AG Frankfurt am Main verurteilt LVM-Versicherung unter Bezugnahme auf BGH – VI ZR 67/06 – zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.7.2014 – 31 C 3202/13 (83) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbegin geben wir Euch wieder hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung bekannt. Mit Recht hat sich das erkennende Gericht auf das Grundsatzurteil des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 ff.) gestützt und die beklagte Münsteraner Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten kostenpflichtig verurteilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                 Verkündet lt. Protokoll am:
Aktenzeichen: 31 C 3202/13 (83)                                               15.07.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr.d.d. Vorst.vors. Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagter

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.05.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 145,84 Euro.

Tatbestand

Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 18, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 BGB sind die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit zu ersetzen, wie sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen ist. Erforderlich in diesem Sinne sind diejenigen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage, des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.). Insoweit trifft den Geschädigten bei der Auswahl des Gutachters zwar nicht von vornherein eine Obliegenheit, den Sachverständigenmarkt zu erforschen und einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Jedoch verbleibt ihm das Risiko, dass die Gutachterkosten das Maß des Erforderlichen derart übersteigen, dass sie nicht mehr als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Würde der Geschädigte diesen Umstand missachten, träfe ihn hinsichtlich des Sachverständigen ein Auswahlverschulden und die in Rechnung gestellten Kosten wären insoweit nicht zu ersetzen. Was erforderlich in diesem Sinne ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus anhand einer Pauschalierung des Gutachterhonorars ausgehend von der Schadenshöhe bemessen werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452).

Ausgehend von diesen Maßstäben durfte der Kläger die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für erforderlich halten, zumal er als Privatperson regelmäßig keine Kenntnis von den Einzelheiten der Preisgestaltung von Sachverständigengutachten haben dürfte. Insofern hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan, die ein Auswahlverschulden des Klägers begründen, zumal sich – ausgehend von einem Nettoschadensbetrag von insgesamt ca. 1.500,00 Euro – die einzelnen Rechnungspositionen des Sachverständigen im Rahmen dessen, was die Mehrheit der von der BVSK befragten Sachverständigen bei einem solchen Schadensbetrag pauschal in Rechnung stellen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Landgericht Bonn, NJW-RR 2012, 319) hat zudem nicht dargetan, dass den Kläger deswegen eine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB treffe, da für ihn ohne Weiteres ein günstigerer Sachverständigentarif zugänglich gewesen wäre.

Der vom Klägervertreter beantragte Schrrftsatznachlass war nicht zu gewähren, da sich der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 30.05.2014 erkennbar auf bereits zuvor vorgebrachte Rechtsausführungen beschränkte.

Der Zinsanspruch basiert auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund von §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 S. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 3 ZPO i.V.m. 48 Abs. 1 GKG.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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