien, der regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, nicht verlangt werden (LG Saarbrücken SP 2008, 410). Die Sachverständigenhonorare stehen zu den festgestellten Schäden nicht außer Verhältnis.

Eine Benachteiligung der Beklagten durch das gewonnene Ergebnis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug einer Erstattung der vom Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (OLG Düsseldorf SP 2008, 340).

Schließlich liegt auch kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 Abs. 2 BGB erscheinen ließe. Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist nämlich zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden über 700,00 EUR liegt (BGH NJW 2005, 356 (357)). Vorliegend hat das Klägerfahrzeug einen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrug 12.790,00 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt mit blitzsauberen Gründen im Urteil vom 23.3.2016 – 312 C 472/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Knurrhahn sagt:

    Die Richterin W. am Amtsgericht Darmstadt hat in strikt schadenersatzrechtlicher Ausrichtung jeden Umweg vermieden, die rechtswidrig erfolgte Schadenersatzverkürzung zurückgewiesen und die gesetzlich bedingte Schadenersatzverpflichtung der HUK-Coburg-Versicherung verdeutlicht. Die Entscheidungsgründe sind fast noch kürzer als das hinlänglich bekannte Kürzungsschreiben dieses Versicherungskonzerns. Interessant ist, was man alles weglassen kann, um dennoch ein verständliches Urteil „Im Namen des Volkes“ präsentieren zu können. Das ist auch dieser Richterin gelungen, denn 100 % Schadenersatz erfordern nach dem Gesetz auch 100% Schadenregulierung und wer das als Versicherungskonzern nicht wahrhaben will, ist für Autofahrer, die sich versichern müssen, dann vielleicht doch nicht der richtige Ansprechpartner ? Preisunterbietungswettbewerb ist die eine Seite der Medaille, korrekte und vollständige Schadenregulierung die andere Seite und da haben einige Versicherer einen eklatanten Nachholbedarf. Jedenfalls bietet das HUK-Coburg Tableau keinen Rechtfertigungsgrund, einem Unfallopfer einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen, denn nicht erst seit heute sind Preisvergleiche dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg a.a.O.).

    „Darauf, ob die Rechnung des Sachverständigen aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist erstattungsfähig, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH NJW 2007, 1450 ff).

    Ja, und „in der Lage des Geschädigten“ befindet sich ein schadenersatzpflichtiger Versicherer nun einmal nicht oder nimmt die Konzernspitze dieses Versicherungsunternehmens vielleicht nur für sich allein positive Eigenschaften in Anspruch, was die existierende Vernunft und die Befähigung eines wirtschaftlich denkenden Menschen angeht?

    „Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher g r u n d s ä t z l i c h zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

    Das wär´s tatsächlich auch schon!

    Knurrhahn

  2. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    da ist mir in meinem Kommentar aber ein unverständlicher Fehler unterlaufen. Richtig muss es natürlich heißen: „Das ist auch dieser Richterin gelungen, denn 100 % HAFTUNG erfordern nach dem Gesetz auch 100% Schadenregulierung und wer das als Versicherungskonzern nicht wahrhaben will, ist für Autofahrer, die sich versichern müssen, dann vielleicht doch nicht der richtige Ansprechpartner ? Sorry.

    Knurrhahn

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Knurrhahn

    Dieses Urteil ist in der Tat beachtenswert, wie ich etwas spät festgestellt habe. Es verträgt sich aber gut mit einem Berufungsurteil des LG Essen vom 19.01.2016 – 15 S 123/15, denn dort steht noch einmal in den Entscheidungsgründen zutreffend nachzulesen:

    „An Richtlinien und Tabellen der Haftpflichtversicherer sind der Geschädigte und der Sachverständige nicht gebunden.“

    DAS ist doch deutlich und verständlich und auch mit geltendem Recht vereinbar.-

    Mit besten Grüßen

    Kfz. – Sachverständigenbüro
    DIPL.-ING. HARALD RASCHE
    Bochum+Tangendorf (Nordheide)

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