AG Kandel verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 171/08 vom 22.10.2009)

Mit Urteil vom 22.10.2008 (1 C 171/08) hat das AG Kandel die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer 1.052,50 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei wurde die Anwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt, die Schwacke-Liste ist für das Gericht das Mittel der Wahl.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte in vollem Umfang haftet. Der Kläger mietete am 28.04.20O7, einem Samstag, gegen 11:00 Uhr in Geschäftsräumen der Firma X ein Mietfahrzeug der Firma X GmbH mit Sitz in Karlsruhe an. Das Fahrzeug wurde nach H. verbracht. Es  handelt sich um ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 3. Der Kläger nahm das Fahr­zeug für die Dauer von 19 Tagen in Anspruch. Mit Rechnung vom 22.05.2O07 hat die Firma Y für die Anmietung einen Betrag in Höhe von 2.646,86 EUR in Rechnung gestellt. Hierbei wurde auch eine Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung außerhalb des Staatgebiets von Karls­ruhe, die Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten sowie eine Zweitfahrergebühr in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat auf die vorge­nannte Rechnung einen Betrag in Höhe von  1.197,– EUR gezahlt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Restbetrages.

Der macht ferner außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR, basierend auf einem Streitwert von 1.198,56 EUR geltend.

Die Beklagte trägt vor, ein Vertrag sei zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma nicht zustande gekommen. Es sei nicht zu einer Einigung über den Preis gekommen. Bei Nach­frage wäre ein günstigerer Tarif genannt worden. Bei dem vereinbarten Tarif handele es sich um einen überhöhten Unfallersatztarif. Die Firma E. biete einen Mietwagen zu gleichen Bedingungen zu einem Preis von insgesamt 470,28 EUR. Die Schwacke-Liste 2006 sei nicht repräsentativ. Aufgrund einer Untersuchung des Fraunhofer Instituts errechneten sich Kosten in Höhe  von 619,97 EUR.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dass zwischen dem Kläger und der Firma X ein Mietvertrag über ein Fahrzeug der Gruppe 3 abgeschlossen wurde steht für das Gericht außer Zweifel. Die Beklagte hat dies außergerichtlich auch nicht angezweifelt.

Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten nach § 249 BGB ein Anspruch auf Übernahme des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu. Hierzu gehört auch der Ersatz derje­nigen Mietwagenkosten, die ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem auf dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen dies ihm zumutbaren von mehreren mögliche, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann, (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008, VI 2R 234/07). Dabei verstößt der Geschä­digte jedoch noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif abgemie­tet hat, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonder­heiten diesen Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarifs“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Bei der Beschadensberechnung nach § 287 ZPO hat der Tatrichter die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Fall nachzuvollziehen. In Ausübung seines Ermessens nach § 387 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage das gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2008″ im PLZ-Gebiet des Geschädigten ermitteln (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann auch eine Ermittlung des „Normaltarifs“ nach des Schwacke-Liste erfolgen. Soweit die Beklagte den Marktpreisspiegel Deutschland 200S des privatwirtschaftlich agierenden Fraunhofer Institut Arbeitswirtschaft und Organisation vorliegt, ist dieser Erhebung nicht zu folgen. Diese Erhebung ist für den vorliegenden Fall ungeeignet.

Im Gegensatz zur Schwacke-Erhebung bezieht sich die Untersuchung des Fraunho­fer- Instituts lediglich auf ein- bis zweistellige PLZ-Gebiete. Auf diese Art und Weise ist eine regionale Marktbetrachtung nicht möglich. Allein unter Berücksichtigung des für den Bereich des Geschädigten anzusetzenden PLZ-Bezirks „76“, ergebe sich ein Einzugsbereich auf der linken Rheinseite mit dem Landkreis G. und dem dort südlichen Teil des Landkreises S. Auf dem Gebiet der rechten Rheinseite erstreckt sich der PLZ-Bezirk „76″ von Baden-Baden bis Bruchtal, einschließlich der Stadt Karlsruhe. Dies ist ein so großer Einzugsbereich, dass von einem regionalen Mietmarkt nicht mehr ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus wurden in der Erhebung des Fraunhofer Institutes insgesamt 86.783 Datensätze erfasst. 76.457 stammen aus dem Internet. Hierbei handelt es sich um 88 % der Datensätze. Diese wiederum stammen von sechs bundes­weit bzw. weltweit agierenden Vermietungsunternehmen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Erhebung des  Fraunhofer Instituts ganz überwiegend Be­zug nimmt auf Internetangebote großer Vermieter. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts berücksichtigt deshalb nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die gerade das lokale Marktgeschehen prägen. Von Letzteren wurden jedoch in der Schwacke-Mietpreiserhebung konkrete Daten erhoben. Gerade auf dem Markt der Anmietung von Fahrzeugen im Unfallersatzgeschäft erfolgt die überwiegen­de Anmietung bei lokalen Unternehmen. Deren Preise finden jedoch in der Erhebung des Fraunhofer Instituts bestenfalls eine Beachtung am Rande. Aufgrund dieser Erkenntnisse zieht das Gericht die repräsentative­rer Schwacke-Erhebung dar Erhebung der Fraunhofer Institute vor.

Basierend auf den Erhebungen der Schwacke-Liste ergeben sich für den PLZ-Bereich des Geschädigten „767″ unter Zugrundelegung- eines Miet­fahrzeugs der Gruppe 3 bei 19 Anmietungstagen die folgende Berechnung:

2 Wochen (Modus) zu je 459.– EUR =               818,– EUR

3 Tage (Modus)                                                  231.–EUR

2 x 1 Tag (Modus) zu je 7.-EUR                      = 158.– EUR

Gesamt:                                                        1.307.– EUR

Aufgrund der Tatsache, dass im Unfallersatztarifgeschäft ein erhöhtes Forderungsausfallrisiko besteht, eine Forderungsfinanzierung erforderlich ist, dass auch di Umsatzsteuer vorgestreckt werden muss, dass erhöhte Folgekosten für Forderungsausfall bzw. Forderungsverzögerung vorliegen, dass erhöhte Kfz.-Vorhaltskosten sowie ein erhöhtes Kfz.-Unterschlagungsrisiko besteht, dass ein Bereitschaftsdienst rund um die Uhr und damit verbundener Personal- und Verwaltungskosten erforderlich ist, nimmt das Gericht einen 20-tägigen Aufschlag auf den „Normaltarif“ und insoweit besteht für die reinen Anmietekosten ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.568,– EUR.

Unstreitig hat der Kläger eine Haftungsreduzierung in Anspruch genommen. Anhand der Schwacke-Erhebung errechnet sich diese wie folgt:

2 Wochen   (Modus)    zu   je   135,– EUR                    =       272,– EUR

3 Tage (Modus) zu                              =                                  58,– EUR

2 Tage (Modus} zu je 19,– EUR                                   =        38,– EUR

insgesamt                                                                             368,– EUR

Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Mietwagenfirma am Wochen­ende nur einen Bereitschaftsdienst vorhält. Insoweit sind erhöhte Kosten für die Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten entstanden. Außerdem wurde das Fahrzeug nach H. verbracht und dort auch wieder abgeholt. Im Übri­gen ergab die Beweisaufnahme, dass ein zweiter Fahrer das Fahrzeug nutzte. Es sind deshalb weitere Kosten wie folgt anzusetzen:

zustellen/abholen [Modus)                                    25.– EUR
Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten

(Modus)                                                                 62,–  EUR

zweiter Fahrer (tatsächliche Kosten)                  226,10 EUR

insgesamt                                                          313,10 EUR

Insgesamt ergibt sich deshalb unter Zugrundelegung der Werte der Schwacke-Erhebung ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 2.249,50 EUR. Unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung in Höhe von 1.197,– EUR besteht ein Restanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.053,50 EUR, In Höhe dieses Betrages ist die Klage begründet, im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

Soweit die Ausführungen des AG Kandel.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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1 Antwort zu AG Kandel verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 171/08 vom 22.10.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    wieder ein hervorragendes, weil die Fraunhofer-Liste verwerfendes Urteil. Weiter so.
    Willi Wacker

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