AG Halle (Saale) verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Zahlung der Kosten für einen Richtwinkelsatz mit Urteil vom 8.1.2014 – 102 C 2549/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saaale zum Thema Kosten für die Ausleihung eines Richtwinkelsatzes gegen die Württembergische Versicherung bekannt.  Nach Ansicht der Richterin (und meiner bescheidenen Ansicht nach auch) sind diese zur Wiederherstellung notwendigen Richtwinkelsätze erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB, und damit zu erstattender Wiederherstellungsaufwand. An allen Ecken der Schadensabwicklung knirscht es laut im Gebälk und der Herr Rollinger vom GDV träumt noch von einer „heilen Schadenswelt“ bzw. versucht sich als „Sandmännchen“, anderen Sand in die Augen zu streuen. Einfach lächerlich, finde ich. Den Versicherern scheint das Wasser wohl richtig bis zum Hals zu stehen, wenn man jeden Strohhalm greift, der sich bietet und selbst eindeutige Positionen nicht mehr bezahlen will (oder nicht mehr kann)? Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Dr. Howald & Lange in Halle/Saale.

Viele Grüße  und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
102 C 2549/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Württembergische Versicherung AG, v. d. d. Vorstand, d. d. d. Vorsitzenden Norbert Heinen, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 13.12.2013 am 08.01.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 333,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 18.05.2013 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidunqsqründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 333,20 Euro aus abgetretenem Recht der Geschädigten Susann Senst gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die hier allein streitigen Kosten der Richtsatzmiete in Höhe von 333,20 Euro aus der Reparaturrechnung vom 02.04.2013 gehören zum unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, welchen die Beklagte nach § 249 BGB zu ersetzen hat. Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden – wie die Beklagte meint -, kommt es nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend und die Richtsatzmiete ist der Geschädigten unstreitig als Reparaturposition in Rechnung gestellt worden. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten berufen, wenn diese sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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1 Antwort zu AG Halle (Saale) verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Zahlung der Kosten für einen Richtwinkelsatz mit Urteil vom 8.1.2014 – 102 C 2549/13 -.

  1. Rüdiger B. sagt:

    Wenn die Versicherer jetzt schon aus Reparaturrechnungen notwendige Schadenspositionen herauskürzen, dann gut Nacht Marie. Steht es denn bei den Haftpflichtversicherern so schlecht wie der Autor vermutet?

    Meines Erachtens hat die Richterin völlig richtig entschieden. Wenn der streitige Betrag auf der Rechnung steht, konnte und musste der Geschädigte davon ausgehen, dass die aufgeführten Positionen zur erforderlichen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes notwendig waren.

    Wenn die Württembergische der Meinung war, dass diese Schadensposition nicht notwendig gewesen wäre, hätte sie im Wege des Vorteilsausgleichs gegen den Fachwerkstattinhaber vorgehen können. Aber diese Traute hatte sie offenbar nicht, zumal sie dann auch darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre.

    Liebe Württembergische, so kann man auch die Versichertengelder verpulvern.
    Nach dann guts Nächtle in Württemberg.

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