AG Leipzig urteilt erneut kurz und knapp im Schadensersatzprozess um von der Allianz Vers. AG vorgerichtlich gekürzte Sachverständigenkosten und verurteilt diese zur Zahlung mit Urteil vom 12.4.2017 – 109 C 8814/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch das dritte Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Vers.-AG vor. Der erkennende Amtsrichter der 109. Zivilabteilung hat auch in diesem Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG nicht lange gefackelt und kurz und knapp entschieden. Offensichtlich hat er vom Kürzungswahn der Allianz Versicherung die Nase voll. Trotz der erfrischenden Kürze ein völlig korrektes Urteil, wie wir finden. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 8814/16

Verkündet am: 12.04.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz-Versicherungs-AG, An den Treptowers 3,12435 Berlin, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017

für Recht erkannt:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,94 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basfszinssatz seit 22.09.2016 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.               Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.               Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 19.04.2015.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß:     Streitwert: 148,94 Euro (§ 3 ff. ZPO)

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