AG Karlsruhe zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen Pkw und Fahrrad, das nicht auf dem Radweg fuhr, und zur Frage der Erstattung der Deckungskosten (Urt. v. 3.8.2010 – 5 C 448/09 -).

Hallo Leserinnen und Leser,

hier ein Urteil aus Karlsruhe, in dem einiges enthalten ist. Unfallhergang, Haftungsquote, Sachverständigenhonorar sowie Rechtsanwaltskosten einschließlich Rechtsschutzdeckungskosten. Dem Vernehmen nach soll es sich bei der Versicherung des Beklagten um die HUK-Coburg gehandelt haben. Nach dem unsubstantiierten Bestreiten des Beklagten und dem Bestreiten ins Blaue hinein könnte das zutreffen. Lest aber selbst und bildet Euch Eure Meinung und hebt diese möglichst vielzählig bekannt.

Aktenzeichen:
5 C 448/09

Verkündet am 03.08.2010

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Karlsruhe
durch die Richterin am Amtsgericht …
auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2010

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 569,15 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 425,68 € seit 5.9.2009 und aus 143,47 € seit 29.11.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 29.11.2009 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird ergänzend verurteilt, an den Kläger weitere RA-Kosten in Höhe von 229,55 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins hieraus seit 29.11.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt 64 %, die Beklagte 36 % der Kosten des Rechtstsreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 31.07.2009 gegen 11.05 Uhr in Karlsruhe geltend.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit dem Fahrzeug der Marke Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen KA-HC 000 die Pfannkuchstraße Richtung Carl-Metz-Straße in Karlsruhe. An der dortigen T-Kreuzung beabsichtigte er nach rechts in Richtung B 36 zu fahren. Die an der Kreuzung befindliche Lichtzeichenanlage zeigte für den Kläger grünes Licht. An der rechtsen Seite der Fahrbahn verläuft ein Radweg. An der Kreuzung befindet sich ein ampelgesicherter Fußgängerüberweg, der für die Fußgänger ebenfalls grünes Licht zeigte.
Die Beklagte befuhr, vom Gelände eines Einkaufsmarktes kommend, einen auf dem rechts gelegenen Gelände vorhandenen Trampelpfad, von dort auf die Fußgängerfurt, wo es zur Kollision mit dem nach rechts abbiegenden Kläger kam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallstelle wird auf die der Klage beigefügten Lichtbilder (Anlage K1-K3) Bezug genommen.

Der Kläger beziffert seine Ansprüche wie folgt:

Reparaturkosten 2.089,14 €
Sachverständigenkosten 517,29 €
Wertminderung 440,00 €
Unkostenpauschale 25,00 €
3.071,43 €

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % hierauf 1.478,47 € bezahlt, so dass der Kläger restliche 1.592,96 € geltend macht.
Er hat die Beklagte mit Schreiben vom vom 18.8.2009 unter Fristsetzung zum 4.9.2009 zur Zahlung aufgefordert.
Daneben beansprucht der Kläger von der Beklagten die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus einem Gegenstandswert von 3.071,43 mit einer 1.3 Gebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuern Höhe von 359,50 €.
Der Haftpflichtversicherer hat hierauf 186,24 € bezahlt. Nach Rechtshängigkeit erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 43,31 €. Diesbezüglich haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Zuletzt macht der Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage bei seiner eigenen Rechtsschutzversicherung geltend. Diese hat er mit 272,87 € beziffert. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Rechtsanwaltskosten hat der Kläger bisher nicht bezahlt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei mit gesteigerter Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf die Fußgängerfurt zugefahren. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen,  jedenfalls trete die Betriebsgefahr zurück. Der von der Beklagten benutzte Trampelpfad sei durch die Bäume, ein Geländer und die Litfaßsäule komplett verdeckt gewesen und zwar bis zum Beginn der Fußgängerfurt. Der Kläger habe sich sorgfältig nach  eventuell bevorrechtigten Fußgängern in beiderlei Richtung vergewissert.
Die Beklagte könne auch nach der außergerichtlichen Regulierung nicht ins Blaue hinein das Eigentum des Klägers bestreiten.
Die Sachverständigenkosten seien der Höhe nach üblich. Ob der Kläger diese Kosten bezahlt habe sei belanglos.
Er habe seinen Rechtsanwalt mit der Einholung der Deckungszusage beauftragt. Diese Kosten seien als erforderlicher Schaden zu ersetzen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.592,96 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 5.9.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche anrechnungfreie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 5.9.2009 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird ergänzend verurteilt, an den Kläger weiter RA-Kosten in Höhe von 272,87 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass den Kläger eine Mitschuld an dem Unfall treffe. Wäre die Beklagte zu Fuß unterwegs gewesen, wäre sie vom Kläger überfahren worden. Der Kläger hätte bei seinem Abbiegevorgang jedwede Gefährdung anderer vermeiden müssen. Er müsse sich ohnehin die Betriebsgefahr mit 25 % anrechnen lassen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Fahrzeuq sei. Sie könne sich auch nicht den hohen Schaden am Fahrzeug erklären Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche werde daher bestritten.
Die Sachverständigenkosten seien lediglich in Höhe von 402,79 € erforderlich gewesen. Der Sachverständige habe willkürliche pauschale Kosten für Fahrten, Lichtbilder, Telefon, Schreiben und Porto in Ansatz gebracht. Mit Nichtwissen werde auch bestritten, dass diese vom Kläger bezahlt worden seien.
Es werde auch davon ausgegangen, dass der Rechtsschutzversicherer die Gebühren bereits bezahlt habe. Der Haftpflichtversicherer habe auch weiter 43,31 € außergerichtlich auf die Rechtsanwaltsgebühren bezahlt.
Kosten für die Einholung der Deckungszusage seien nicht erstattungsfähig. Sie seien nicht von der Adäquanz gedeckt, sie fielen nicht unter den Schutzzweck der Norm. Der Auftrag werde bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Beklagten und Vernehmung des Zeugen D. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2010 Bezug genommen. Des weiteren wurde ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. (AS 225-255) eingeholt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 31.03.2010 unter Berücksichtigung ein Mithaftungsquote des Klägers von 1/3.

Die Beklagte ist zunächst mit Einwendungen zum Eigentum des Klägers aufgrund der vorgerichtlich vorgenommenen teilweisen Regulierung ausgeschlossen, da sie diesbezüglich keinen Vorbehalt erklärt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trifft sowohl den Kläger als auch die Beklagte ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, insbesondere war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar.

Dem Kläger ist ein Verstoß gegen §§ 1 Abs.2, 9 Abs.3 StVO anzulasten. Er war beim Abbiegen nach rechts zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht aufgerufen, weil die Fußgängerampel Grün zeigte, und er bevorrechtigten Fußgängern das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn gestatten musste. Dabei musste er nicht nur auf Fußgänger achten, die sich auf der Fahrbahn befinden mochten, sondern auch auf solche, die – womöglich in Eile laufend – sich anschicken mochten, unter Ausnutzung der Grünphase die Straße noch zu überqueren (OLG Hamm NZV 1996, S. 449 f.).
Zudem mußte der Kläger auch mit Kindern rechnen, die gemäß § 2 Abs. 5 StVO den Fußgängerüberweg berechtigterweise mit dem Fahrrad hätten benutzen dürfen.

Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten ist das Gericht auch davon überzeugt dass der Unfall für den Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit und rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre.

Der Sachverständige … hat in seinem klaren, nachvollziehbaren und anschaulichen Gutachten zunächst gemäß Abbildung Seite 10 des Gutachtens anhand der Fahrzeugbeschädigungen und den Schilderungen der Parteien sowie der relativen Kollisionsposition die fahrnbahnbezogene Kollisionsstelle darstellen können.

Aufgrund der von ihm durchgeführten Weg-Zeit-Berechnungen hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der an der Unfallstelle vorhandenen baulichen Einrichtungen ausgeführt dass der Kläger die Beklagte 4,5 Sekunden vor der Kollision eingeschränkt,2,8 Sekunden vor der Kollision zwischen dem Geländer und der Litfaßsäule und 1,8 Sekunden vor der Kollision uneingeschränkt habe sehen können, wenn er stark nach rechts geschaut hätte. Ca. 1,2 Sekunden zuvor habe der Kläger den Radweg überquert und die Radfahrerin sehen und anhand ihrer Fahrlinie eine Reaktionsaufforderung erkennen können. Bei Bremsbereitschaft hätte der Kläger sie rechtzeitig vor dem Fußgängerüberweg erkennen können. Der verfügbare Bremsweg habe bis zur Kollisionsstelle bei etwa 8 m gelegen. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einer starken Bremsung, keiner Vollbremsung mit einer Verzögerung von 5 m/s2 wäre der benötigte Bremsweg bis zum Stillstand etwa 4,8 m gewesen.
Das Gericht schließt sich nach Überprüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

Danach ist jedoch nicht erwiesen, dass der Unfalls für den Kläger aus zeitlicher und örtlicher Sicht unvermeidbar war. Der Kläger hatte als Rechtsabbieger stark nach rechts zu schauen, da er auch den dort auf dem parallel befindlichen Radweg fahrenden Radfahrern die Vorfahrt zu gewähren hatte, somit verpflichtet war, sich nach rechts ausreichend zu vergewissern dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag.

Auf der anderen Seite trifft auch die Beklagte ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Zwar ist durch die auf Antrag des Klägers durchgeführte Parteivernehmung der Beklagten eine unangemessene Geschwindigkeit der Beklagten nicht erwiesen, da diese erklärt hat sie sei nicht schnell gefahren.

Als erwachsene Radfahrerin war sie jedoch nicht berechtigt, den Fußgängerüberweg zu befahren. Ihr ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, gemäß § 2 Abs. 4 StVO den neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg zu benutzen.

Bei der Abwägung der beiderseits gesetzten Unfallursachen ist zunächst zu Lasten des Klägers die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu berücksichtigten, sowie desweiteren zu Lasten der Beklagten, dass diese aus einem Trampelpfad und somit nicht aus einer für den Verkehr bestimmten Fläche gefahren kam, womit der Kläger nicht zu rechnen hatte und daher für den Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nur sehr spät vollständig sichtbar war.
Daher erachtet das Gericht eine Haftungsquote der Beklagten von 2/3 und eine des Klägers von 1/3 als sachgerecht und angemessen.

Die Reparaturkosten wurden von der Beklagten nur unsubstantiiert bestritten. Die Wertminderung und die Unkostenpauschale sind zwischen den Parteien unstreitig.

Die Sachverständigenkosten waren gemäß § 249 BGB als erforderlicher Schaden mit insgesamt 517,29 € zu berücksichtigen.
Das Gericht hat bei der Höhe der Sachverständigenkosten keine Preiskontrolle durchzuführen. Der Geschädigte hat Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Dazu gehören auch die Sachverständigenkosten. Maßgeblich ist, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).
Nach Ansicht des Gerichts überschreitet die hier geltend gemachte Sachverständigenvergütung die in vergleichbaren Fällen geforderte Vergütung nicht.
Unabhängig davon ist der Sachverständige auch berechtigt, ein pauschaliertes Honorar zu verlangen (BGH a.a.O.)

Das Honorar ist auch nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht, so dass dies für den Kläger auch erkennbar gewesen wäre, zumal allgemeine Preislisten nicht existieren. Die Pauschalierung von Nebenleistungen begegnet keinen Bedenken, wobei die Höhe der pauschalen Vergütung auch nicht unangemessen erscheint. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, dass diese Nebenleistungen erbracht worden seien.

Der gemäß § 249 BGB zu berücksichtigende Gesamtschaden des Klägers beläuft sich damit auf 3.071,43 €. Zwei Drittel hiervon betragen 2.047,62 €. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat hierauf bereits einen Betrag in Höhe von 1.478,47 € bezahlt, so dass dem Kläger weitere 569,15 € zuzusprechen waren.

Zudem stehen dem Kläger die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche aus einem Gegenstandswert von 2.047,62 € mit einer 1,3 Gebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 272,87 € zu. Bezahlt wurden hierauf 186,24 € und 43,31 €, so dass die Beklagte noch weitere 43,32 € an den Kläger zu bezahlen hat. Soweit die Beklagte behauptet, der Rechtschutzversicherer habe diese bereits bezahlt, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein.

Darüber hinaus sind auch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage als erforderlicher Schaden i.S.d. § 249 BGB zu erstatten. Insoweit schließt sich die erkennende Abteilung der Entscheidung der 8. Zivilabteilung dieses Gerichtes zu  8 C 3/10 in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Die Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Einholung der Deckungszusage ist durch die Aussage des Zeugen … erwiesen.
Allerdings bemessen sich die diesbezüglichen Kosten aus einem Wert von 1.983 90 € (2 x An-waltekostenaus 569.15 €, Gerichtskosten 115.00€, Sachverstandigenkosten 1.5000,00 €), so dass sich eine 1.3 Gebühr von 172.90 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer insgesamt 229,55 € ergeben.

Der Anspruch auf Verzugszinsen sowie Prozesszinsen folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

Der Kläger hat die Sachverständigenkosten sowie die Rechtsanwaltskosten bisher nicht bezahlt, so dass zunächst ein Freistellungsanspruch bestand, der sich durch die Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat ( BGH NJW 2004, S 1868) so dass die beantragten Verzugszinsen aus den noch geschuldeten Sachverständigenkosten nicht zuerkannt werden konnten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 91 a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das Urteil aus Karlsruhe. Was sagt ihr als geneigte Leser?

Urteilsliste “Rechtsschutzanfragekosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Karlsruhe zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen Pkw und Fahrrad, das nicht auf dem Radweg fuhr, und zur Frage der Erstattung der Deckungskosten (Urt. v. 3.8.2010 – 5 C 448/09 -).

  1. Besserwisser sagt:

    Zu den Deckungsanfragekosten muss angemerkt werden, dass der VI. Zivilsenat des BGH am 13.12.2011 zu dem Aktenzeichen VI ZR 274/10 vermutlich im Revisionsverfahren gegen das Urteil des LG Würzburg entscheiden wird.

  2. Glöckchen sagt:

    Hi Besserwisser
    weshalb glaubst du das?
    Glauben heisst nicht wissen,oder?

  3. DerSachverständige sagt:

    Hätte ich nicht so gedacht sondern auf 3/4tel Kläger, 1/4tel Beklagte getippt.
    Was mich noch interessiert: Welche Reaktionszeit/ Verzugszeit legt der Sachverständige für die „Bremsbereitschaft“ zu Grunde?
    Gruß
    Der SV

  4. Besserwisser sagt:

    Hi Glöckchen,
    sicherlich bin ich kein Hellseher. Da hast du recht. Aber ich glaube, du hast mich missverstanden. Ich habe nicht gesagt, dass der BGH sich gegen LG Würzburg entscheiden wird, sondern dass der BGH im Revisionsverfahren betreffend das Urteil des LG Würzburg entscheiden wird. Ich gebe zu, dass mein Kommentar vielleicht etwas missverständlich war. Hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsschutzanfragekosten sollten wir nunmehr bis Dezember warten. Dann wissen wir mehr. Ich mache im übrigen kein Geheimnis daraus, dass ich auch Fan der Würzburger Linie bin.

  5. Glöckchen sagt:

    Hi Besserwisser
    schon o.k.und abgehakt!
    Ich bin mittlerweile nur sehr Dünnhäutig in Bezug auf mögliche Insiderinfos.
    Bereits im März 2006 hat die HUK ein Revisionsverfahren eine Woche vor der mündl.Verhandlung in einer Gutachterhonorarsache „platzen“ lassen durch plötzliches Anerkenntnis aller Forderungen!
    Bereits damals vermuteten Manche ein „durchgesickertes“ Vorberatungsergebnis.

  6. Besserwisser sagt:

    Hi Glöckchen,
    sicherlich ist da durchgesickert. Woher sollten sonst die Verantwortlichen wissen, wie der Hase läuft. Der Verlauf des Urheberrechtsverfahrens ist Warnung genug für die Versicherungen. So eine Pleite wollen die nicht noch einmal erleben. Deshalb ist die Idee mit dem begründeten Verfahrensbeschluss im Falle der Rechtsmittelrücknahme oder des Anerkenntnisses gar nicht schlecht.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo DerSachverständige,
    zu Deiner Frage, welche Reaktionszeit der SV zugrunde legt, kann ich nichts weiter sagen. Nur das, was ich im Urteil angegeben habe.

  8. Frank sagt:

    Hallo Glöckchen,

    Zitatauszug: Bereits damals vermuteten Manche ein “durchgesickertes” Vorberatungsergebnis.Ende.

    ……wer gut schmiert, der gut fährt……

    Oder doch Maulwurf?

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    sollte man nicht den Fall vom März 2006 hier mit Sachverhalt und Anerkenntnis bekannt geben?
    Mit freundl. Grüßen
    Dein Willi

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