AG Köln urteilt zu den Mietwagenkosten und zum Werkstattrisiko bei verlängerter Reparaturzeit mit Urteil vom 24.4.2015 – 274 C 214/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Freitagnachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Köln zum Werkstattrisiko und zu den Mietwagenkosten. Das Urteil des AG Köln vom 24.4.2015 – 274 C 214/14 – ist zum Thema Werkstattrisiko unseres Erachtens völlig korrekt, obwohl durchaus die Meinung vertreten werden kann, dass bei Ausweitung der Reparaturzeit der Geschädigte auch mal den Sachstand nachfragen kann. Schadensersatzrechtlich spielt das jedoch keine Rolle, denn das Werkstattrisiko trägt eindeutig der Schädiger, da die Werkstatt sein Erfüllungsgehilfe ist (BGHZ 63, 182 ff.). Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10% entspricht unseres Erachtens nicht den tatsächlichen (Verschleiß)Einsparungen bei dem Geschädigten. Die liegen bei einer Fahrleistung von 327 km bestenfalls bei 1%. Das ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, wie eingefahren und wirklichkeitsfremd die Rechtsprechung funktioniert. Der Dumme dabei ist wieder der Geschädigte, der auf einem Teil seines berechtigten Schadensersatzes sitzen bleibt einschließlich anteiliger Verfahrenskosten. Lest selbst das Urteil und gebt – wie immer – bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

274 C 214/14                                                                             Verkündet am 24.04.2015

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.03.2015
durch die Richterin am Amtsgericht W.

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.558,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche  Rechtsanwaltskosten in  Höhe von 215,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2014 zu  zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14% und die Beklagte zu
86 %.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit‘ in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus einem Unfalfereignis, das sich am 02.05.214 in Köln ereignet hat. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägers, Porsche … , amtl. Kennzeichen … , Mietwagengruppe 10, beschädigt. Laut dem von dem … erstellten Gutachten war das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall fahrbereit und verkehrssicher; die Reparaturdauer wurde mit 2-3 Arbeitstagen angegeben (Bl. 61, 62 d.A). Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Das Fahrzeug war in der Zeit vom 22.05.2014 bis zum 06.08.2014 in dem
Reparaturbetrieb … .Für diese Zeit mietete sich der Kläger bei der Fa. … einen Mietwagen (Porsche Mietwagengruppe 10) an. Das Mietfahrzeug wurde zu der Reparaturwerkstatt zugestellt und von dort auch wieder abgeholt. Die Fa. … rechnete für die Anmietung des Fahrzeugs gegenüber dem Kläger 2.531,66 € netto ab.

Die von dem Kläger geforderten Mietwagenkosten wurden von der Beklagten gekürzt. Auf die Position Mietwagenkosten wurde von der Beklagten ein Betrag in Höhe von 723,01 € gezahlt (Anlage K2, Bl. 37 d.A.).

Der Kläger behauptet, dass sich die Reparatur verzögert habe, weil die Stoßstange nicht lieferbar gewesen sei. Es habe einen Rückstand beim Hersteller gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass sich die Reparatur eventuell verzögern könnte.

Er ist dar Ansicht, dass die Beklagte das Werkstattrisiko treffe. Es sei ihm kein Auswahlverschulden zur Last zu legen. Ob er sich nach dem Stand der Reparatur erkundigt habe oder nicht, sei unerheblich, da die Reparatur auch in diesem Fall nicht schneller erfolgt wäre.

Bei der Schwacke-Liste handele es sich um eine taugliche Schätzgrundlage zm
Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen habe aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Mietfahrzeug lediglich 327 km gefahren sei, nicht zu erfolgen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.808,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.012014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anmietung von 15 Tagen nicht erforderlich gewesen sei. Es seien lediglich drei Tage berücksichtigungsfähig. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil er sich nicht nach der Reparaturdauer und dem Vorhandensein der notwendigen Ersatzteile erkundigt habe. Er wäre in der Lage gewesen, sein Fahrzeug bis zum Eintreffen der Ersatzteile zu nutzen.

Es werde mit Nichtwissen bzw, vorsorglich bestritten, dass es Lieferschwierigkeiten bei einem Ersatzteil gegeben habe. Zudem wäre selbst im Falle einer einwöchigen Verzögerung in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen eine Reparaturdauer von 14 bzw. 15 Tagen nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Der Kläger wäre aufgrund der von dem Sachverständigen angegebenen Reparaturdauer von 2-3 Tagen gehalten gewesen, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Er hätte das Fahrzeug bei entsprechender Nachfrage für rund eine Woche zurück erhalten können.

Der hiesigen Beklagten wurde in dem Rechtsstreit des AG Köln, 128 C 192/14, in dem der hiesige Kläger von der Fa. … auf Zahlung der Mietwagenkosten in Anspruch genommen wurde, von dem hiesigen Kläger der Streit verkündet, mit der Aufforderung dem Rechtsstreits auf seiner Seite beizutreten. Ein Beitritt der hiesigen Beklagten auf Seiten des hiesigen Klägers erfolgte hingegen nicht.

Die Klage wurde der Beklagten am 19.12.2014 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.558,24 € gem. §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigte Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – jeweils m. w. Nachweisen u. zit nach juris). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen (BGH, a.a.O.).

2. Vorliegend war der Kläger zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 15 Tage berechtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das sog. Werkstattrisiko der Schädiger trägt, d.h., dass dem Geschädigten Probleme in der Werkstatt grundsätzlich nicht anzulasten sind (OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; LG Schwerin, DAR 1995, 28). Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Außergewöhnliche Umstände einer Reparaturverzögerung mit einer in diesem Fall ggf. gebotenen Einflussnahme durch den Geschädigten sind vorliegend nicht zu erkennen.

Der Kläger hat substantiiert dargelegt, weshalb sein Fahrzeug insgesamt 15 Tage in der Reparaturwerkstatt war. Dabei ist selbst nach dem von der Beklagten angesetzten 24-Stunden-Rhythmus von einer Anmietdauer von 15 Tagen auszugehen (22.05.-06.06.2014).

Der Kläger war entgegen der Ansicht der Beklagten bei Auftragserteilung nicht gehalten nachzufragen, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Eine solche Erkundigungspflicht, die die Beklagte dem Kläger auferlegen will, würde die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können, weit überspannen. Etwas anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände für den Geschädigten bereits bei Auftragserteilung Anhaltspunkte ergeben, dass die Reparatur länger dauert, als nach dem Gutachten kalkuliert. Dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug in eine Porsche-Fachwerkstatt gegeben hat, lagen für ihn keine Anhaltspunkte vor, dass die Reparatur länger in Anspruch nehmen wird, als vom Sachverständigen prognostiziert. Auch lagen für ihn bei der Auftragserteilung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der Ersatzteillieferung zu Verzögerungen kommen wird. Dass die Stoßstange erst am 29.05.2014 geliefert wurde, hat der Kläger durch den vorgelegten Reparaturablaufplan hinreichend substantiiert dargelegt (Anlage K3S Bl. 38 d.A.). Das Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick hierauf unerheblich. Denn aufgrund der vorgelegten Anlage wäre die Beklagte zu einem substantiierten Bestreiten gehalten gewesen. Dies wäre ihr auch zumutbar gewesen. Dadurch, dass sie sämtliche Kontaktdaten der Reparaturwerkstatt hat, hätte sie insoweit eigene Erkundigungen anstellen können.

Des Weiteren kann dem Kläger kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, weil er nicht nach Ablauf von drei Arbeitstagen nachgefragt hat, wann die Reparaturarbeiten beendet sind. Die Einschätzung der Reparaturdauer durch den Sachverständigen ist prognostischer Art. Aus diesem Grund ist der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer gehalten, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Vielmehr darf er noch einige Zeit abwarten, bis er aufgrund der Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen.

Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies im konkreten Fall nichts ändern. Denn insoweit hätte eine Erkundigung erst am Montag, den 27.05.2014 erfolgen können. Dass die Werkstatt dem Kläger in diesem Fall verbindlich hätte mitteilen können, wann das Ersatzteil eingeht und wann mit der Fortsetzung der Arbeiten gerechnet werden kann, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt. Dies wäre aber erforderlich, um überhaupt feststellen zu können, ob der Kläger gehalten war, das Mietfahrzeug wieder abzugeben und sein Fahrzeug zwischenzeitlich weiterzunutzen. Aber selbst wenn die Werkstatt dem Kläger am 27.05.2014 hätte mitteilen können, dass das Ersatzteil am 29.05.2014 eintrifft, ist nicht ersichtlich, dass der Klager sein Fahrzeug „problemlos“ hätte weiternutzen können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich noch in dem Zustand befand, wie der Kläger es abgegeben hat. Insoweit trifft aber die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht um eine für sie günstige Tatsache handelt. Letztlich erachtet das Gericht es dem Kläger als Geschädigten aber auch nicht als zumutbar, für ggf. zwei Tage das Mietfahrzeug wieder abzugeben und dann wieder neu anzumieten. Darüber hinaus darf auch berücksichtigt werden, dass die Preise eines Mietwagenuntemehmens mit der Dauer der Anmietung sinken, mithin degressiv sind.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den 15 Tagen Anmietzeit zwei Wochenenden und ein Feiertag gelegen haben, ist die Anmietdauer nach alledem nicht zu beanstanden. Die Verzögerung der Reparatur um eine Woche liegt noch in dem Rahmen, der den Geschädigten nicht veranlassen muss, weitere Maßnahmen zu treffen.

Dass das Fahrzeug bei der Werkstatt erst am 06.06.2014 abgeholt wurde, der Kläger sein eigenes Fahrzeug aber bereits am 05.06.2014 entgegengenommen hat, ist unerheblich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies noch vor 9:00 Uhr erfolgt ist. Da nach 9:00 Uhr am 05.06.2014 die Mietkosten für einen weiteren Tag bereits anfielen, ist es unerheblich, ob die Abholung nun noch am 05.06.2014  oder aber erst am 06.06.2014 bis 9:00 Uhr erfolgt ist.

3.  Dadurch, dass die Beklagte ausweislich der Klageerwiderung die von Fa. … in Rechnung gestellten Tagessätze hinsichtlich der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ortsüblichkeit nicht angreift (vgl. Seite 4 der Klageerwiderung vom 30.01.2015, Bl. 60 d.A.) und das Fahrzeug unstreitig zugestellt und wieder abgeholt wurde, ist es als zwischen den Parteien unstreitig anzusehen, dass es sich bei diesen Kosten um den ersatzfähigen Normaltarif handelt.

4.  Entgegen der Ansicht des Klägers hat allerdings ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu erfolgen. Denn der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag ein klassengleiches Fahrzeug angemietet (jeweils Gruppe 10, Seite 5 der Klageschrift vom 28.11.2014, Bl. 22 d.A.). Grundsätzlich muss sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er sein eigenes Fahrzeug während der Anmietzeit nicht nutzt und dieses somit keinem Verschleiß unterworfen war. Diese Ersparnis schätzt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 287 ZPO) mit einem Abzug von 10% auf die Mietwagenkosten (vgl. BGH, NJW 2010, 1445 [1446]); hier 250,41 € (reine Mietwagenkosten: 2.504,08 € netto). Lediglich in dem Fall, in dem ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet worden ist, ist dieser Abzug nicht vorzunehmen, da hier bereits eine niedrige Grundmiete anfällt. Ein solcher Abzug hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil er mit dem Mietfahrzeug nur 327 km gefahren ist. Die ersparten Eigenaufwendungen setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen, nämlich den ersparten Kosten für Öl- und Schmierstoffe, Bereifung, Reparatur und Inspektion sowie dem ersparten Verschleiß. Lediglich die letztgenannte Position wird erst bei größerer Betriebsleistung bedeutsam, während die übrigen leistungsbezogenen Kosten auch bei geringer Fahrleistung von Bedeutung sind (vgl, LG Baden-Baden Urteil vom 06.03.1981. 2 O 113/80; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.1984, 9 U 210/83, jeweils zit.n.juris).

5. Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:

Erforderliche Mietwagenkosten       2.531,66 € netto
abzgl. 10% Eigenersparnis                 – 250,41 €
abzgl. außergerichtliche Zahlung        -723,01 €
Restforderung                                    1.558,24 €

6. Mithin hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1,558,24 €. Dass der Kläger seinerseits im Verfahren des AG Köln, Az. 128 C 192/14, zur Zahlung von 1.808,85 € verurteilt wurde, steht dem Abzug der Eigenersparnis nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche von Fa. … gegen den Kläger vertraglicher Natur sind, es im hiesigen Prozess jedoch um einen Anspruch aus Gefährdungshaftung bzw. Haftung aufgrund von vermutetem Verschulden geht.

7. Soweit der Hauptantrag begründet ist, stehen dem Kläger die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 288 Abs. 1 BGB zu.

II. Des Weiteren kann der Kläger die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € verlangen. Diese berechnen sich nach einer 1,3-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 2.000,00 € gem. Nr. 2300 W RVG zzgl. 20,00 € Pauschale gem. Nr. 7002 W RVG.

Die diesbezüglichen Zinsen stehen dem Kläger gem. §§ 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB zu.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs, 1, 708 Nr, 11 711, 709 ZPO.

Streitwert: 1.808,65 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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