AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten als Restschaden nach Unfall, den der bei der HUK-COBURG Versicherte verursacht hatte, mit Urteil vom 13.7.2016 – 113 C 7886/15-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Nördlingen geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Es handelt sich – unserer Meinung nach – wieder um eine positive Entscheidung aus Leipzig für unsere Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 7886/15

Verkündet am: 13.07.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht K.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016 am 13.07.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 134,42 € zzgl. Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2014 sowie als Nebenforderungen 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 134,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht noch Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 115 VVG.

Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % aufgrund des Verkehrsunfalles vom 19.03.2014 in Leipzig.

Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Aktivlegitimation ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Sicherungsabtretungserklärung vom 19.03.2014 unwirksam sein soll. Dazu hat auch die Beklagte nichts ausgeführt. Die Klägerin hat auch die an den Geschädigten gestellte Rechnung vorgelegt sowie eine erste Mahnung dazu. Des Weiteren liegt das Schreiben des Geschädigten (Anlage K 6) vor, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass er nicht bereit ist, die Forderung zu begleichen.
Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei den Kosten des Sachverständigengutachtens um Kosten handelt, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständig wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf; dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2017, Azr: VI ZR 67/06).

Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentiere.

Die Beklagte macht geltend, dass der Aufwand für die Erstellung des Gutachtens in Höhe der eingeklagten Differenz nicht als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Dies betrifft insbesondere nach Auffassung der Beklagten die geltend gemachten Nebenkosten, Eine vertragliche Vereinbarung des Geschädigten mit der Klägerin würde bestritten.

Die Klägerin wende sich gegen diese Auffassung mit der Begründung, dass sie eine Vereinbarung mit dem Geschädigten getroffen habe und selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das abgerechnete Sachverständigenhonorar überhöht sei, bliebe es bei der vollumfänglichen Erstattungsfähigkeit, da eine den Anspruch kürzende Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht erkennbar vorliege.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Az: VI ZR 225/13) zum wiederholten Male dazu ausgeführt: „Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechttiche Wirtschaftlichkeitsgebot ein zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

Dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen vorzuwerfen ist, ist weder aus dem Sachverhalt erkennbar, noch durch die Beklagte dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Beklagte wäre für die Verletzung der Schadensminderungspflicht beweispflichtig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschädigte, anderes ist nicht bekannt, zum ersten Mal ein Unfall erlitten hat, so dass ihm üblicherweise gar nicht bekannt ist, wieviele Sachverständigenbüros es im Raum Leipzig überhaupt gibt und zu welchen Tarifen diese jeweils arbeiten.

Das Gericht sieht es als bewiesen an durch Vorlage des Originals zur Auftragserteilung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016, dass der Geschädigte den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens erteilte unter Einbeziehung der auf der Rückseite aufgedruckten Honorartabelle und Preisliste in das Vertragsverhältnis, Die Klägerin hat entsprechend der Honorarvereinbarung abgerechnet. Als Nebenkosten gesondert abgerechnet werden Fahrtkosten, Fotokosten, Schreib- und Druckkosten, Kosten für Kopien sowie Versand-ATelefon- und Internetkosten, Um einen aufwendigen Nachweis dieser Kosten zu vermeiden, können auch diese pauschal abgerechnet werden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gilt das oben Dargelegte entsprechend. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass überhöhte Nebenkosten abgerechnet werden, sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies für Geschädigten erkennbar war.

Das Bestreiten, dass überhaupt Fahrtkosten für den Sachverständigen angefallen sind, ist zu pauschal. Aus der Anlage K 3 ergibt sich, dass das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt …  besichtigt wurde. Der Sachverständige ist jedoch selbst ansässig in der … . Die geltend gemachten Fahrtkosten, bezogen auf eine Wegstrecke von 7 km, ist nicht zu beanstanden.

Der Fahraufwand wäre auch dem Geschädigten entstanden, denn dieser hätte sich zunächst zum Sachverstandigenbüro begeben müssen, um anschließend sein Fahrzeug zur Werkstatt zu bringen.

Letztendlich ist davon auszugehen, dass das im Rahmen zur Wiederherstellung Erforderliche gewahrt wurde und somit eine Preiskontrolle weder erforderlich noch zulässig wäre.

Aufgrund der vorgelegten und zulassigen /Abtretung der Ansprüche an das Sachverständigen-büro ist die Beklagte zur Zahlung an dasselbige zu verurteilen.
Es besteht auch ein Anspruch auf Verzugsschaden und Verzugszins gemäß der §§ 280, 286, 288 BGB wie ausgeurteilt Diese Positionen blieben dem Grunde und der Höhe nach unbestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Beklagten im Rechtsstreit.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO und die Höhe des Streitwertes gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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