AG Hagen urteilt zu den anwaltlichen Verteidigerkosten, die durch den Rechtsschutzversicherer des Betroffenen zu erstatten sind, mit Urteil vom 18.11.2013 -16 C 122/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier mal was ganz anderes. Nachfolgend geben wir Euch ein Zivilprozessurteil aus Hagen zu den Rechtsanwaltskosten der anwaltlichen Verteidigung aus einer Bußgeldsache gegen die Rechtsschutzversicherung des Mandanten bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

16 C 122/13

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

die ARAG SE, vertr. d.d. Vorstand Dr. Paul-Otto Fassbender, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Hagen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.11.2013
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt I. B. aus H. , in Höhe von 190,40€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2013 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 190,40€.

Ohne Tatbestand gemäß 313 a, 495 a ZPO

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger kann von der beklagten Rechtsschutzversicherung aus dem geschlossenen Rechtsschulzversicherungsvertrag Freistellung von übrigen Gebührenforderungen in Höhe von 190,40 € seines Verteidigers verlangen.

Gernäß §14 I RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Ansatz der Mittelgebühr stellt sich vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft dar und ist deshalb vom Gericht nicht zu beanstanden. Das Gericht musste insoweit insbesondere kein Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm einholen, da dies insoweit nur bei Klage des Rechtsanwaltes obligatorisch ist.

Soweit die beklagte Partei einwendet, dass es sich bei einem Rotlichtverstoß um ein alltägliches Bußgeldverfahren und mithin um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handele, die immer in den unteren Bereich des Gebührenrahmens des §14 RVG einzuordnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise, vielmehr müssen die Umstände das Einzelfalls gewürdigt werden.

a)

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist hier als mittel, die Schwierigkeit der Tätigkeit angesichts des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes eher als gering einzustufen. Der Kläger kontaktierte seinen Rechtsanwalt unmittelbar nach dem Erhalt des Bescheides. Der Verteidiger legte Einspruch ein, führte nach Akteneinsicht Vorgespräche mit dem Kläger und einen Ortstermin durch.

Einlassungen wurden zwar nicht gefertigt, in dem anschließenden Verhandlungstermin vor dem AG Schwelm wurde jedoch eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen durchgeführt, die zur Verurteilung führte.

Der Angelegenheit kommt nach Auffassung des Gerichts erhöhte, eher durchschnittliche Bedeutung zu.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bußgeldspanne von 40,00 € bis 5.000,00 € muss der vorliegende Bescheid der Bußgeldbehörde in Höhe von 117,00€ zwar als gering eingestuft werden.
Der Umstand, dass dem Kläger infolge dieser Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot drohte, führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger unterdurchschnittlich ist.
Vielmehr ist zu beachten, dass einen Berufskraftfahrer die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister naturgemäß härter trifft als einen Durchschnittsbürger.
Dementsprechend ist in dieser Hinsicht von einer erhöhten Bedeutung auszugehen.

Mangels anderweitiger Erkenntnisse sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als durchschnittlich einzustufen.

b)

Zusammenfassend konnte daher nach Ansicht des Gerichts von dem Verteidiger eine eher im mittleren Bereich festzusetzende Gebühr veranschlagt werden.
Ein geringer prozentualer Abschlag von den Mittelgebühren wäre nach Ansicht des Gerichts insoweit angemessen, jedoch stellt sich die durch den Verteidiger vorgenommene Gebührenfestsetzung insoweit nicht als unbillig dar im Sinne des § 14 I 4 RVG, sondern bewegt sich in den von der Rechtsprechung entwickelten Ermessensspielraum von bis zu 20%.

2.

Die Hauptforderung ist wie beantragt zu verzinsen, nachdem die Beklagte die Leistung mit Schreiben vom 04.06.2013 endgültig und ernsthaft verweigert hat gemäß §§286 I, II Nr. 3, 288 I BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Ein Fall des § 511 IV ZPO liegt nicht vor.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Einzelfall erforderlich.

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