AG Heidenheim verurteilt mit Urteil vom 3.5.2011 – 3 C 329/11 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten, auch wenn Geschädigter reparieren läßt.

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Heidenheim an der Brenz  (Baden-Württemberg) hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Vernehmen nach die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten verurteilt. Das Unfallopfer hatte nach dem Unfall vom 20.8.2010, den der Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht hat, ein Sachverständigenhutachten über die eingetretenen Unfallschäden und deren Höhe bei dem Sachverständigen SV in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat das verunfallte Fahrzeug des Klägers bei der Reparaturfirma besichtigt, wo es auch repariert werden sollte. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.651,77 €  hat die Beklagte vorgerichtlich erstattet ebenso die Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Unkostenpauschale von 20,– €. Da das Gericht die Unkostenpauschale auf 25,– € schätzt gem. § 287 ZPO, steht dem Kläger ohnehin bereits ein Betrag von 5,– € zu. Das Gericht war aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten der Meinung, dass die Beklagte diese in voller Höhe, nämlich in Höhe von 435,60 € zu tragen habe. Die Argumentation der Beklagten, das Gutachten sei im Falle des Reparaturauftrages nicht erforderlich und demnach schulde sie auch keine Gutachterkosten, wurde vom Gericht verworfen.  Der Link auf das Urteil wurde der Redaktion durch Herrn RA: Joachim Otting, Hünxe, zur Verfügung gestellt. Nachfolgend gebe ich das Urteil des AG Heidenheim bekannt.

Geschäftsnummer:
3 C 329/11

Amtsgericht Heidenheim

Zivilabteilung

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

-Kläger-

gegen

-Beklagte-

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Heidenheim an der Brenz

durch Richterin am Amtsgericht …

im Verfahren nach § 495 a ZPO am 03.05.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 440,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 43,32 Euro weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2011.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Dem klägerischen Begehren ist statt zu geben gemäß § 823, 249 BGB, 7 StVG, 115 VVG.

Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus einem Unfallereignis vom 20.08.2010 ist unstreitig für den vom Unfallversursacher … verursachten Sachschaden. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.651,77 Euro hat die Beklagte vorprozessual erstattet, ebenso Nutzungsausfall 114,00 Euro und 20,00 Euro Unkostenpauschale. Letztere wird vom Gericht regelmäßig mit 25,00 Euro gemäß § 287 ZPO geschätzt, sodass dem Kläger ein restlicher weiterer Betrag von 5,00 Euro zuzuerkennen ist.

Dem Kläger ist auch der Anspruch in Höhe von 435,60 Euro auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Sachverständigengebühren zuzusprechen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, die die Beklagte geltend macht, kann nicht festgestellt werden.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Nach dem festgestellten Schadensbild war von vorn herein von einem Bagatellschaden nicht auszugehen. Tatsächlich hat die Begutachtung einen Schadensumfang an Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in der Größenordnung von 2.500,00 Euro ergeben.

Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass der Kläger dann tatsächlich hat reparieren lassen und die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung, die das Gutachten leicht überstieg, betrieben hat, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einholung des Gutachtens nicht zweckmäßig gewesen wäre. Bei einem Schaden dieser Größenordnung kann es dem Geschädigten nicht verwehrt werden, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird oder der Geschädigte sich doch entschließt, das Fahrzeug unrepariert zu lassen. Dass im konkreten Fall der geschädigte Kläger den Reparaturauftrag der markengebundenen Werkstatt, … wo der Gutachter das Fahrzeug auch besichtigt hat, bereits bindend gegeben hätte, bevor der Gutachter das Fahrzeug besichtigte, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Sie argumentiert vielmehr aus dem trotz des erheblichen Alters bestehenden Wertes des Fahrzeuges und seiner Reparaturwürdigkeit und schließt hieraus, dass für den Kläger klar gewesen sei, dass das beschädigte Fahrzeug unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens repariert werden soll. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein anderes Interesse als das zur Feststellung des objektiv erforderlichen Reparaturumfangs zur Auftragserteilung an den Sachverständigen geführt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Bezogen auf den tatsächlich angefallenen Schadensumfang waren somit auch restliche angefallene außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, soweit noch nicht erstattet, zuzusprechen als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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11 Antworten zu AG Heidenheim verurteilt mit Urteil vom 3.5.2011 – 3 C 329/11 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten, auch wenn Geschädigter reparieren läßt.

  1. Marburger sagt:

    Wie hatte Wortmann schon in seinem Aufsatz in der Versricherungsrecht 1998, Seite 1204, 1205 geschrieben: „Ein Sachverständigengutachten hat eine doppelte Funktion, nämlich die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln und gleichzeitig beweiskräftige, von dem Haftpflichtversicherer zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung zu sichern. Schon von daher ist es das legitime Bedürfnis des Geschädigten, seine Beweise zu sichern, weil es für ihn als Laien von vornherein schlecht abschätzbar ist, welche Einwände später der gegnerische Haftpflichtversicherer erheben wird…" (Wortmann VersR 1998, 1204, 1205). Diese Aussage gilt heute umsomehr, als die reguliereungspflichtigen Haftpflichtversicherungen an allen Ecken und Kanten versuchen, Einwände gegen die Schadenshöhe zu erheben. Deshalb ist die Richterin aus Heidenheim auf dem richtigen Weg.

  2. Besserwisser sagt:

    Wenn es nicht so ernst wäre, könnte man über das Agieren der Württembergischen schon lachen. Aber da hinter jedem Treiben der Versicherer Taktik steckt, sollte man das Vorbringen der Versicherung aus Baden-Württemberg durchaus ernst nehmen. Die Clearingstelle des GDV wartet nämlich schon darauf, einen geeigneten Fall zum BGH zu pushen. Also sollte man vor jedem noch so lächerlichen Vorbringen der Versicherer auf der Hut sein. Demnächst kommt dann wieder ein Angriff auf die Bagatellschadensgrenze, damit SV-Gutachten vermieden werden können. Denn über eins müßt ihr euch im Klaren sein, Sachverständige und Anwälte siond für die Schadensregulierung hinderlich. Das hatte Herr Küppersbusch von der Allianz bereits Ende letzten Jahrhunderts in der ADAC-Motorwelt verbreitet, wer kann sich noch daran ereinnern?

  3. Frank sagt:

    Wegelagerer, glaub ich!!

  4. joachim otting sagt:

    …und damit es nicht langweilig wird die aktuelle zusätzliche Variante:

    Versicherung ruft Geschädigten an, warum er denn ein Gutachten eingeholt habe, das sei doch gar nicht nötig gewesen. Der sagt: „Das hat alles die Werkstatt gemacht“.

    Bingo, sagt die Versicherung, und bestreitet, dass der Geschädigte ein Gutachten beauftragt habe. Ein von der Werkstatt ausgelöster Gutachtenauftrag sei schadenrechtlich irrelevant…

    @ Willi Wacker Marburger Besserwisser:
    Ich möchte mich nicht mit fremden Federn schmücken. Das Urteil hat RAin B. S. aus Weißenhorn (bei Ulm/Neu-Ulm) erstritten.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich habe im Vorspann dieses Urteils nicht geschrieben, dass Sie das Urteil erstritten haben. Ich habe, wenn Sie sorgfältig gelesen hätten, geschrieben, dass „der Link auf das Urteil der Redaktion durch Herrn RA: Joachim Otting, Hünxe, zur Verfügung gestellt“ wurde. Und das ist korrekt. In der Regel werden die Prozessbevollmächtigten nicht mehr genannt, es sei denn sie wünschen ausdrücklich ihre Nennung. Die erfolgt dann aber regelmäßig im Vorspann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Willi Wacker sagt:

    @ Joachim Otting
    …und damit es nicht langweilig wird die aktuelle zusätzliche Variante:Versicherung ruft Geschädigten an, warum er denn ein Gutachten eingeholt habe, das sei doch gar nicht nötig gewesen. Der sagt: “Das hat alles die Werkstatt gemacht”.Bingo, sagt die Versicherung, und bestreitet, dass der Geschädigte ein Gutachten beauftragt habe. Ein von der Werkstatt ausgelöster Gutachtenauftrag sei schadenrechtlich irrelevant…

    Da ist die Versicherung aber noch nicht aus dem Schneider. Denn , wie so oft nach einem schweren Verkehrsunfall, wird das beschädigte Fahrzeug im Auftrag der Polizei, die die Abschleppwagen bestellt, damit die Strasse wieder frei wird, in die nächste Markenwerkstatt geschleppt. Der Kfz-Eigentümer gibt den Auftrag der Werkstatt, „alles Erforderliche zu veranlassen, damit der Schaden umgehend reguliert wird“. Das ist nicht ungewöhnlich. Unsoweit ist die Antwort des Geschädigten gegenüber der Versicherung richtig: „Das hat alles die Werkstatt gemacht!“ Eins hat der Geschädigte nur vergessen zu sagen, dass dies in seinem Namen und in seinem mutmaßlichen Willen geschehen ist. Das läßt sich aber leicht nachholen. Und Bingo ist die Versicherung wieder in der Pflicht.

    Im übrigen hat der Versicherer gar nicht zu bestimmen, ob ein Gutachten erforderlich ist oder nicht. Die Dispositionsbefugnis, wie der Schaden wiederhergestellt werden soll, trägt einzig und allein der Geschädigte. Der ist Gläubiger des Restitutionsanspruches. Der Schädiger hat eine Erfüllungspflicht. Das gesetzliche Schuldverhältnis kann auch von der besten Versicherung nicht umgekehrt werden. Auch im Rahmen der Schadensgeringhaltung hat der Schädiger kein Recht, dass der Geschädigte kein Gutachten einholt. Selbst wenn der Schädiger durch seine Versicherung ein Gutachten eingeholt hat, besteht aus Gründen der Waffengleichheit der Anspruch des Geschädigten, durch einen von ihm beauftragten anerkannten Sachverständigen seinen Unfallschaden begutachten zu lassen (ständ. Rechtspr.). Die Haftpflichtversicherer sollten bei ihrer Aufgabe bleiben, nach Recht und Gesetz (!) den Schaden des Geschädigten unverzüglich, also innen drei Wochen (!) zu regulieren.
    Alles andere ist rechtswidrig, wie die unzähligen Urteile gegen die Versicherer beweisen, an erster Stelle das Urheberrechtsurteil des BGH, in dem der Senat der betreffenden Haftpflichtversicherung sagen musste, dass sie sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat ( BGH Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 68/08 – Rn. 32). Das sagt doch schon alles.

    Wenn der Geschädigte ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, so hat der Versicherer das zu akzeptieren, denn das Gutachten ist zur Feststellung des Schadens und der Höhe und zur beweismäßigen Festhaltung der Schäden (Beweissicherungsfunktion) erforderlich und damit sind die Kosten gem. der grundsätzlichen Entscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – erstattungsfähiger Schaden des Geschädigten i.S.d. § 249 II BGB.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  7. SV GE sagt:

    Da kann ich mich noch erinnern. Das war das ADAC-Heft Oktober 1995. Das habe ich irgendwo archiviert.

  8. SV NW sagt:

    Sehr verehrter Herr Joachim Otting,
    bei allem Verständnis für die Versicherer, aber was zu weit geht, geht zu weit. Ich verweise daher auf den Beitrag von Virus mit dem BGH-Urteil, das aktueller denn je ist. –> BGH v. 20.06.1989:Grundlage der Schadenregulierung durch den Schädiger ist das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen – BGH-Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

    Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
    Folglich ist das Gutachten Schätzgrundlage nach § 287 ZPO für den Richter. Ohne das Gutachten bestreitet die Versicherung die Höhe der Reparaturkosten als nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. So kann dann wenigstens der Geschädigte sagen, dass auch ein freier Sachverständiger den Schaden in etwa der Rechnungshöhe geschätzt hat.
    Man stelle sich vor, der Geschädigte würde dem Vorschlag der Versicherung folgen und auf ein Gutachten verzichten. Dann erhebt die Versicherung während der Reparatur Einwendungen hinsichtlich der Schadenshöhe. Durch die bereits begonnene Reparatur sind die Beweise vernichtet. Der Geschädigte kann dann kaum noch die Höhe seines Schadens beweisen. Das kann und darf nicht sein. Das ist auch nicht im Sinne des § 249 BGB. Deshalb kann und darf der Geschädigte zur eigenen Sicherheit nicht auf das Gutachten durch einen freien Sachverständigen verzichten.

  9. virus sagt:

    Hallo SV NW, wenigstens einer, der das BGH-Urteil als das verstanden hat, was es ist – Rechtsprechung, bei der der beklagte Versicherer den Richtern nicht die Hand geführt hat.

    @ Otting:

    „Bingo, sagt die Versicherung, und bestreitet, dass der Geschädigte ein Gutachten beauftragt habe. Ein von der Werkstatt ausgelöster Gutachtenauftrag sei schadenrechtlich irrelevant…“

    … jetzt muß aber die Assekuranz mal ganz rasch ihr „FairPlay“ in die nächst beste Mülltonne versenken. Vorher aber sollten allen Reparaturbetrieben, welche ihren Kunden nach „FairPlay“ die eigene Beweissicherung und unabhängige Rechtsberatung unmöglich machen, den so begangenen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die Füße fallen.

    …. und Ergebnisse aus Nachbesichtigungen durch den Versicherer sind für den Anspruchsteller somit ebenfalls „schadenrechtlich irrelevant“.
    Reparaturbetriebe als auch Anwälte, die Nachbesichtigungen zulassen und/oder veranlassen (auch das gibt es), setzen sich zudem im Fall des Falles Schadensersatzansprüchen ihres Kunden bzw. Mandanten aus.

  10. RANRW sagt:

    Hallo,

    hatte auch schon mal großen Streit mit der Württembergischen, ob trotz zunächst vom Geschädigten eingeholtem und vorgelegten Kostenvoranschlag einer Fachfirma, bei einem von der Gegenseite vorgelegten abweichenden Kostenvoranschlag, ein dann vom Geschädigten eingeholtes Schadensgutachten (zum Preis von ca. 2.000,00 €, Schaden an Gebäude durch Kfz) erstattungsfähig ist. Nach Ansicht des LG Dortmund war dies der Fall – es erging nur (leider, in Bezug auf diese Rechtsfrage) kein Urteil. Insofern fällt mir zu dieser Fallgestaltung konkret nur LG Kaiserslautern VersR 1976, 178 als bestätigendes Urteil ein (und eine Entscheidung des AG Erkelenz als komplett ablehnend…).

    MfG

    RA Möller

  11. aufmerksamer Leser sagt:

    @ virus
    Hallo SV NW, wenigstens einer, der das BGH-Urteil als das verstanden hat, was es ist – Rechtsprechung, bei der der beklagte Versicherer den Richtern nicht die Hand geführt hat.

    Hi Virus,
    meinst du wirklich, dass bei anderen Urteilen (welche?) der beklagte Versicherer bei den Richtern die Hand geführt hat? Das würde ja bedeuten,dass du unseren Bundesrichtern schlimme Sachen unterstellst. Hast du Beweise? – Vermutlich nicht. Dann würde ich auch im Sinne des Blogs empfehlen, solche Äußerungen, die unsere Justiz in Misskredit bringen können, zu unterlassen. Ich finde zwar auch so manche Urteile nicht recht durchdacht, aber so weit wie du will ich dann doch nicht gehen.

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