AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK auf restl. SV-Honorar/2. Fotosatz (644 C 72/07 vom 30.03.2007)

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 30.03.2007 – 644 C 72/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 111,31 € zzgl. Zinsen sowie 48,73 € vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütung zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus §§ 7 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 PfIVG Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs zu 100 % ersatzpflichtig. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Auf dieser Grundlage kann die Klägerin die noch nicht regulierten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von EUR 111,31 verlangen. Dabei ist die Klägerin auch aktiviegitimiert. Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin, nachdem der SV B., dem die Klägerin den Schadensersatzanspruch ur­sprünglich abgetreten hatte, den Anspruch zurück an die Klägerin abgetreten hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nach Vorlage der Rückabtretungserklärung überdies zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger, soweit wegen der Beschädi­gung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Hierunter sind die Aufwendungen zu ver­stehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (Pa­landt/Heinrichs, 64. Auflage, § 249 Rdn. 12 m.w.N.). Zu dem ersatzfähigen Scha­den der Klägerin zählen auch die Kosten für die Einholung eines SV-Gutachtens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, § 249 Rdn. 40 m.w.N.). Dies ist im Hinblick auf die für die Einholung des Gutachtens des SV B. entstandenen Kosten sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach der Fall.

Die Einschaltung eines SV zur Ermittlung von Art und Ausmaß ei­nes Unfallschadens ist regelmäßig als notwendig anzusehen. Gründe, die hier ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung erfordern, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Beklagte dem Grunde nach die Sachverständigenkosten für ersatzfähig gehalten.

Soweit die Beklagte sich gegen die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten wendet, geht dieser Einwand ins Leere. Die geltend gemachten SV-Kosten sind vollumfänglich zu ersetzen, denn die klageweise geltend gemachten SV-Kosten sind auch der Höhe nach als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.

Ausgangspunkt für die Frage der Erforderlichkeit ist die Prüfung, ob sich der Auf­wand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält. Hierzu ist eine sub­jektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spe­zielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehen­den Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Danach hat der Geschädigte lediglich für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden einzuste­hen.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ungeprüft überhöhte SV-Kosten akzeptiert, steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen. Denn der Frage der Angemessenheit der SV-Kosten kommt unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze für diesen Prozess keine Bedeutung zu. Ob die Kosten angemessen sind und wie der SV sein Honorar berechnet hat, ist im Verhaltnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nur dann von Be­deutung, wenn der Geschädigte einen Auftrag vergibt, obwohl für ihn als Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass die entstehenden Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des SV stehen, wenn den Geschädig­ten ein Auswahlverschulden trifft oder wenn er grobe Unrichtigkeiten der Begut­achtung oder der Honorarabrechnung missachtet (vgl. LG Hamburg, Urteile vom 7.12.2004, Az.: 331 S 171/04 und vom 27.02.2006, Az.: 331 S 93/05).

Ein derartiger Verstoß ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein auffälliges Missverhältnis zur Leistung des SV ist nicht zu erkennen. Die der Klägerin in Auftrag gegebene Berechnung nach der Schadenshöhe ist auch in anderen Bereichen üblich und zulässig. Allein die Tatsache, dass auch eine Berechnung nach dem Zeitaufwand möglich gewesen wäre, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Der Klägerin war es überdies nicht zuzumu­ten, zunächst Erkundigungen über Einzelheiten der Abrechnungsmodalitäten ver­schiedener Sachverständiger einzuholen, zumal ihr als Laie insoweit jegliches Problembewusstsein gefehlt haben dürfte.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten auch die durch den SV in Rechnung gestellten Kosten für einen zweiten Farbfotosatz. Dass die Beklagte selbst auf die Vorlage von Ori­ginalfotos besteht, hat sie nicht bestritten. Der geschädigten Klägerin kann es je­doch nicht zugemutet werden, Originalfotos aus der Hand zu geben. Dementsprechend ist der zweite Fotosatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und demnach erforderlich im Sinne des § 249 BGB.

Der klägerische Schadensersatzanspruch nach dem Verkehrsunfall umfasst auch die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 48,73.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus dem Gesetz, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Eine überzeugende Begründung der Amtsrichterin der 644. Zivilabteilung des AG Hamburg-Harburg. Das Gericht hat sauber heraus gearbeitet, dass das SV-Honorar in der berechneten Höhe erforderlicher Schadensbeseitigungsumfang gem. § 249 BGB ist. Dazu gehört auch der 2. Fotosatz. Ebenso hat das Gericht zutreffend heraus gearbeitet, dass der SV berechtigt ist, sein Honorar nach der Schadenshöhe abzurechnen.

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3 Antworten zu AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK auf restl. SV-Honorar/2. Fotosatz (644 C 72/07 vom 30.03.2007)

  1. Franz511 sagt:

    Ein tolles Urteil!!!

    Das Gericht widerspricht in allen Belangen den unrechtmäßigen Vorstellungen der HUK.

    Schönes Wochenende

  2. Hunter sagt:

    Hallo Franz511,

    ein Musterurteil, das die rechtliche Situation eindeutig darstellt. Erforderlichkeit kontra Angemessenheit usw….

    Als Richter beim AG würde ich mir diese (rechts)fehlerfreie Begründung kopieren und als Textbaustein bei meinen nächsten Entscheidungen verwenden, wenn es wieder einmal heisst „Geschädigter gegen HUK-Coburg bezüglich nicht bezahltem Sachverständigenhonorar“.

  3. Friedhelm S sagt:

    Hi Franz 511, hi Hunter,
    dafür ist unter anderem C-H. doch da, dass Amtsrichter auf überzeugende Urteile hingewiesen werden. Auch ich finde, dass die Amtsrichterin in Hamburg-Harburg ein überzeugendes Urteil verfasst hat.
    Auch Euch ein schönes Wochenende

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