AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.12.2015 – 915 C 438/15 .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Leider verfiel das erkennende Gericht wieder auf die Überprüfung der berechneten Sachverständigenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung. Mit dieser Honorarbefragung kann nur die werkvertragliche Angemessenheit überprüft werden. Im Schadensersatzprozess – auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten ist – haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen, denn es kommt einzig und allein auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 15.12.2015 – 915 C 438/15 – und gebt anschließend Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 438/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20095 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. am 15.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,32 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 24.03.2015 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaftskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

2.                Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.                Der Streitwert wird auf 76,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Von dem Abfassen eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Haftplichtversicherer aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von restlichen € 76,32 € als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 07. März 2015 auf der Schiffbeker Höhe in Hamburg gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Unter Zugrundelegung der höchstrichtertichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten – unstreitig – gezahlter 482,00 € Erstattung der gesamten Kosten in Höhe von 558,32 € verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 13. März 2015 (Anlage K4, Bl. 11 d.A.) zugrunde gelegt wurden.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (€ 558,32 brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917).

Das abgerechnete Grundhonorar liegt am unteren Rand des Korridor V der BVSK-Befragung 2013. Auch hinsichtlich der Nebenkosten gilt, dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass die vereinbarten Kosten unangemessen hoch gewesen wären. Die Bestimmung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Preisliste ist weder überraschend noch bestehen Zweifel bei der Auslegung. Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Die Positionen entsprechen grundsätzlich dem Mittelwert des HB V-Korridors. Die Telekommunikationspauschale ist sogar günstiger und unterschreitet den unteren Wert des HB V-Korridors. Die Vergütung der Restwertabfrage wurde ausdrücklich vereinbart. Sofern die Beklagte meint, die entsprechenden Nebenkosten seien Teil des Grundhonorars, ist es so3 dass es dem Gutachter überlassen ist, wie sich sein Honorar aufteilt. Zudem zeigt die BVSK-Erhebung, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar diverse Nebenkosten und Gewinnanteile abzurechnen. Im Übrigen ist es auch insoweit dem Gutachter vorbehalten, ob er seinen Gewinnanteil lediglich auf das Grundhonorar ermittelt oder auf alle Positionen verteiit. Das Gericht geht hier jedenfalls davon aus, dass die Werte der BVSK eine hinreichende Schätzgrundlage darsteifen, um zu prüfen, ob erkennbar überhöhte Kosten vorliegen (vgl. LG Köln, 9 S 255/12 mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). An der BVSK-Befragung 2013 haben etwa 95% der Mitglieder teilgenommen, etwa 840 Standorte wurden erhoben. Damit ergibt sich ein hinreichendes Bild.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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