AG Hamburg-Harburg verurteilt den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (646 C 134/16 vom 05.12.2016)

Zum Anfang der Woche ein gutes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 05.12.2016 (646 C 134/16):

Das Gericht verurteilt den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 113,09 € nebst Zinsen ausdrücklich auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des LG Hamburg, welches von der Gesamtrechnungssumme ausging. Diese Rechtsprechung sieht das AG HH-Harburg auch durch die „Pinocchio-Entscheidung“ des BGH nicht als überholt an. Auf das BVSK-Honorardiktat kommt es nicht an.

Erstritten wurde das Urteil durch die Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Sachverständigengebühren in Höhe von 113,09 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 398 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

  1. Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärung, welche als Anlage K1 eingereicht wurde, aktivlegitimiert.

Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten, der Kosten der Auskünfte sowie der Rechtsanwaltskosten war es nicht erforderlich, eine Reihenfolge der Abtretung anzugeben. Dies wäre lediglich dann erforderlich gewesen, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen lediglich ein Teil abgetreten werden sollte. Ausweislich der eingereichten Anlage K1 sollen nicht lediglich die Schadensersatzansprüche bis zur Höhe der Sachverständigenkosten, sondern speziell der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, Kosten der Auskünfte und Rechtsanwaltskosten abgetreten werden. Eine Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklung in der Anspruchsinhaberschaft besteht vorliegend gerade nicht. Demnach ist es entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht entscheidend, dass die Reihenfolge des Fahrers, Halters und Haftpflichtversicherers in der Abtretungserklärung nicht angegeben wurden. Eine Bezifferung der Höhe nach war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung zudem weder möglich noch erforderlich. Die Höhe der Forderung lässt sich zwanglos durch die später erstellte Rechnung bestimmen. Dadurch, dass die Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis resultieren, ist der Sachbereich eingegrenzt und damit bestimmbar, so dass für Außenstehende der Umfang der Schadensersatzansprüche bzw. die Zugehörigkeit zur Abtretungserklärung erkennbar ist.

Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, der zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führen würde, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn selbst wenn eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegen würde, war das Handeln der Klägerin nach § 5 RDG erlaubt. Denn immer, wenn die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist und der oder die Beklagte die Kosten nach Zusendung einer Rechnung teilweise erstattet hat und nur noch die Höhe zwischen den Parteien streitig ist, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 RDG grundsätzlich erlaubt ist (BGH, Urteil vom 31.1.2015, Az. VI ZR 143/11).

2. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass am xx.xx.xxxx in X ein Verkehrsunfall zwischen dem Geschädigten A und dem Beklagten stattgefunden hat. Dem Vortrag der Klägerin, der Beklagte seu für die Unfallschäden zu 100% einstandspflichtig, ist
der Beklagte nicht entgegengetreten. Bei der Behauptung der Haftung zu 100 % handelt es sich um eine Rechtstatsache, von deren Vorliegen das Gericht ausgehen darf, solange der Beklagte die Haftung nicht erheblich bestreiten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 11a). Ein solches Bestreiten ist nicht erfolgt. Somit steht fest, dass der Beklagte dem Grunde nach für alle Unfallschäden zu 100 % haftet.

3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von den noch offenen Sachverständigenkosten in der tenorierten Höhe. Dem Unfallgeschädigten sind Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 917,82 € entstanden. Diese Kosten bilden einen ersatzfähigen Schaden, weil sie für eine Schadensbeseitigung durch Geldzahlung „erforderlich“ i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat vorgerichtlich bereits 804,73 € gezahlt und somit die Zahlungsverpflichtung des Beklagten teilweise erfüllt, § 362 Abs. BGB.

a) Gemäß 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger, soweit wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Dazu zählen auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten soweit dieses – wie vorliegend unstreitig – wegen der erforderlichen Ermittlung von Art und Ausmaß des Schadens im Zuge  der  Beseitigung  des  Schadens  zu  einer zweckentsprechenden  Rechtsverfoigung erforderlich war. Ob und in welcher Höhe Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch  in  der  Lage des  Geschädigten  für zweckmäßig  und  notwendig  halten durfte (Palandt-Heinrichs, BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 12 m.w.N.). Insoweit ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehatten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden  Kosten beeinflussen kann. Er ist – anders als bei Mietwagenkosten – grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, Rn. 13; Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, Rn. 17; Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7; Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Zum einen gibt es bei Kfz-Sachverständigen – anders als etwa im Mietwagengewerbe – keine allgemein zugänglichen Preislisten, zum anderen orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe, so dass vor der Begutachtung ohnehin keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden könnten, die der Geschädigte miteinander vergleichen könnte. Vielmehr ist nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf. Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947 (1948); BGH 2014, 3151 (3153).

Wurde bei Auftragserteilung eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen getroffen, kommt es für die Prüfung der Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Beauftragung des Sachverständigen zu diesen Konditionen nach den oben referierten Maßstäben für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nur solche Beträge, die nach dem vom Geschädigten zu wahrenden Wirtschaftlichkeitsgebot als angemessen anzusehen sind, muss der Schädiger erstatten. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge besteht zwar nach allgemeinem Vertragsrecht aufgrund der getroffenen Vereinbarung eine Zahlungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen, jedoch mangels Erforderlichkeit keine Ersatzpflicht des Schädigers. Wird dagegen keine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen, richtet sich das vom Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen geschuldete Entgelt nach § 632 BGB. Von vornherein schuldet der Geschädigte dem Sachverständigen in Ermangelung einer Taxe nur die übliche Vergütung, da diese als vereinbart anzusehen ist. Da eine übliche Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu beanstanden ist, steht dem Geschädigten in diesen Fällen gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz der vollen Sachverständigenkosten zu, die von vornherein nur bis zur Höhe der üblichen Vergütung entstehen (vgl. dazu auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 8 S 2791/11).

b) Im vorliegenden Fall haben der Geschädigte A und der Sachverständige eine Grundvergütung in Relation zur Schadenshöhe inklusive Nebenkosten (Anlage K 3) vereinbart. Wie der Anlage K1 und 2 zu entnehmen ist, richtete sich das netto Grundhonorar nach der Nettoschadenshöhe zzgl. Wertminderung. Zusätzlich wurden die Nebenkosten hinsichtlich der Art und des Umfangs konkrete bezeichnet. Nach dem unbestrittenen Klagvortrag wurde diese Auflistung von dem Geschädigten A unterzeichnet.

Entscheidend ist damit nicht, ob es sich bei diesen Preisen um die „angemessene Vergütung“ im Sinne einer Vergütung handelt, die gerade kostendeckend und aus Sicht redlicher Vertragspartner für Leistungen dieser Art als gerecht empfunden wird. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die von ihm vereinbarten Preise für ihn erkennbar erheblich über den üblichen Preisen – und zwar unter Schadenssachverständigen üblichen Preisen – liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15). Für einen solchen Verstoß hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe des Sachverständigenhonorars und den Leistungen des Sachverständigen vorliegen müssen, das für den Unfallgeschädigten erkennbar war (vgl. BGH, NJW 2014, 1947, 1948 m. w. N.; BGH, NJW 2014, 3151).

c) Nach Auffassung dieser Abteilung ist bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf die einzelnen Nebenkosten wie z. B. Foto-/Fahrtkosten oder ähnlich abzustellen, sondern die Überhöhung ist im Rahmen des Gesamtbetrages . der zugrundeliegenden Rechnung des Sachverständigen, zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des BGH v. 26.04.2016. Eine Abkehr von der Gesamtbetrachtung des Sachverständigenhonorars lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Vielmehr wurde betont, dass die richterliche Schätzungsfreiheit nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden sei. Eine Vorgabe, das Tatgericht habe bei der Prüfung der Erforderlichkeit das Grundhonorar und die Nebenkosten isoliert voneinander zu betrachten, ist gerade nicht erfolgt. Die in diesem Urteil vertretene Lösung ist sachgerecht, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein yissverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 22.01.2015 – 323 S 7/14 – juris).

Eine Überhöhung des Gesamtrechnungsbetrages hat der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In dem geltend gemachten Gesamtbetrag, welche aus der Sachverständigenrechnung folgt, liegt jedenfalls keine Überschreitung dergestalt vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis des Geschädigten von der üblichen Honorarhöhe nahe legen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15). Ausweislich der Anlagen K2 und 3 kann der Sachverständige von dem Geschädigten bei einem Schaden von bis zu 5.000,- € ein Grundhonorar von 574,- € netto zzgl. Nebenkosten verlangen. Nach dem zuletzt übereinstimmenden Parteivortrag liegt die Netto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung vorliegend bei 4.981,86 €. Abgerechnet wurden gemäß Rechnung vom 04.12.2015 (Anlage K4) 574,- € netto zzgl. Nebenkosten, mithin insgesamt 917,82 €. Dieser Betrag ist bei einem Schaden von 4.981,86 aus Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Da der Geschädigte und die Klägerin ein eigenes Honorartableau vereinbart haben, kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zur BVSK-Honorarvereinbarung nicht an. Aus dem vereinbarten Honorartableau ergibt sich in transparenter Weise für welchen jeweiligen Schaden welches Grundhonorar nebst Nebenkosten vereinbart wurde.

d) Der Beklagte kann allerdings grundsätzlich mit Erfolg einwenden, dass sich eine fehlende Erforderlichkeit der gesondert abgerechneten Nebenkosten daraus ergebe, dass teilweise eine gesonderte Vergütung nicht vereinbart sei. Diese Einwände können dem Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch entgegengehalten werden.

Der Beklagte kann seiner Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch Einwendungen entgegensetzen, die dem ursprünglichen Zedenten gegen den Sachverständigen aus dem Werkvertrag zustehen. Dogmatisch rechtfertigt sich ein derartiger Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken (LG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend stehen dem Geschädigten aus dem Werkvertrag grundsätzlich folgende vertragliche Einwendungen gegen den Sachverständigen zu;

(aa) Keinen Erfolg hat dabei der Einwand, es könne keine Kommunikationspauschale neben Portokosten in Höhe von 1,45 € verlangt werden. Ob dem Sachverständigen diese Kosten als Aufwendungen konkret entstanden sind, ist dabei unerheblich. Nach der werkvertraglichen Vereinbarung ist der Sachverständige berechtigt, für Porto pro Stück 1,45 € und daneben eine Kommunikationspauschale in Höhe von 18,17 € abzurechnen. Entscheidend ist dabei der Inhalt der Vergütungsvereinbarung. Die Vereinbarung einer Pauschale beinhaltet dabei die Vereinbarung, dass der Unternehmer gerade nicht darlegen muss, welche Telefonate und Portokosten im Einzelnen angefallen sind. Die Kalkulation basiert in derartigen Fällen auf der Annahme, dass in Einzelfällen konkret höhere bzw. niedrigere Kosten anfallen, dass die Pauschale im Großen und Ganzen aber den Aufwand im Durchschnitt abdeckt. Insofern gilt nichts anderes als bei den Rechtsanwaltsgebühren. Sofern sich der Anwalt zur Abrechnung nach der Pauschale Nr. 7002 W RVG entschließt, muss er seinem Auftraggeber gegenüber auch nicht darlegen, welche Telefon- und Portokosten im Einzelnen angefallen sind. Auch diese Pauschale ist eine Mischkalkulation. Es gibt Fälle, in denen Porto und Telefonkosten derart hoch sind, dass die Pauschale nicht kostendeckend ist. Im Gegenzug sind durchaus Mandate denkbar, in denen der Ansatz von 20 % der Gebühren bzw. 20,00 € die tatsächlichen Kosten weit übersteigt.

(bb) Nicht entscheidend ist ferner, ob die erstellten Fotos für die Schadensdokumentation erforderlich waren. Ob es für den Geschädigten zumutbar gewesen wäre, das beschädigte Fahrzeug selbst zu dem Sitz des Sachverständigenbüro zu fahren, ist nicht entscheidend.

(cc) Der Einwand der Beklagten, es seien nicht 29 sondern lediglich 10 Schreibseiten in dem Gutachten enthalten, greift nicht durch. Zwar enthält das Gutachten 10 Seiten, welche überwiegend beschrieben wurden. Allerdings sind auch die übrigen 19 Seiten im begrenzten Maße beschrieben. Dass die Schreibkosten gemäß Vergütungsvereinbarung gerade bei den Seiten des Gutachtens, bei denen überwiegend Fotos enthalten sind, nicht anfallen sollen, ergibt sich nicht aus der Vergütungsvereinbarung und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Hier fallen auch keine doppelten Kosten an, da sich die Fotokosten nicht auf den Druck sondern auch auf das Fertigen der Lichtbilder beziehen können.

(dd) Der Einwand, Fahrtkosten seien nicht tatsächlich angefallen, greift nicht durch. Die Klagpartei hat substantiiert dargelegt, ausweislich des Schadensgutachtens war als Besichtigungsort die Firma FCA Motor Village Germany im Nedderfeld 30 in 22528 Hamburg vorgesehen. Hierzu hat der Beklagte keine Stellung genommen, so dass das zeitlich vorangegangene Bestreiten prozessual unbeachtlich ist.

e) Die Reparaturkosten belaufen sich nach der Darlegung des Beklagte zumindest auf 4.631,86 €. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen. Die Kosten der Einschaltung eines Sachverständigen sind daher erstattungsfähig.

4. Die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten belaufen sich nach den vorstehenden
Ausführungen insgesamt auf 917,82 € brutto. Unter Abzug der Teilzahlung von 804,73 € verbleibt ein von der Beklagten zu zahlender Teilbetrag von 113,09 €.

5. Die Zinsentscheidung basiert auf §§ 288, 291 BGB.

Nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Kosten der Halteranfrage in Höhe von 5,10 €. Soweit hierfür Kosten geltend gemacht werden, fehlt es an einer vertraglichen Grundlage. Der Sachverständige hat mit dem Geschädigten eine Preisabsprache dahingehend getroffen, dass das Sachverständigengutachten mit einem Grundhonorar und Preisen für konkret erbrachte Nebenleistungen zu vergüten ist. Die Vergütungsvereinbarung enthält keine Absprache dahingehend, dass daneben Kosten der Halteranfrage abgerechnet werden können. Vielmehr sind diese, sofern die Preisabrede so gefasst ist, wie in der Anlage K 2, bei sachgerechter Auslegung der Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit dem Grundhonorar abgegolten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht angreifbaren Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Das Urteil entspricht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Landgerichts. Soweit Beträge gekürzt wurden, beruht dies nicht auf einer Überprüfung der Angemessenheit der Preise, sondern darauf, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass diese Leistungen auch vereinbart wurden.

Soweit das AG Hamburg-Harburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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