AG Halle (Saale) verurteilt mit bedenklicher Begründung den VN der Allianz-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.3.2016 – 95 C 2261/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch wieder ein „Angemessenheitsurteil“ aus Halle an der Saale auf Grundlage der BVSK-Umfrage zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der Allianz Versicherung vor. Das Gericht misst die Sachverständigenkosten wieder an der BVSK-Umfrage, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn 10). Darüber hinaus wurden vom Gericht 9,47 € als für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht angesehen. Das halten wir – gelinde gesagt – für Quatsch. Bei einer Rechnung über 558,15 € einen Betrag von noch nicht einmal 10,– € als erkennbar deutlich überhöht anzusehen, leuchtet nicht ein. Etwas mehr als 551,– € sollen erkennbar den üblichen Preisen entsprechen und noch nicht einmal 10,– €   dagegen nicht? Unserer Ansicht nach und entsprechend der Rechtsprechung des BGH aus VI ZR 225/13 erscheint uns diese Begründung, dass  aus der Sicht des Geschädigten die vom Gericht festgestellte angebliche „Überhöhung“ in Höhe von 9,47 € natürlich sofort und ohne weiteres für den Geschädigten deutlich erkennbar war, an den Haaren herbeigezogen. Was denkt Ihr? Dafür wurden aber die anteiligen Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

95 C 2261/15                                                                                    Verkündet am 01.03.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Frau …

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht P. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.05.2015 zu zahlen.

2.     Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf einen Anteil von 91 % des vom Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschusses (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 9,3 Prozentpunkten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen.

3.     Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.     Der Kläger trägt 9 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 91 %.

5.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.     Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.11.2014.

Bei dem Unfall wurde das Auto der G. F. (HAL-… ) beschädigt. Verschuldet wurde der Unfall allein durch den Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Pkw HAL-…. .
G. F. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Einzelheiten Bl. 25 der Akte).

Der Kläger erstellte ein Schadensgutachten (Bl. 28 der Akte). Er legte unter Anwendung seiner Honorartabelle (Bl. 30 der Akte) unter 06.11.2014 eine Rechnung (Bl. 29 der Akte) über insgesamt 558,15 € brutto. Darauf zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Teilbetrag von 447,44 €.

Den Rest macht der Kläger aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.05.2015 zu zahlen,

2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Abtretung für nicht wirksam. Außerdem bestreitet sie die Üblichkeit in der angesetzten Sachverständigengebühren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte haftete dem Kläger als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG).

1.  Ursprünglich stand der Anspruch der Geschädigten zu, Frau G. F. . Der Kläger rückte durch Abtretung in deren Rechtsstellung ein.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (§ 398 Satz 1 BGB). Die Abtretung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Forderung. Dies steht im Einklang mit den weitreichenden Folgerungen, die sich aus dem Wechsel des Anspruchsinhabers, insbesondere für den Zahlungsverpflichteten, ergeben. Deshalb ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderung nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem geschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein anderweitiger Schaden geltend gemacht wird. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten (wie etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten) handelt (BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10; LG Halle vom 16.10.2013 – 2 S 98/13).

In der streitgegenständlichen Abtretungserklärung (Bl. 25 der Akte) ist nach vorstehenden Maßgaben die abzutretende Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet („ Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft“). Das gilt auch für ihre Höhe („in Höhe der Gutachterkosten“).

2.  Die Beklagte hat bis auf einen Teilbetrag i.H.v. 7,95 € netto, der sich auf den Rechnungsposten „Gutachtenerstellung“ bezieht, den gesamten Rechnungsbetrag zu ersetzen (§ 249 BGB). Danach kann im Schadensfall der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

In diesem Zusammenhang genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne der genannten Vorschrift. Wohl sind letztlich allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte – noch im Zusammenhang mit der Unfallsituation – ein Sachverständigengutachten erteilt und dabei ein beziffertes Honorar vereinbart (im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB). Das ist vorliegend der Fall. Wohl enthält der Auftrag selbst keinen zahlenmäßigen Betrag, da er sich an der – noch festzustellenden – Schadenshöhe orientieren sollte. Ausgehend davon nahm er aber Bezug auf eine konkrete Honorartabelle des Klägers zu einem bestimmten datumsmäßigen Stand. Somit standen dem Auftraggeber alle Zahlen zur Verfügung, um eine etwaige Abweichung vom ortsüblichen Preisniveau ermitteln zu können.

Dabei hält das Gericht hält die BVSK-Honorarbefragung für eine tragfähige Grundlage (im Sinne von § 287 ZPO). Die Grenze der „üblichen Vergütung“ ist erreicht, wenn 90 % der befragten Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb dieses Wertes abrechnen. Dem entspricht der Wert HB IV der BVSK-Honorarbefragung. Für 2014 liegt insoweit kein Betrag vor. Derjenige für 2013 beträgt im Hinblick auf das Grundhonorar bei dem hier gegebenen Nettoschaden von bis 1.750,00 € (Reparaturschaden i.H.v. 1.427,35 € netto plus Wertminderung i.H.v. 125 €) in der Rubrik HB IV bei 344 € (Bl. 32 der Akte). Dies liegt 7,95 € unter dem tatsächlich abgerechneten Wert.

Die Nebenkosten weichen jeweils – wenn auch nur leicht – nach unten von der BVSK Befragung ab:

.                                                    Kläger            BVSK
Erster Fotosatz pro Foto               2,49 €           2,50 €
Zweiter Fotosatz pro Foto            1,61 €           1,62 €
Schreibkosten pro Seite               2,79 €           2,81 €
Kopiekosten pro Seite                  1,39 €           1,40 €
Porto/Telefon pauschal               17,78 €         17,79 €

Die Kosten für den Online-Versand (jeweils 6,00 €) halten sich ebenfalls in vertretbaren Grenzen.

Danach ist von dieser Rechnung ein Gesamtbetrag von netto 461,08 € ersatzfähig (Grundhonorar 344,00 €, Erster Fotosatz 14,94 €, Zweiter Fotosatz 9,66 €, Schreibkosten 41,85 €, Schreibkostenkopie, Online-Versand 12,00 €). Hinzu kommen 87,60 € Umsatzsteuer. Von der Summe (548,68 €) sind die gezahlten 447,44 € abzuziehen. Damit verbleiben die tenorierten 101,24 € als Hauptforderung. Für den überschießenden Betrag war die Klage abzuweisen.

3.  Die Zinsen und die vorgerichtlichen Mahnkosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen. Gleiches gilt für die Zinsen auf den vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvor-schuss. Für Letzteres wird er bereits erteilte Hinweisbeschluss vom 09.07.2015 bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 74 der Akte). Vorliegend hat der Kläger dargelegt, dass sich sein Konto verzinslich für die fraglichen Beträge im Soll befindet (Bl. 77-80 der Akte).

4.  Das Gericht hat die Berufung zugelassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). Angesichts der derzeitigen Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren vor sämtlichen Abteilungen des Amtsgerichts sowie einer ebenfalls deutlichen Anzahl von Rechtsmitteln kommen Abweichungen in Betracht, die nur durch eine einheitliche Handhabung in der zweiten Instanz geklärt werden können.

5. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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4 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt mit bedenklicher Begründung den VN der Allianz-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.3.2016 – 95 C 2261/15 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Guten Tag, sehr geehrte CH-Redaktion,
    hallo, Willi Wacker,

    diese Urteil des AG Halle ist gleich in mehrfacher Hinsicht „morsch“, was die schadenersatzrechtliche Beurteilung angeht. Mit der praktizierten Handhabung wird zunächst gem. § 249 BGB nicht der Zustand hergestellt, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre.

    Bezeichnet man einen solchen Zustand einmal mit A und das Ergebnis des Urteils mit B, dann ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, wieso der normativ zugebilligte Zustand B dem Zustand A entsprechen soll. Allein schon Plausibilitätsgründe sind dafür nicht greifbar.

    Die Interpretation der BVSK-Befragung ist unabhängig davon jedoch interessant, jedoch themaverfehlend, weil gesetzlich zu beachtende Richtlinien sich aus solchen Befragungen nicht ableiten lassen. Wie würde das Urteil wohl aussehen, wenn das Gericht eine vom BGH verbotene ex post Überprüfung respektiert hätte, wie auch die Tatsache, dass aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädiger dem Unnfallopfer keine Nachteile entstehen dürfen, was jetzt allerdings feststellbar ist? Auch die ständige Bemühung der Üblichkeitsfrage liegt neben der Sache, denn es geht hier nicht um einen Rechtstreit unter werkvertraglichen Gesichtspunkten zwischen den Vertragspartnern zur Höhe abgerechneter Gutachterkosten, sondern um einen Rechtstreit zum Schadenersatzanspruch eines Unfallopfers bezüglich der entstandenen Gutachterkosten. Für die Klärung des Schadenersatzanspruchs sind grundsätzlich Hononorarbefragungen von Berufsverbänden der Kfz.-Sachverständigen nicht geeignet und zwar unabhängig von der Frage, ob eine solche Bezugnahme beweisrechtlich überhaupt zulässig ist.

    Wenn außerdem Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13) spielen, so hätte unter Beachtung dieser beurteilungsrelevanten Randbedingung bei dem Richter P. am AG Halle (Saale) eigentlich schon zu Anfangs seiner Überlegungen die Erkenntnis Platz greifen müssen, dass das „Ergebnis“ seines Urteils damit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, denn von „deutlich erkennbar erheblich“ wird man wohl nicht ernsthaft ausgehen können.

    Wenn darüber hinaus kein Auswahlverschulden vorliegt bzw. interpretierbar ist, fehlt es auch an einem Verstoss gegen die Schadengeringhaltungspflicht, womit sich in schadenersatzrechtlicher Hinsicht jedwede
    Abzüge verbieten.

    Insgesamt gesehen ein schon sehr merkwürdiger Vorgang, der später möglichweise noch eine Aufklärung erwarten lässt.

    Gleichwohl sollte aber neben der HUK-Coburg auch der ALLIANZ-Versicherung ins Stammbuch das geschriben werden, was allgemeingültig der ehemalige Direktor des AG Essen-Steele so trefflich kurz ausgeführt hat:

    „Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“
    (Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 – )

    Und was sagte der ehemalige Diektor der ALIANZ-Vers., Herr Prof. Dr. Ing. Max Danner sinngemäß dazu?
    Wos regen sich´s denn so auf? Dös nema wir aus der Portokasse! Na, das war doch wenigstens noch ehrlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  2. Eiderente aus Freckenhorst sagt:

    Hallo, W.W.,
    es sieht geradezu – aus welchen Gründen auch immer – nach einer unbedingt angestrebten Berufung aus. Warten wir´s ab.-
    Eiderente aus Freckenhorst

  3. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Herr Professor Dr. Thomas Fischer, Richter am BGH, setzt sich immer wieder auch mit ungeliebten Themen im Arbeitsalltag der Richterschaft auseinander und deshalb dürfte der auszugsweise beigefügte Beitrag auch für den großen Kreis der captain-huk.de-Insider von Interesse sein.

    Quelle: Zeit Online vom 30.08.2016

    Instanzen und Hierarchien

    Ist es eine „schallende Ohrfeige“, wenn ein Urteil von der nächsten Instanz aufgehoben wird? Oder hackt in der Justiz keine Krähe der anderen ein Auge aus? Die Rechtskolumne VON THOMAS FISCHER

    Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen.

    Zur Sache:

    Manche Leser nahmen die letzte Kolumne zum Anlass, einmal mehr die Frage zu verhandeln, wem wie viel Gehalt zustehe in Deutschland, und welche Privilegien Richter hätten, die so viel verdienen wie ein Facharbeiter bei einem schwäbischen Maschinen- und Anlagenbauer, dessen Geschäftsführer seinen Drittporsche in der Halle mit den Oldtimern parkt, und das Dreifache einer Kindergärtnerin in Schwerin … Eigentlich wollte ich aber gar nicht über die absoluten Höhen der Besoldung diskutieren.

    Ich habe auch im Einzelfall nichts dagegen, dass den 19-jährigen Nachkommen jenes Anlagenbauers drei Wohnungen in Monaco oder zwei Fünftel eines Portfolios gehören, für dessen Jahresdividende ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht 322 Jahre arbeiten müsste. Wenn ein 22-jähriger Neffe des Cousins eines Bruders des Emirs von Irgendwo in Baden-Baden-Iffezheim zwei Pferde zum Gesamtpreis von vier Millionen Dollar laufen lässt, ist das ja auch nicht weiter schlimm. Die lokale Presse berichtet, es seien Hüte getragen worden.

    Alles lesen >>>>>

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Tangendorf (Nordheide)

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing.Harald Rasche (VKS)

  4. Iven Hanske sagt:

    Ja, mit Richter Puls habe ich öfters mein Leidchen, ich weis auch nicht, warum der entgegen dem BGH in den Markt eingreift und die ex ante Sicht des Geschädigten unwissend nach einer nicht vorhandenen BVSK Gebührenordnung diktiert. Aber die Berufung ist es mir aus ökonomischer Sicht nicht wert somal schon gleichgelagerte Berufungen auf eine Entscheidung warten und das LG Halle vergleichbar schon mehrfach für mich aber auch schon einmal mit Richterin Kawa gegen mich entschieden hat. In diesem Fall bleibt die Willkür ungestraft und die Rechtsbeugung gewinnt, denn ich will ja auch nicht als Prozesstreiber bei Kleinbeträgen bezeichnet werden. Sorry

    Ps. Die würden eh erklären, dass Sie die Schätzung nicht angreifen dürfen, obwohl der BGH diese als ungeeignet Schätzgrundlage bezeichnet und laut BGH der Geschädigte den BVSK nicht kennen muss und der BGH schon viel höhere Abrechnungen als Erforderlich bewertet hat.

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