BGH-Entscheidung u. a. zur Frage der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Mietwagentarifs (VI ZR 254/05 vom 20.03.2007),

Die bereits häufig in den Tatsacheninstanzen zitierte Entscheidung des BGH vom 20.03.2007 (VI ZR 254/05), mit der Stellung u. a. zur Frage der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Mietwagentarifs bezogen wird, wird nachfolgend in Auszügen eingestellt:

Tatbestand:

Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an ei­nem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die ent­standenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten aus­schließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüg­lich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses ab­züglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € ge­zahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 ei­nen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftli­che Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen be­stimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Aus den Entscheidungsgründen

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We­sentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um ob­jektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorge­legten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigen­gutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschus­ses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Kläge­rin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.

Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines „Bartarifs“ ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der „Bartarif“ sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vor­auszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Be­trages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zu­mutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit ha­be die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insge­samt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei da­von auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Her­stellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewe­sen.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. …

2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständi­ger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568; vom 25. Okto­ber 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 670; und – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 243/05 – und – VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 – VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tat­sächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädi­gung bestehen würde.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak­toren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entspre­chenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie­genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Ur­teile vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 – VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Über­zeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ über­steigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe­trachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).

a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – aaO; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO; vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – aaO; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/96 – je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Ge­schädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschä­digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Be­denken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs ha­ben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das all­gemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge­deckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr oblie­genden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Er­satzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.

aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.

…..

bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzurei­chenden tatsächlichen Feststellungen.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klä­gerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 36/06 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kredit­karte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 – VI ZR 291/89 – VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 – VI ZR 296/97 – VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung mög­lich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht fest­stellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.

cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebo­tenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich se­kundärer) Darlegungslast zumindest – soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will – zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – aaO), veranlasst hätte.

3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeu­gen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.

Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwa­genmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tat­sachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständi­gen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfah­rungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungs­sätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet – wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt – zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 – I ZR 59/72 – MDR 1974, 382).

4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi­onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).

Soweit diese Entscheidung.

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