AG Erding verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 – 3 C 2394/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Erding zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG.  Wieder war es diese Versicherung, die der – irrigen – Auffassung war, die berechneten Sachverständigenkosten einfach ohne Rechtsgrundlage kürzen zu können. Auch der von den Anwälten der HUK-COBURG erhobene Einwand, dass die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt seien, ging – zu Recht – fehl. Denn der vom BGH gemachte Hinweis auf die bezahlte Kostenrechnung ist verfehlt. Denn der bezahlten Rechnung steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. Im Übrigen ist das Schadensersatzrecht kein Kostenerstattungsrecht. Ob die Kosten bezahlt sind oder nicht, darauf kommt es nicht an. Daher ist der jungen Richterin in Erding bei München zuustimmen. Zuzustimmen ist der Richterin auch insoweit, als sie im Urteil festgestellt hat, dass auch die Kosten eines 26 km entfernten Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand angesehen werden können. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne nachösterliche Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Erding

Az.:     3 C 2394/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg-Allgemeine Versicherung AG

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin … am 20.01.2015 ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 187,53 € festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 187,53 € aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Kläger die insgesamt angefallenen Sachverständigenkosten von 610,53 € brutto von der Beklagten ersetzt verlangen. In Höhe von 423,00 € ist der Anspruch bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Zahlung erloschen, so dass der Kläger noch weitere 187,53 € erfolgreich geltend machen kann.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Erforderlicher Herstellungsaufwand sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Schadenshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Liegen die von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, sind diese nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

Der Sachverständige stellte für seine Tätigkeit insgesamt 610,53 € brutto in Rechnung. Dies hält sich im Rahmen der für die Erstellung von solchen Gutachten üblichen Vergütung. Der Kläger durfte die Kosten für erforderlich halten. Nach § 632 Abs. 2 BGB ist mangels Einigung über die Vergütung die übliche Vergütung geschuldet. Mit einer Klausel „Das Sachverständigenbüro … berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe“ wurde zwischen den Parteien entgegen der Ansicht der Beklagten gerade keine konkrete Vergütung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB vereinbart. Es ist die übliche Vergütung geschuldet. Die Üblichkeit kann sich dabei innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen, wobei die BVSK-Honorartabelle im Rahmen von § 287 ZPO Maßstab der Üblichkeit sein kann. Nach der BVSK-Tabelle 2013 ist das von dem Sachverständigen geforderte Grundhonorar in Höhe von netto 324,00 € nicht zu beanstanden. Denn es liegt im Honorarkorridor HB V, der bei der ermittelnden Schadenshöhe von einem Grundhonorar von netto 293,00 € bis netto 324,00 € ausgeht. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 1,16 € pro Kilometer liegen noch innerhalb des Honorarkorridors HB V. Sie sind zu ersetzen. Auch die in Rechnung gestellten Kosten von 2,86 € pro Foto für den ersten Fotosatz und von 1,67 € pro Foto für den zweiten Fotosatz liegen im Honorarkorridor HB V. Sie sind ebenfalls zu ersetzen. Auch die Pauschale für Porto/Telefon in Höhe von netto 18,17 € überschreitet den Honorarkorridor HB V nicht. Sie ist ebenfalls erstattungsfähig. Entsprechendes gilt für die Schreibkosten in Höhe von 2,86 € pro Seite und 1,43 € pro Kopie. Der Kläger durfte auch den 26 km entfernten Sachverständigen beauftragen. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht ersichtlich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Dies ist nicht der Fall. Denn die in Rechnung gestellten Kosten übersteigen die sich aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze nicht. Zudem rechtfertigt allein der Umstand, dass die von einem Schadensgutachter abgerechneten  Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze übersteigen, die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Dem Kläger ist jedenfalls ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB entstanden. Der Schaden besteht in der Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der Freistellungsanspruch von dieser Verbindlichkeit hat sich gemäß § 250 BGB in einen Geldersatzanspruch umgewandelt. Eine Fristsetzung für die Naturalrestitution ist bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 250 Rn. 2). Spätestens mit der Klageerwiderung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Leistung von weiterem Schadensersatz endgültig verweigert.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 288, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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