AG Stuttgart-Bad Cannstatt weist mit kritisch zu betrachtender Begründung Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG auf Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.8.2015 – 2 C 469/15 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es nach Stuttgart am Neckar. Nachfolgend stellen wir Euch ein Negativurteil des Amtsgerichts in Stuttgart-Bad Cannstatt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherung vor. Das erkennende Gericht nimmt bei der Urteilsbegründung Bezug auf das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -, über das wir bereits berichtet haben. Allerdings ist dem Kläger auch ein Vorwurf zu machen. Er hätte, wie wir hier bereits nach Veröffentlichung des BGH-Urteils VI ZR 357/13 – empfohlen hatten, nicht selbst, sondern unter Bezugnahme auf VI ZR 225/13 die Klage auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten durch den Geschädigten, seinen Kunden, erheben lassen sollen. Dann wären die jetzt aufgetretenen Schwierigkeiten aus dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 vermutlich vermieden worden. So ist natürlich ein Schrotturteil herausgekommen, dass wir normalerweise nicht veröffentlicht hätten, wenn nicht immer wieder von den Versicherungen der Vorwurf der „Versicherungsfeindlichkeit“ erhoben würde. Mit diesem Urteil zeigen wir, dass es in diesem Blog um Haftpflicht-Unfall-Kasko geht. Natürlich ist der Beweisbeschluss über ein Sachverständigengutachten bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten unsinnig, denn zum ersten hat die vorgelegte Rechnung Indizwirkung für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten. Sofern die Beklagte meint, die Kosten seien überhöht, ist sie darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Die Gerichtskosten hätten daher von der Beklagten angefordert werden müssen. Aber, wie gesagt, das Ganze hätte vermieden werden können, wenn das Unfallopfer selbst geklagt hätte. Zu dem Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstadt geben wir Euch noch einge Erläuterungen des Einsenders:

„Unser SV-Büro hat aus abgetretenem Recht, die von der AachenMünchener Versicherung willkürlich gekürzten Sachverständigenkosten gegen deren VN eingeklagt. Der Richter war der Meinung, dass wir durch ein Sachverständigengutachen unsere SV-Kosten rechtfertigen müssten. Den per Gerichtsbeschluss geforderten Vorschuss für den Sachverständigen haben wir nicht geleistet und dies auch begründet. Unsere SV-Kosten sind mit Rechnung nachgewiesen. Daraufhin hat der Richter die Klage abgewiesen. Auch die im Anschluss formulierte Gehörsrüge wurde per Beschluss vom AG BadCannstatt niedergeschmettert. Vollkommen ignoriert wurde die Tatsache, dass der Beklagtenanwalt vom Beklagten selbst nicht einmal passivlegitimiert wurde. Lediglich die Versicherung hat unter Berufung auf die AKB die Verteidigung an sich gerissen. Dem Richter scheint der § 79 ZPO gänzlich unbekannt zu sein.“

Lest selbst und gebt nunmehr bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 469/15

Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt

im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch den Richter am Amtsgericht P. am 04.08,2015 im Wege des vereinfachten Verfahrens für Recht erkannt:

1.        Die Klage wird abgewiesen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Streitwert: 569,30 €.

Entscheidungsgründe:
(Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gem. § 511 Abs. 4 ZPO wird die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung, ist für die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich und auch ein Fall der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist zu verneinen. Ein Fall der grundsätzlichen Bedeutung liegt vor, wenn eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchst richterlich nicht geklärt, klärungsbedürftig ist und wenn das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird. Die einschlägigen Rechtsfragen dieser Entscheidung sind durch zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13 und BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13).

Die Klägerseite hat aus abgetretenem Recht keinen restlichen Schadensersatzanspruch aus Sachverständigenhonorar in Höhe von 569,30 €.

Die Klägerseite ist bezüglich des Nachweis der Erforderlichkeit der restlichen streitigen Honoraransprüche beweisfällig geblieben. Für die Tatsachenfrage der Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten ist die Klägerseite voll beweispflichtig.

Die Kosten für die Begutachtung bei einem Verkehrsunfall des beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs, 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Der Richter kann sich hierbei auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedienen. Von Seiten des Gerichts wurde demgemäß mit Beweisbeschluss vom 02.04.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ortsüblichen Angemessenheit der klägerischen Honorarforderung angeordnet. In IV dieses Beweisbeschlusses wurde der Klägerseite die Leistung eines Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 € auferlegt. Den Kostenvorschuss hat die Klägerseite ausdrücklich nicht geleistet, da sie die Rechtsauffassung vertritt, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei, da sich die Klägerseite auf die subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten berufen könne.

Für den Geschädigten sei eine Überhöhung von Sachverständigenkosten bei der Beauftragung nicht erkennbar, sodass diese zuzusprechen seien. Der Geschädigte sei auch nicht verpflichtet, eine Marktforschung bezüglich der Höhe der Sachverständigenkosten anzustellen, Die Rechnung des Sachverständigen sei bezüglich der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Von Seiten des Gerichts wird unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13 der Rechtsauffassung der Klägerseite widersprochen. Die Klägerseite kann sich auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung des Geschädigten im vorliegenden Fall nicht berufen. Der BGH führt hierzu in seiner Entscheidung aus, dass sich der Geschädigte im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen berufen kann. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall klagt die Klägerseite aus abgetretenem Recht, was bedeutet, dass die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung nicht bezahlt worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Klägerseite für den Nachweis der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten vollumfänglich beweisbelastet ist. Zudem liegt nicht nur ein einfaches, sondern substantieertes Bestreiten der Sachverständigenrechnung vor.

Nachdem die Klägerseite den Sachverständigenvorschuss nicht geleistet hat, wurde diese von Seiten des Gerichts auf die Rechtsfolgen der Beweislast ausdrücklich hingewiesen, Dennoch hat die Klägerseite den Sachverständigenvorschuss nicht geleistet, sodass sie nach den Beweislastgrundsätzen als beweisfällig zu betrachten ist. Die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen restlichen Sachverständigenkosten ist daher zu verneinen, sodass die Klägerseite aus abgetretenem Recht gem. § 249 BGB keinen weitergehenden Zahlungsanspruch mehr hat.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenfolge folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 713 ZPO.

————————————————————————————

Aktenzeichen:
2 C 469/15

Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt

Beschluss

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch den Richter am Amtsgericht P. am 22.10.2015 beschlossen:

Die Gehörsrüge der Klägerseite vom 18.09.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gehörsrüge ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.

Gem. § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Einspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der Zweck der Vorschrift ist die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren instanzabschließenden Entscheidungen in jedem Verfahren der ZPO. Der Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs muss sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben, d. h. es wäre bei Gehörsgewährung eine andere Entscheidung getroffen worden.

Die Voraussetzungen des § 321a ZPO sind zu verneinen. Ein Gehörsverstoß auf der Klägerseite liegt nicht vor. Das Gericht hat in der Sache selber auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH hingewiesen und hat zudem auch auf die Beweislastgrundsätze verwiesen. Letztendlich war es die Klägerseite selbst, welche den Sachverständigenvorschuss nicht geleistet hat und mit Schriftsatz vom 06.05.2015 auch abschließend erklärt hat, dass sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht leisten werden. Die Klägerseite hätte ohne Weiteres den ihr auferlegten Kostenvorschuss leisten und auch weiter vortragen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von Seiten des Gerichts liegt daher nicht vor.

Das Gericht ist auch in der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Gericht hat, wie in der Entscheidung ausgeführt, sich an die vorgegebenen Grundsätze des Bundesgerichtshofs im Falle der Geltendmachung einer abgetretenen und nicht bezahlten Sachverständigenrechnung gehalten. Die Klägerseite kann sich in diesem Fall auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung des Geschädigten ausdrücklich nicht berufen, sodass sie beweisbelastet ist. Die Klägerseite hätte dies erkennen müssen und den geforderten Sachverständigenvorschuss leisten müssen. Nunmehr zu behaupten, dass sich das Gericht nicht an die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar und begründet ausdrücklich keine nachträgliche Gehörsrüge gem. § 321a ZPO. Auch ein Fall für die Zulassung der Berufung ist in dieser Situation nicht gegeben.

Die Gehörsrüge ist daher zurückzuweisen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Aachen Münchener Versicherung, Abtretung, Haftpflichtschaden, Rechtliches Gehör, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu AG Stuttgart-Bad Cannstatt weist mit kritisch zu betrachtender Begründung Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG auf Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.8.2015 – 2 C 469/15 – zurück.

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    vielen Dank dafür, dass hier auch mal solche „Schrotturteile“ eingestellt werden.

    Deine Einführung in den Beitrag finde ich allerdings etwas hypothetisch und praxisfremd.

    In der Regel macht ein SV seine Ansprüche dann direkt geltend, wenn dessen Auftraggeber beispielsweise nicht rechtschutzversichert ist oder den Gang zum Gericht scheut. So könnte es zumindest vorliegend gewesen sein.
    Nichts desto trotz liegt das Gericht gehörig falsch, wenn es ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Gutachtenkosten benötigt. Wenn schon ein Gericht nicht zur Beurteilung der Angemessenheit im Stande ist, wie soll es dann der Geschädigte sein? Die Geltendmachung durch den SV auf Grund der Abtretung ändert an der Anspruchsgrundlage (249 BGB) nichts.
    Für mich jedenfalls hat das Urteil schon rechtsbeugenden Charakter.
    Nach dem Motto: Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt.

    Nur schade, dass derartiger Schrott einmal mehr aus dem Schwabenland kommt.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    zu dem Procedere, wie es zu dem abgetretenen Schadensersatzforderung gekommen ist, kommt es schon wesentlich an, auch dann, wenn das Unfallopfer nicht rechtschutzversichert ist. Der Sachverständige kann ihm zum Beispiel Rechtsschutz gewähren. Denn auf die Gefahren bei der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen hatten wir hier mehrfach hingewiesen. Siehe hierzu die Fallstricke in BGH VI ZR 357/13! Ich meine daher nach wie vor, dass man durch geschicktes Taktieren bei der gerichtlichen Geltendmachung des Restschadensersatzes einen Vorteil erlangen kann.

    Das vom Gericht angestrebte Sachverständigengutachten kann zwar die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten überprüfen. Aber drauf kommt es, wie hier bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, nicht an. Entscheidend ist im Rahmen des § 249 BGB die Erforderlichkeit – und nur die Erforderlichkeit.

    Im Übrigen bleibe ich bei meinen Äußerungen im Vorwort.

    Mit freundlichen Grüßen in den Wilden Süden
    Willi Wacker

  3. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ich widerspreche dir ja nicht dahingehend, dass es vorteilhafter ist, wenn der Geschädigte selber klagt.

    Nur nimm bitte zur Kenntnis, dass ein Geschädigter der nicht klagen will, dieser auch nicht klagt. Auch wenn der SV noch so viel „Rechtschutz“ gewährt. Also kann der SV nur selbst den Gang zum Gericht beschreiten. Es bleibt ihm nichts anderes übrig. Das ist die Lebensrealität.

    Oder willst Du die Sau zum jagen tragen?

    Schönes Wochenende und Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  4. Jörg sagt:

    Dieser Richter hat hier seine Qualifikation zum Gutsherrenverwalter hervoragend bewiesen. Genau das sind diejenigen die das kaum noch vorhandene Restvertrauen in diesen „Rechtsstaat“ restlos in die Grütze fahren.

    Einer dieser Traditionalisten im Sinne eines Roland Freisler. Er, der Herr Richter – dann kommt eine Weile gar nichts – und dann vielleicht der liebe Gott. Es ist schon erschreckend was sich an deutschen Gerichten so herumtreibt, um in maßloser Selbstüberhöhung ihr „Amt“ zu mißbrauchen.

  5. Voraussager sagt:

    @Willi Wacker
    „….auch dann, wenn das Unfallopfer nicht rechtschutzversichert ist. Der Sachverständige kann ihm zum Beispiel Rechtsschutz gewähren. Denn auf die Gefahren bei der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen hatten wir hier mehrfach hingewiesen. “

    Hi Willi,
    ein SV erstellt ein qualifiziertes GA, welches es dem Geschädigten ermöglicht seinen Schaden beweiskräftig zu beziffern. Dafür hat der SV eine Werk-bzw. Dienstleistung erbracht, welche auch zu bezahlen ist.
    Was hat es den SV zu kümmern ob die schadenersatzpflichtige Versicherung rechtswidrige Kürzungen am Geschädigten vornimmt?
    Die SV müssten ja völlig blöde sein, ihren Auftraggebern zusätzlich zur geleisteten Arbeit noch „Rechtschutz“ zu gewähren. Geht es noch besser?
    Rechtschutz ? Bei diesen Schrottanwälten und Schrottgerichten? Da kann man doch gleich auf den Auftrag verzichten.

  6. Babelfisch sagt:

    @Jörg
    Bei aller Kritik an Gerichten und RichterInnen: ein Vergleich, wie du ihn ziehst, ist möglicherweise strafrechtlich relevant und schadet diesem Blog.

  7. Iven Hanske sagt:

    Schon die Frage des gerichtlich bestellten Gutachters erklärt die ex-ante Sicht des Geschädigten. Wie soll der Geschädigte voraus erkennen was das Gericht nicht mal ex- post hinbekommt? Schrott, dieses Urteil erklärt sich auch über den gerichtlich veranlassten verbotenen Ausforschungsbeweis! Gab es hier Abtretung erfüllungshalber? Dann, ist hier erst recht Schrott entschieden wurden! Warum? Gekauft oder…..

  8. virus sagt:

    @ Iven Hanske“ Gab es hier Abtretung erfüllungshalber?

    Der Kläger bestätigt, dass Grundlage der Klage auf Schadensersatz eine Abtretung erfüllungshalber war.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert