AG Gelsenkirchen entscheidet gegen Gothaer Vers. AG zum Fahrzeugschaden, Restwert, Nutzungsausfall und zur Unkostenpauschale mit Urteil vom 13.11.2009 – 14 C 57/08 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochendende geben wir Euch noch ein – zugegebenermaßen etwas älteres – Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen bekannt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Gothaer Allg. Vers. AG, hatte die Feststellungen des Privatgutachters des Klägers bestritten, so dass das Gericht einen Gerichtsgutachter bestellen musste. Dieser bestätigte allerdings die Angaben des Privatgutachters. Die Kürzungen, die die Versicherung vorgenommen hatte, waren zu Unrecht erfolgt. Das hat das Gericht ausdrücklich festgestellt. Lest selbst das Urteil aus Gelsenkirchen zum Fahrzeugschaden, Restwert, Nutzungsausfall und zur Unkostenpauschale. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

14 C 57/08

Amtsgericht Gelsenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

1. Frau… ,

2. Herrn … ,

3. die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d.d. Vorstand, Gothaer Allee 1, 50969 Köln,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 13.11.2009
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 529,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basissatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 %, die Beklagten 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Ereignis aus § 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG bzw. 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Nach dem Ergebnis des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Sachverständige … die Kalkulation sowohl des Restwerts als auch der übrigen Reparaturkosten zutreffend durchgeführt hat. Die beklagtenseitig vorgenommene Kürzung erfolgte zu Unrecht.

Auch hinsichtlich des Nutzungsausfalls vertritt das Gericht die Auffassung, dass hier fünf Tage zu jeweils 50,00 Euro anzusetzen seien. Das Gericht schätzt die allgemeine Kostenpauschale auf 25,00 Euro, § 287 ZPO.

Nimmt man dies alles zusammen ist aus dem rechnerisch zutreffend ermittelten Rechenwerk im klägerischen Schriftsatz vom 23.12.2008 die Differenz des klägerischen Anspruchs (gesamt 2.520,33 Euro) und der von dem Beklagten vorgenommenen Zahlungen (1.990,38 Euro) zu bilden. Dies ergibt den im Tenor genannten Betrag.

Der Zinsanspruch resultiert unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Höhe nach entspricht er der gesetzlichen Regelung.

Die Berechnungsweise des Klägers hinsichtlich der nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Kosten ist indes nicht recht nachvollziehbar. Insoweit fehlt es an einer korrekten Anwaltsgebührenrechnung. Die in den verschiedenen Schriftsätzen an verschiedenen Stellen vorgenommenen Berechnungen genügen diesem Erfordernis nicht, so dass es an Raum fehlte, hier vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten auszuurteilen. Zumindest ist ein entsprechender Anspruch Klägers deswegen nicht fällig. Die weitergehende Klage unterliegt jedenfalls insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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