AG Halle (Saale) verurteilt mit ausführlicher Begründung im Urteil vom 6.11.2015 – 99 C 3766/14 – die HUK-COBURG Allg. Ver. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben zunächst in Halle an der Saale und veröffentlichen heute hier noch ein Urteil des AG  Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht gewillt war, vollen Schadensersatz – auch aus abgetretenem Recht – zu leisten. Schon allein der Nebenkriegsschauplatz um die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ist in Anbetracht der vorgerichtlich geleisteten Teilzahlung einfach lächerlich. Den Juristen in Coburg müsste doch auch klar sein, dass mit der anstandslosen Teilzahlung ein späteres Betreiten der Forderungsberechtigung des klagenden Sachverständigen gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Aber seitens der HUK-COBURG werden alle gegen sie gerichteten Argumente abgewehrt, als ob es derartige Rechte nicht gäbe. Nur muss die HUK-COBURG nunmehr damit leben, dass diese hart erkämpfte gerichtliche Auseinandersetzung veröffentlicht wird, wobei kein gutes Licht auf die HUK-COBURG fällt. Leider hat die Entscheidung einen Schönheitsfehler: Es wurde seitens des Gerichtes mit dem BVSK argumentiert, wobei das Gericht auch übersieht, dass mit der BVSK-Liste nur die Angemessenhei der Sachverständigenkosten überprüft werden kann. Auf die Angemessenheit kommt es aber im Schadensersatzprozess nicht an. Im Schadensersatzprozess kommt es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Ein weiterer Schönheitsfehler ist, dass die Gerichtskostenzinsen nicht zugesprochen wurden, obwohl diese eindeutig auf das unzureichende Regulierungsverhalten der HUK-COBURG zurückzuführen sind. Ohne die Klage wäre es nicht zur Veurteilung der HUK-COBURG gekommen, und ohne Klage hätte der Kläger die Gerichtskosten nicht aufgewandt, so dass diese auch über den Zeitraum des § 104 ZPO hinaus zuzusprechen gewesen wären. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

99 C 3766/14                                                                            Verkündet am 06.11.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK – Coburg Allgemeine Versicherung AG gesetzl. vertreten durch: Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 23.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:

1.   Die  Beklagte wird  verurteilt,   an  den  Kläger 94,18 € zuzüglich  Zinsen  i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 zu zahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 94,18 €.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten für die Unfallschäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.09.2011 aufzukommen hat.

Soweit vom Kläger die Vollmacht des Beklagtenvertreters und seitens der Beklagten die Vollmacht des Klägervertreters bestritten worden ist, hat der Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 06.06.2015 erklärt, dass er seine Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat, und hat die Kopie der Vollmacht vom 16.10.2013 (Bl. 101 der Akte) vorgelegt. Der Beklagtenvertreter hat die Vollmachten der Beklagten vom 10.06.2008 (Bl. 89 der Akte), die gemäß § 672 BGB fortbestand, und vom 10.09.2015 (Bl. 195 der Akte) vorgelegt. Diese sind von ihrem Wortlaut her als Generalvollmachten zur Wahrnehmung der Interessen der hier Beklagten für alle in Kfz- und KH-Schäden geführten Prozesse anzusehen. Zudem hat die Beklagte nochmals mit der Vollmacht vom 10.09.2015 bereits erfolgte Prozesshandlungen und Erklärungen der Rechtsanwälte Dr. R., K. & P. ausdrücklich genehmigt. Sie ist auch der Anwaltskanzlei Dr. R., K. & P. erteilt worden. Dass der Beklagtenvertreter für diese Kanzlei tätig ist, ist gerichtsbekannt und der Beklagtenvertreter ist im Briefkopf der Kanzlei ausdrücklich aufgeführt. Insoweit bestehen keine begründeten Zweifel, dass Rechtsanwalt G. als Rechtsanwalt für die Kanzlei Dr. R., K. & P. tätig ist. Weiteres substantiiertes Bestreiten des Klägers hinsichtlich der zur Vertretung der Beklagten vertretungsberechtigten Personen ist in diesem Prozess auch nicht erfolgt. Insoweit ist für das Gericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in diesem Prozess nachgewiesen.

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Klage ging am 06.11.2014 bei Gericht ein. Der Gerichtskostenvorschuss ging am 24.12.2014 bei Gericht ein. Damit hatte der Kläger alles Zumutbare für die baldige Zustellung der Klage im Sinne von § 167 ZPO getan. Dass nach dem Kosteneingang die Gerichtsakte der Richterin am 08.01.2015 vorgelegt wurde, woraufhin auf die Verfügung vom 14.01.2015 die Klagezustellung am 23.01.2015 erfolgte, hat der Kläger daher nicht zu vertreten.

Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen des Geschädigten C. H. vom 09.09.2011 (Bl. 7 der Akte) und vom 13.12.2013 (Bl. 8 der Akte) wird lediglich die Abtretungserklärung vom 13.12.2013 (Bl. 8 der Akte) den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung der Urteile des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) und vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) gerecht. Ausweislich der Zeugenaussage des Geschädigten C. H. im Termin vom 16.09.2015 (Bl. 173 der Akte) hat der Zeuge H. diese Abtretungserklärung auch selbst unterschrieben. In der Abtretungserklärung vom 13.12.2013 (Bl. 8 der Akte) heißt es, dass die Ansprüche auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens i.H.v. 94,18 € abgetreten werden. Damit wurde im Sinne der Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 07.06.2011 nur der Teil des Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten. Für die Beklagte ist demnach ohne Auslegungsschwierigkeiten der konkret abgetretene Betrag bestimmbar, da sich dieser aus der Abtretungserklärung vom 13.12.2013 ergibt.

Die Abtretungserklärung des Geschädigten H. vom 09.09.2011 (Bl. 7 der Akte) mit dem Wortlaut: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“, wird demgegenüber den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht. In dieser vom Kläger verwendeten Abtretungserklärung betreffend die Gutachtenkosten ist der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach gerade nicht aufgeschlüsselt, denn vom Wortlaut her hatte der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch abgetreten, ohne diesen auf den Ersatz der Gutachtenkosten einzuschränken. Vielmehr ist in der Abtretungserklärung vom 09.09.2011 vom Wortlaut her der gesamte Schadensersatzanspruch umfasst. Von der Gesamtsumme der im Schadensersatzanspruch enthaltenen selbständigen Einzelforderungen, deren Ersatz Gegenstand des abgetretenen Schadenersatzanspruches ist, und die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann aber nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris). Auch das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 06.11.2013 zu dem Az. 2 S 98/13 entschieden: „Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die inhaltliche Gestaltung der Abtretungstexte insoweit, als dort der „Schadensersatzanspruch… in Höhe der Sachverständigenkosten“ abgetreten werden sollte, ausschließlich auf die von ihm in Rechnung gestellten Gutachterkosten erstrecke, mag es zwar sein, dass sich der Kläger und die jeweils Geschädigten einig über diese Auslegung des Inhalts der Sicherungsabtretung waren. Zwingend ist diese Auslegung für einen objektiven Betrachter hingegen nicht. Es genügt auch nicht, dass der Umfang der Abtretung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ermittelt werden kann, denn insbesondere der Schuldner – hier der Unfallgegner bzw. der Haftpflichtversicherer – muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, an wen er zu leisten hat. Nur wenn dies gewährleistet ist, ist die Abtretung wirksam… Der Begriff „Schadensersatzanspruch“ bezieht sich nämlich nicht eindeutig auf nur eine bestimmte selbstständige Forderung, sondern er kann – ebenso wie die Mehrzahl „Schadensersatzansprüche“ – in der Umgangssprache wie auch im juristischen Sprachgebrauch mehrere selbstständige Forderungen aus einem Schadensereignis umfassen.“ Im Hinblick auf die der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) zu Grunde liegende Abtretungserklärung hat das Landgericht in der oben angeführten Entscheidung weiter ausgeführt: „Dieser für die Bestimmbarkeit der Forderung sehr bedeutsame Unterschied kommt auch in der Verwendung der Präposition „auf zum Ausdruck. Von der vom Kläger gewählten Formulierung „Schadenersatz… in Höhe der Gutachterkosten“ kann der gesamte Schadensersatzanspruch, also auch andere Forderungen des Geschädigten gegen die Beklagte und den Unfallgegner aus dem Schadensereignis umfasst sein, z.B. auch Reparaturkosten, die nur der Höhe nach, mithin summenmäßig auf die Höhe der Gutachterkosten beschränkt sind.“ Im Hinblick darauf ist die aus dem Jahr 2011 stammende frühere Abtretungserklärung der Geschädigten bezüglich der Gutachterkosten als unwirksam anzusehen.

Der Besitz des Herrn C. H. am beschädigten PKW zum Unfallzeitpunkt hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen C. H. im Termin vom 16.09.2015 bestätigt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2015 verwiesen. Damit streitet § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei, für das Eigentum des Zedenten. Der Zeuge H. hat zudem ausgesagt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht sicherungsübereignet war und er noch Eigentümer des Fahrzeuges ist. Dazu, dass der Geschädigte nicht Eigentümer geworden sei, hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen. Zudem hatte die Beklagte mit Abrechnung vom 21.09.2011 bereits den überwiegenden Teil der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden gegenüber dem Geschädigten reguliert, so dass angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens die Beklagte hätte tatsächliche Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen sie nunmehr Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten hat (LG Halle, Urteil vom 12.11.2014, Az. 2 S 82/14, zuvor AG Halle (Saale), Az. 93 C 3304/13). Derartiger Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.

Der Zahlungsanspruch auf Erstattung restlichen Gutachterhonorars steht dem Kläger gegen die Beklagte daher gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1,249 BGB zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161,165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).

Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 09.09.2011 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 12.09.2011 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war erforderlich.

In Ansehung der kalkulierten Reparaturkosten i.H.v. 2.271,00 € netto/2.702,49 € brutto begegnet zunächst das vom Kläger in der Rechnung vom 12.09.2011 abgerechnete Grundhonorar aufgrund der sich aus der im Unfallzeitpunkt maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken. Es ist dem Sachverständigen nicht verwehrt, sein Honorar nach einer Honorartabelle, wie hier der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK), abzurechnen. Diese ist aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geeignet (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14).

Bei unstrittigen Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.271,00 € netto/2.702,49 € brutto  liegt der abgerechnete Betrag von 364,95 € netto in der Spanne des HB V-Korridors (334,00 €-370,00 €).

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Dass die Beklagte ein Originalgutachten mit einem Fotosatz von 8 Fotos in Papierform erhalten hat, ist unstrittig. Die Vernehmung des Geschädigten C. H. hat zudem ergeben, dass auch er eine Gutachtenkopie zugesandt bekommen hatte. Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind hierbei als Bestandteile des Gutachtens anzusehen.

Sofern der Kläger danach für den 1. Fotosatz für 8 Fotos zu je 2,33 €/Foto = 18,64 €, für den 2. Fotosatz-Kopie 8 Fotos zu je 1,98 €/Kopie = 15,84 €, für Porto/Telefon 20,95 € sowie für Schreibkosten 15 Seiten (einschließlich Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) zu je 3,16 €/Seite = 47,40 € und für 15 Kopien zu je 1,43 €/Kopie = 21,45 € geltend gemacht hat, sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten daher nicht ersichtlich. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hat sich unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch nicht ergeben. Zwar liegen die abgerechneten Kosten je Foto des 2. Fotosatzes um 0,18 € über dem Maximalwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (entspricht insgesamt 1,44 €) und die abgerechneten Porto-und Telefonkosten um 2,07 € über dem Maximalwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, jedoch ist seitens der Beklagten nichts dazu vorgetragen, wie der Geschädigte nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die insoweit vom Sachverständigen verlangte, nur geringfügig (um 3,51 €) über den Werten der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 liegende, Vergütung von Nebenleistungen über der anderer Marktteilnehmer liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 m. w. N., zitiert nach juris). Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass das Sachverständigenbüro überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt angesichts der geringfügigen Überschreitung die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB noch nicht.

Das Gericht sieht die abgerechneten Nebenkosten daher unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg). Nach dem sich aufgrund dessen die Sachverständigennebenkosten im Rahmen des Erforderlichen bewegen, können die Beanstandungen der Beklagten, insbesondere auch dazu, dass nach dem Vortrag der Beklagten an Schreibkosten lediglich Papierkosten angefallen seien, keinen Erfolg haben. Da, wie dargelegt, auch das Landgericht Halle (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14) die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als geeignet ansieht, bedarf es der Zulassung der Berufung zu diesem Punkt nicht.

Die Beklagte hat dem Kläger daher unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlung von 488,00 € noch 94,18 € zu zahlen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB. Verzug trat erst mit Zustellung der Klageschrift (23.01.2015) ein. Da die Abtretung vom 09.09.2011 nicht wirksam war, war der Kläger bis zur wirksamen Abtretung am 13.12.2013 nicht aktivlegitimiert. Seine Mahnungen vom 09.11.2011, 23.11.2011 und das Anwaltsschreiben vom 17.10.2013 hatten daher keine verzugsbegründende Wirkung. Die der Klageschrift beigefügte Abtretungserklärung vom 13.12.2013 ist der Beklagten daher erst mit Klagezustellung zugegangen. Da sich die Beklagte daher vorprozessual dem Kläger gegenüber nicht im Zahlungsverzug befand, ist der darüber hinausgehende Zinsantrag ebenso abzuweisen, wie der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 11,75 % vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen, besteht nicht. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist nicht zu erkennen. Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von der Zeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, Juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 -I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 7 U 204/11, juris). Dieser Zinsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gegeben ist. Nach der zitierten BGH-Entscheidung kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Gerichtskostenvorschuss jedoch nur auf der Grundlage der §§ 91 f. ZPO erwachsen, also dann, wenn im Rahmen einer verfahrensbeendenden Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. Für diesen Aufwendungsersatzanspruch trifft § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eine abschließende Verzinsungsregelung. Demnach ist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrages bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Eine gesetzliche Regelung für eine Verzinsung von verfahrensbezogenen Aufwendungen der ersatzberechtigten Prozesspartei für die Zeit vor Eingang des Festsetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht ersichtlich. Den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB hat er nicht schlüssig begründet. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt – hier dem Ausgleich der von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten -, im Verzug befand. Eine andere rechtliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Nachdem sich auf der Grundlage der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) die Sachverständigennebenkosten im Rahmen des Erforderlichen bewegen und nur geringfügig mit 3,51 € von den dortigen Tabellenwerten abweichen, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Da zudem, wie dargelegt, auch das Landgericht Halle (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14) die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als geeignet ansieht, erfordert auch die Fortbildung des Rechtes keine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt mit ausführlicher Begründung im Urteil vom 6.11.2015 – 99 C 3766/14 – die HUK-COBURG Allg. Ver. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Iven Hanske sagt:

    Dies ist meine 164 gewonnene Entscheidung nur alleine gegen die HUK Versicherung und der immer gleiche Ra. der HUK, welcher ständig durch die Gerichtsflure schleicht, schafft es bis heute nicht mich mit Herr …. in seinen teilweise rätzelhaften Schriftsätzen zu erwähnen oder eine Begrüßung zu erwidern, nein Er bezeichnet mich einen Hardliner.

    Wie doof der ist erklärt sich über die Definition, da die HUK nicht vergleichsbereit und einsichtig ist, was hier in CH wohl bewiesen sein dürfte:

    Der Begriff Hardliner bezeichnet (z. B. in der Politik) Personen, die gegen alle Widerstände („um jeden Preis“) ihre – vielfach auf ein einzelnes Ziel ausgerichtete – Politik durchzusetzen versuchen und jeglichen Kompromiss ablehnen. Gewöhnlich wird damit verbunden, dass sie wenig Hemmungen auch beim Einsatz von Gewalt haben: Sie vertreten oft kompromisslos eine „harte Linie“.

  2. Gottlob Häberle sagt:

    @ Iven Hanske

    „nein Er bezeichnet mich einen Hardliner“
    Fass es doch als respektvolles Lob auf. Offensichtlich beißt sich dein Gegenüber die Zähne an dir aus.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert