AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.9.2013 – 29 C 2247/13 (73) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Frankfurt am Main bekannt. Auch der erkennende Amtsrichter in Frankfurt stellt entsprechend der BGH-Rechtsprechung klar, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachvewrständigen seiner Wahl, umfangreiche Erkundigungen nach dem billigsten Sachverständigen durchzuführen. Ein derartiges, von den Versicherungen immer wieder gefordertes Ansinnen hat keine Berechtigungsgrundlage im Gesetz. Entsprechend hat das Gericht auch die Zurich-Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Im Übrigen fiel auf, dass der Prozessbevollmächtigte der Zurich-Versicherung genau die gleichen Argumente vorbrachte, wie er sie früher für die HUK-Coburg vertreten hatte. Auf die von dem Beklagtenanwalt vorgebrachten Argumente bezüglich der Angemessenheit und Üblichkeit kommt es im Schadensersatzprozess, auch im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht, nicht an. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                   Verkündet am:
Aktenzeichen: 29 C 2247/13 (73)                                              18.09.2013

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Zurich Insurance plc NfD ges.v.d. Director Ralph Brand, Solmsstraße 27-37, 60486 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2013 im Verfahren gemäß § 495 a ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 130,72 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird bis zum Eingang der Klagebegründung am 23.07.2013 – beinhaltend u.a. eine Teilerledigungserklärung –
auf € 1.754,21 und für die Zeit danach auf € 130,72 festgesetzt.

Entscheidungsgründe (ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO):

Die nach Teilrücknahme der Klage in Höhe von 1.204,76 € und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Klage in Höhe von 418,68 € noch zur Entscheidung anstehende Klage auf Zahlung von 130,72 € restlicher Sachverständigenkosten ist begründet.

Dass die Beklagte für die der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 27.09.2012 resultierenden Schäden dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, ist unstreitig. Streit besteht lediglich darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf die Sachverständigenrechnung des SV … vom 17.10.2012 in Höhe von € 435,36 (Bl. 17 d.A.) neben den bereits vorprozessual gezahlten € 304,64 auch die mit der Klage geltend gemachten restlichen € 130,72 zu zahlen.

Die Frage ist zu bejahen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten ist gerechtfertigt, denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Dazu gehören unter anderem auch die in Höhe von € 435,36 angefallenen Sachverständigenkosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angefallenen Sachverständigenkosten überhöht sind und wenn die Klägerin als Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen ein Auswahlverschulden trifft, wobei sie jedoch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dass der Klägerin hier ein Auswahlverschulden anzulasten ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen, weshalb sie die Auffassung vertritt, das Gesamthonorar des Sachverständigen sei der Höhe nach übersetzt, denn Vergleichshonorare anderer, regional ansässiger Sachverständiger werden von ihr weder generell noch speziell, d.h. unter Namensnennung des Sachverständigen, genannt. Desgleichen ist nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass und – falls ja – weshalb die Geschädigte ein Auswahlverschulden treffen soll. Angesichts dessen kommt es auf die Frage der Übliehkeit und Angemessenheit des berechneten Honorars nicht an, denn selbst wenn dieses Honorar von der Preisgestaltung der übrigen regional ansässigen Sachverständigen abweichen sollte, steht gerade nicht fest, dass die Klägerin dies aufgrund konkreter Umstände ohne weiteres erkennen konnte und die Preisgestaltung des Sachverständigen als überhöht und willkürlich ansehen musste, was dann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.

Nach alledem sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist mithin zur Zahlung des Restbetrages verpflichtet.

Die Nebenentscheidungen betreffend Zinsen, Verfahrenskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 91, 91 a, 269, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Beklagten waren auch die durch die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die durch die Beantragung und den Erlass des Mahnbescheides in Höhe von 1.754,21 € entstanden sind, denn die Beklagte befand sich bei Beantragung des Mahnbescheides in Verzug. Es entspricht daher billigem Ermessen der Beklagten sowohl die durch die Teilrücknahme der Klage als auch die durch Teilerledigung der Klage veranlassten Kosten aufzuerlegen, denn bei Nichtzahlung der 1.204,76 € nach Verzugseintritt und Mahnbescheidsbeantragung und der erst nach Zustellung des Mahnbescheides gezahlten 418,68 € wäre die Beklagte auch insoweit unterlegen gewesen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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