AG Halle (Saale) weist die Klage der AXA-Versicherung auf Rückzahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.7.2015 – 96 C 1651/14 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute noch ein Urteil des AG Halle an der Saale vom 9.7.2015 vor. In dem Rechtsstreit, der dem Urteil zugrunde liegt, ging es um die Rückforderung der Sachverständigenkosten, die die gegnerische Versicherung, die AXA-Versicherungs AG,  zurückforden wollte, nachdem sie zunächst das Gutachten bezahlt hatte. Da sieht man mal, was für Intensionen bei den einzenen Versicherern vorherrschen. Erst hü, dann umschwenken und die Gelder zurückfordern. Dieser Versuch scheiterte jedoch vor dem AG Halle an der Saale. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

96 C 1651/14                                                                                    Verkündet am 09.07.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma AXA Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Thomas Buberl, Dovestraße 2 – 4, 10587 Berlin

Klägerin

gegen

Firma Wohnmobil …

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 920,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin war am 15.09.2011 Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges … . Mit diesem Fahrzeug befuhr Herr H. gegen 1.20 Uhr die BAB 9 in Richtung Berlin. Auf dieser Strecke befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Höhe des Kilometers 157,5 eine Baustelleneinfahrt. Herr H. fuhr in diesem Bereich über eine Warnbake, wodurch eine Warnbake auf die Fahrbahn geriet. Hinter Herrn H. fuhr die Zeugin Sch. . Ein Wohnmobil des Beklagten, das von dem Zeugen S. gesteuert wurde, und nach dem Fahrzeug der Zeugin Sch. den Bereich befuhr, fuhr über diese Warnbake, wodurch das Wohnmobil der Beklagten einen Sachschaden erlitt. Die Klägerin zahlte die Sachverständigenkosten in Höhe von 920,98 € zur Bestimmung der Höhe: des Sachschadens am Wohnmobil.

Die Klägerin meint, sie könne diese Schadenersatzzahlung von der Beklagten zurückfordern. Dazu behauptet sie, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges sei ohne ausreichenden Abstand und zu schnell gefahren, weshalb er nicht mehr habe angemessen reagieren können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 920,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch. und S. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 und 11.06.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Rückforderungsanspruch. Die Zahlung der streitgegenständlichen Forderung erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ohne Rechtsgrund.

Vielmehr steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrer des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw die entscheidende Unfallursache gesetzt hat. Er hat durch sein Fahrverhalten bewirkt, dass auf der Fahrbahn eine Warnbake als Hindernis plötzlich lag. Zwar steht im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Aussage der Zeugin Sch. auch fest, dass sie dieses Hindernis nicht überfahren hat. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass der Führer des nachfolgenden Wohnmobils dieses schuldhaft nicht gesehen hat. Die Zeugin Sch. konnte zu dem Fahrverhalten des Wohnmobilführers keine Angaben machen. Der Zeuge S. schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei und dem plötzlich auftretenden Hindernis nicht habe ausweichen können. Das Hindernis lag bei völliger Dunkelheit auf der Fahrbahn. Mit diesem musste der Zeuge S. auch nicht rechnen. Den sich zuvor ereignenden Unfall konnte der Zeuge mit seinen Folgen nicht wahrnehmen, da seine Sicht durch die Größe des vor ihm fahrenden Fahrzeuges dsr Zeugin Sch. , die keine Ausweichbewegung vornahm, beeinträchtigt war. Im fließenden Verkehr auch einer Autobahn muss man mit auf der Straße liegenden Hindernissen nicht rechnen. Der Zeuge S. muss auch mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren sein, weil er im unmittelbaren Baustellenbereich zum Stehen kam. Bei dieser Sachlage kann von einem Verschulden des Führers des klägerischen Pkw an der Entstehung des Schadens nicht, ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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