AG Leipzig verurteilt VHV Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes und zur Zahlung der Reproduktionskosten des vernichteten Sachverständigengutachtens (Az.: 103 C 3969/11 vom 10.05.2012)

Hier eine Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig mit entsprechender Erklärung des Einsenders. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Uterwedde aus Leipzig (Kanzlei Ivenz, Glogowski, Beschnitt, Uterwedde).

Ein VHV-Versicherter hat das Fahrzeug des (Leipziger) Mandanten beschädigt, dieser einen Gutachter beauftragt, welcher folgende Beträge feststellte:

RK netto: 4.226,50 EUR
WBW: 6.400,00 EUR
RW 2.100,00 EUR

Die VHV legt ein Restwertangebot mit Münchener Telefonnummer vor.
Hiernach wäre eine Fa. xy bereit, 2.766,00 EUR zu bezahlen, woraufhin ich das Restwertangebot zurückgewiesen habe und zwar erstens, weil ich überhaupt nicht empfangsbevollmächtigt für die Entgegennahme von Restwertangeboten bin, zweitens, weil es nicht vom regionalen Markt stammt und drittens, weil der Mandant das Fahrzeug nicht verkaufen, sondern reparieren wollte. Die VHV blieb jedoch trotz zahlreicher, die Rechtslage erläuternder Schreiben, bei dieser Abrechnung, so dass ich ca. 7 Wochen nach dem Unfall Klage auf die Differenz erhob.

Wer nun gedacht hat, die VHV lenkt ein und zahlt, der hat sich geirrt.
Man konnte dort sogar die Dresdner Filiale der Kanzlei Dr. E & P. aus H. für die Sache begeistern, die doch tatsächlich bis zum Schluss die Auffassung vertreten hat, meine Rechtsauffassung sei vollkommen abwegig und die Abrechnung auf Totalschadenbasis sei in Ordnung.

Auch nachdem (während des Prozesses) die Reparatur nachgewiesen und dann sogar die „6-Monats-Frist“ abgelaufen war, erfolgte keine Zahlung.

Im dann unausweislichen Urteil stellt das Gericht  zusätzlich fest, dass die Kosten der Reproduktion des vernichteten Gutachtens mit 38 EUR zu erstatten sind. Die Anwaltskosten hieraus wurden leider mit falscher Begründung abgewiesen, denn auf Verzug kommt es beim Schadenersatz ja gerade nicht an.

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 3969/11

Verkündet am: 10.05.2012

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1.

– Beklagte –

2. VHVAllgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90, 30177 Hannover vertr. d. d. Vorstände Thomas Voigt, Jürgen A Junker, Dietrich Werner

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2012

am 10.05.2012

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 746,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.10.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 38,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpuntken über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gebührenstreitwert: bis 800,00 Euro

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.04.2011 in Leipzig.

Die Frage der Haftung der Beklagten ist nicht in Streit.

Der Kläger verlangt Zahlung seiner fiktiven Reparaturkosten aufgrund des Sachverständigengutachtens … vom 11.04.2011. Das Sachverständigengutachten weist 4.226,50 Euro netto als Reparaturkosten aus. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) 3.480,40 Euro dem Kläger zum Ausgleich gebracht. Unter Zugrundelegung des privaten Sachverständigengutachtens hat die Beklagte zu 2) vom ausgehenden Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.246,40 Euro (netto) den Restwert in Höhe von 2.766,00 Euro zum Abzug gebracht, mithin den Regulierungsbetrag in Höhe von 3.480,40 Euro ermittelt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die 6-Monatsfrist nach der zitierten BGH-Entscheidung keine Fälligkeitsfrist sei. Im Übrigen nutze der Kläger das Fahrzeug nach wie vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 746,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpuntken über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts hängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten bestreiten einen weiteren Schadensersatzanspruch.

Der Kläger könne die den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden Reparaturkosten erst ersetzt verlangen, wenn er sein Integritätsinteresse nachgewiesen habe und das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate im verkehrssicheren Zustand weiter nutze, was jedoch nicht der Fall sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen,

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand wieder herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes zu verweisen, sondern kann die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten ersetzt verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzen (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestes sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck, falls erforderlich, verkehrssicher reparieren lässt (vgl. AG Berlin Mitte vom 25.07.2011, AZ: 12 C 3044/10 m.w.N.).

Dies ist vorliegend der Fall. Das Fahrzeug des Klägers war nach den ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen nicht verkehrssicher. Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde. Im Übrigen hat der Kläger angeboten, das Fahrzeug zum Termin mitzubringen, sowie die Zulassungsbescheinigung und den KFZ-Brief vorzulegen. Diese Belege sind – auch in Anbetracht der zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte – ausreichend zur Annahme des bestehenden Integritätsinteresses.

Auch die Reproduktionskosten für das nachträgliche Erstellen des Gutachtens in Höhe von 38,00 Euro sind dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Weitere Anwaltskosten können jedoch mangels Verzug der Beklagten hierwegen nicht geltend gemacht werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 91 ZPO.

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57 Antworten zu AG Leipzig verurteilt VHV Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes und zur Zahlung der Reproduktionskosten des vernichteten Sachverständigengutachtens (Az.: 103 C 3969/11 vom 10.05.2012)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    der Urteilsbericht zeigt, dass
    – 1. die Kollegen Dr. E. und Partner aus H. auch nur mit Wasser kochen
    – 2. dass die Ansicht der Kollegen Dr. E. u. P. aus H. meistens nicht zutreffend ist, weil sie nur die Interessen der Versicherer vertreten.
    – 3. auch die Kollegen Dr. E. u. P. nicht die Alleinseligmachenden sind. Ich kann mich noch erinnern, dass ich als Einzelkämpfer Prozesse gegen die „Anwaltsfabrik“ gewonnen habe. Der Name alleine macht es nämlich nicht.

    Als Fazit ist im übrigen festzuhalten, dass auch die VHV nicht lernen will und jederzeit verklagt, besser jedoch der VN der VHV, werden will.

    Hinsichtlich des Verzuges ist das Urteil allerdings falsch, denn der Schadensersatzanspruch ist lt. BGH sofort fällig. Es bedarf keiner Mahnung mehr.

    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  2. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Die VHV scheint auf dem besten Weg zu sein, sich alle schlechten Eigenschaften der KH-Versicherer anzueignen.

    Ich habe zur Zeit eine Angelegenheit auf dem Tisch, in der die VHV bei einem nicht einmal drei Jahre alten Fahrzeug keinen merkantilen Minderwert zuerkennen möchte, weil „nur Ersatzteile verwendet werden“.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    was soll denn sonst eingebaut werden als Ersatzteile für die beschädigten? Und damit wird das Fahrzeug, auch wenn es ordentlich und fachgerecht repariert worden ist, zum „Unfallwagen“, der geringer gehandelt wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Diese Differenz ist eben der merkantile Minderwert, den am besten ein Sachverständiger angibt, denn Rechenwerke, wie Ruhkopf-Sahm, Hamburger Modell o.a. kommen immer zu unterschiedlichen Ergebnissen, was schon fragwürdig ist. Aber eben die Position „Wertminderung“ kann man ja gut dem Opfer entziehen, denn dem wird vorgegaukelt, dass bei ordnungsgemäßer Reparatur keine Wertminderung verbleibt. Das ist aber Blödsinn. DAs Opfer hat Anspruch auf Wertminderung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    denn dem wird vorgegaukelt, dass bei ordnungsgemäßer Reparatur keine Wertminderung verbleibt. Das ist aber Blödsinn.

    Richtig und dies gilt nach den tatsächlichen Gegebenenheiten am Gebrauchtwagenmarkt im Übrigen auch für ältere Fahrzeuge. Auch bei Fahrzeugen, die schon 80000 oder mehr Kilometer gefahren sind oder einige Jährchen auf dem Buckel haben, führt das (wahrheitsgemäße) Offenbaren eines Vorschadens immer dazu, einen Preisnachlass vom Preis eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne Unfallschaden hinnehmen zu müssen.

    Beweis: Sachverständigengutachten

  5. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
    @ Willi Wacker
    @ RA Uterwede

    Sehr geehrte Diskutanten
    zur Frage des Merkantilen Minderwerts,

    die immer wieder präsentierten „Argumente“, wonach ein Merkantiler Minderwert sich in Luft auflösen soll, sind scheinbar nach wie vor unausrottbar.

    Dass beim Merkantilen Minderwert immer eine „sach-und fachgerechte“ Reparatur unterstellt wird, scheint noch nicht überall geläufig zu sein. Eine solche Reparatur schließt aber auch den Einbau von Neuteilen ein.

    Entscheidungserheblich ist dabei,und zwar unabhängig vom Alter und der Laufleistung, ob das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt noch gehandelt wird. Das lässt sich leicht recherchieren und wenn das dann der Fall ist, kann allein auf Grund eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens der ansonsten anzusetzende Objektwert eine Minderung erfahren, die als Merkantiler Minderwert bekannt ist.

    Immer noch wird vielfach auch die Meinung vertreten, dass nach einem Vorschaden kein Merkantiler Minderwert mehr zur Entstehung kommen könne. Es macht aber schon einen Unterschied, ob ich beim Verkauf meines Unfallwagens für einen, für zwei oder gar für mehrere Unfallschäden offenbarungspflichtig bin, weil mit der Anzahl der offenbarungspflichtigen Unfallschäden die Verkaufschancen für ein solches Fahrzeug deutlich abnehmen. Außerdem wird dabei ignoriert, dass mit steigender Anzahl der offenbarungspflichtigen Unfallschäden auch von einem nach unten zu korrigierenden Objektwert als massgebliche Bezugsgröße für den merkantilen Minderwert auszugehen ist, was also dann gegenüber nur einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden meist zu niedrigeren Einschätzungen führen wird.

    Oft ist auch zu beobachten, dass bei der Wertbestimmung für ältere Fahrzeuge offenbarungspflichtige Unfallschäden objektabwertend berücksichtigt werden, die gleichen Kfz.-Sachverständigen aber bei Haftplichtschäden einer genau gegenläufigen Handhabung den Vorzug geben. Diese Ungereimtheit ist schwerlich nachvollziehbar.

    Alle anderen Argumente tangieren erfahrungsgemäß die Frage eines Technischen Minderwerts und das ist ein Kapitel für sich, weil immer noch ein Stiefkind in der Unfallschadenregulierung. Diese Argumentationsbandbreite ist aber auf den Merkantilen Minderwert nicht anwendbar und hier ist deshalb eine deutliche
    Differenzierung veranlasst.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  6. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Hallo Herr Kollege Rasche,

    wunderbar zusammengefasst. Insbesondere

    „Außerdem wird dabei ignoriert, dass mit steigender Anzahl der offenbarungspflichtigen Unfallschäden auch von einem nach unten zu korrigierenden Objektwert als massgebliche Bezugsgröße für den merkantilen Minderwert auszugehen ist, was also dann gegenüber nur einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden meist zu niedrigeren Einschätzungen führen wird.“

    ist wichtig zu erwähnen. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts bei einem zweiten (dritten, vierten, …) Schaden ist zunächst immer vom unfallfreien Zustand auszugehen und dann zu ermitteln, was sich nach Entritt der vorherigen Schäden an merkantilem Minderwert und nach Eintritt des jetzigen Schadens an merkantilem Minderwert ergibt.

    Sowas ist eine Menge Arbeit. Wenn ich aber nur stur irgendwelche Rechenformeln anwenden würde, würde sich ab dem zweiten offenbarungspflichtigen Schaden immer ein zu geringer merkantiler Minderwert ergeben, weil von falschen Bezugsgrößen ausgegangen wird.

    Viele Grüße

    Andreas

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    besser als Sie als Techniker konnte ich es nicht darstellen. Dass aber immer eine sach- und fachgerechte Reparatur zu unterstellen ist, hatte ich in meiner Anmerkung auch bereits erwähnt. Denn es muss das unfallfreie Fahrzeug mit dem verunfallten, aber ordnungsgemäß und vollständig reparierten Fahrzeug verglichen werden. Deshalb ist die Differenz der merkantile Minderwert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. Buschtrommler sagt:

    @Willi…genau an dem Punkt „ordnungsgemäß“ hapert es zeitweilig, falls Reparaturen nicht mit Originalteilen oder nicht nach Herstellervorgabe durchgeführt werden. Als Folge davon muss auch die mWm dann höher sein.
    Eine Rep auf billige Tour durch Einsparungen (statt Originalteile preiswerte Nachbauten oder der Arbeitsdurchführung, richten statt erneuern) mindert auch den Wert des Fahrzeugs teilweise erheblich.
    Es ist durchaus sinnvoll, nach vollendeter Rep die mWm mit der Rep-qualität in Einklang zu bringen, da diese dann noch deutlicher belegbar wird und die fiktiven Bezugsgrössen stärker reduziert werden.

  9. SV F.Hiltscher sagt:

    @Buschtrommler
    „Es ist durchaus sinnvoll, nach vollendeter Rep die mWm mit der Rep-qualität in Einklang zu bringen, da diese dann noch deutlicher belegbar wird und die fiktiven Bezugsgrössen stärker reduziert werden.“

    Hallo Buschtrommler,
    man redet sich den Mund fusselig, dass es eine merkantile u. eine technische Wertminderung gibt.
    Wenn Sie die Reparaturqualität auf den Prüfstand stellen, kann niemals im Ergebnis eine merkantile Werminderung zu überdenken sein, sondern ausschließlich eine Technische.
    Eine schlechte bzw. unzureichende Ausführung der Reparatur, geht in erster Linie zu Lasten der Reparaturwerkstätte.
    Wenn allerdings die schadenersatzpflichtige Versicherung auf so mangelhaft ausgestattete u. schlecht arbeitende Werkstätten verweist und auch noch einen Reparatureinfluss ausübt, bleibt das juristischen Überlegungen u. Argumenten vorbehalten, aber führt keineswegst zu einer Veränderung der merkantilen Wertminderung, sondern zu einem erhöhten Wertverlust wegen technischer Mängel.
    Merkantiler Minderwert = Odium eines behobenen Unfallschadens, der den Argwohn u. Abneigung der geneigten Käufer gegenüber solchen Fahrzeugen auslöst und am Markt die Preise verändert.
    Technischer Minderwert = Der Verbleib einer mangelhaften Reparaturausführung, aus welchen Gründen auch immer und wird deshalb wegen technischer Gegebenheiten die Preise am Markt verändern.
    Der technische Minderwert wird in der Regel so bemessen, wie die Höhe der Kosten einer fachgerechten Nachbesserung und deren Folgen. (Ausfallzeiten während der Nachbesserung)
    Der technische Minderwert ist also genau berechnbar, was bei dem merkantilen Minderwert nicht mal ansatzweise möglich ist.
    Hier ist nur eine umfangreiche Marktkenntnis gefragt und selbstverständlich die Kenntnis, dass merkantil u. technisch nicht vermischbar sind.

    Lest Euch die Kommentare vom SV H.Rasche oder SV H. Hoppe durch, welche als qualifizierte Kfz.-SV solche Vermischungen zwischen Äpfel u. Birnen auch nicht zielführend finden u. selbstverständlich auch unterschiedlich beurteilen bzw. werten.

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ SV F.Hiltscher
    Dienstag, 12.06.2012 um 13:11

    „Hallo Buschtrommler,
    man redet sich den Mund fusselig, dass es eine merkantile u. eine technische Wertminderung gibt.

    Wenn Sie die Reparaturqualität auf den Prüfstand stellen, kann niemals im Ergebnis eine merkantile Werminderung zu überdenken sein, sondern ausschließlich eine Technische…..“

    Danke, Herr Kollege Hiltscher,

    Ihren zutreffenden Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Es ist aber immer wieder interessant zu erfahren, welche weitgreifenden Interpretationen existent sind bis zu der abwegigen Vorstellung, dass eine Merkantile Wertminderung kompensiert würde durch ansonsten zu berücksichtigende“ Abzüge
    für Wertverbesserung“ bzw. durch einen Vorteilsausgleich.
    „Schlimmer geht´s nimmer“, soll dazu selbst einmal ein Richter bemerkt haben.

    Mit kollegialen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  11. Buschtrommler sagt:

    Daß wir uns nicht falsch verstehen:
    Zuerst wird ein Ga erstellt, das u.U. eine merkantile (theoretische!) Wertminderung enthält. Diese kann aber erst NACH erfolgter Rep. im Hinblick auf eine technische (realere!) Wm geprüft werden, nicht vorher!
    Oder habt ihr eine Glaskugel?

  12. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Buschtrommler,

    auch die Einschätzung eines Merkantilen Minderwertes, der auf Grund eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens entstehen kann, ist und bleibt eine Prognose.

    Diese Prognose soll aber nun erst nach erfolgter Reparatur im Hinblick auf eine Technische Wertminderung überprüfbar sein ?

    Das ist eine absolut neue Erkenntnis und dabei geht es weniger um den Besitz einer Glaskugel als vielmehr um die Schlüssigkeit und Plausibilität einer solchen These. Ich nehme deshalb an, dass hier immer noch nicht die notwendige Differenzierung ausreichend deutlich geworden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  13. SV F.Hiltscher sagt:

    @ Buschtrommler
    „Daß wir uns nicht falsch verstehen:
    Zuerst wird ein Ga erstellt, das u.U. eine merkantile (theoretische!) Wertminderung enthält. Diese kann aber erst NACH erfolgter Rep. im Hinblick auf eine technische (realere!) Wm geprüft werden, nicht vorher!
    Oder habt ihr eine Glaskugel?“

    Hallo Buschtrommler,

    Vielleicht ist ein kleines Beispiel verständlicher.

    Fall 1
    Ein 4-türiger, privat genutzter PKW, 3 Monate alt mit einem Neupreis von € 30.000 erleidet einen Unfall, wobei beide Türen und die B-Säule erneuert werden müssen. Der SV hat € 5.511,88 incl. USt. an Rep.-Kosten ermittelt und einen merkantilen Minderwert von € 2.500 geschätzt u. angesetzt. Das Fahrzeug wird fachgerecht nach den Richtlinien des Herstellers u. denen der handwerklichen Kunst repariert, damit sind weitere Mankos nicht zu erwarten.

    Fall 2
    Ein 4-türiger, privat genutzter PKW, 3 Monate alt mit einem Neupreis von € 30.000 erleidet einen Unfall, wobei beide Türen und die B-Säule erneuert werden müssen. Der SV hat € 5.511,88 incl. USt. an Rep.-Kosten ermittelt und einen merkantilen Minderwert von € 2.500 geschätzt u. angesetzt.
    Dieses Fahrzeug wird aber nicht fachgerecht nach den Richtlinien des Herstellers u. denen der handwerklichen Kunst repariert, sondern es verbleiben am Kotflügel vorne und am Seitenteil hinten offensichtliche Farbtonunterschiede, obwohl der SV im GA eine Farbtonangleichung vorgesehen hat.
    Damit sind weitere Mängel in Form einer technischen Wertminderung gegeben. Im Regelfall hat die schadenersatzpflichtige Versicherung für diesen vom Handwerksbetrieb verursachten Mangel nicht aufzukommen. Der Handwerksbetrieb muss nachbessern, oder die Kosten für eine fachgerechte Nachbesserung tragen.
    Ist eine Nachbesserung nicht möglich, was in nur seltenen Fällen vorkommt, weil es evtl. E-Teile nicht mehr gibt, haftet m. E. dafür der Schadenverursacher.
    Jedoch ist es dann so, dass zu der geschätzten merkantilen Wertminderung von € 2.500.- noch eine technische Wertminderung in Höhe der erforderlichen Kosten für Nachbesserungsarbeiten hinzukommt.
    Verbleibt ein technischer Mangel wegen Unmöglichkeit einer E.-Teilbeschaffung, ist eine Überlegegung über evtl. E.-Teile Sonderanfertigungen zu stellen und auch dementsprechend kalkulatorisch umzusetzen.

    Wie Sie sehen hat das alles nichts mit einer Glaskugel zu tun, sondern nur mit einer konsequenten Trennung zwischen dem Käuferverhalten bei unfallinstandgesetzten Fahrzeugen trotz fachgerechter Reparatur und dem Käuferverhalten bei unfallinstandgesetzten Fahrzeugen, mit zusätzlich verbleibenden Reparaturmängeln.
    Zusammenfassend ist es so, dass eine merkantile Wertminderung und eine evtl. zusätzliche technische Werminderung einzeln u. nachvollziehbar aufzuführen sind und nicht in einem Betrag vermischt werden dürfen, weil es in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob der Versicherer oder der Handwerksbetrieb für die evtl. technische Wertminderung verantwortlich ist.
    Somit gibt es in der Regel zum Zeitpunkt der GA-Erstellung nur die marktgerechte Schätzung einer merkantilen Wertminderung, weil der SV von einer fachgerechten Reparaturausführung ausgeht.
    Vielleicht sind wir jetzt mit den Meinungen etwas näher beisammen.
    MfG
    F. Hiltscher

  14. RA Schepers sagt:

    Ich möchte mich zu dem Thema als (technischer) Laie äußern.

    Wertminderung ist das, was das Fahrzeug nach ordnungsgemäßer Reparatur auf dem Markt weniger Wert ist.

    Abgesehen von Unikaten, Oldtimern oder ähnlichen Spezialfällen dürfte grundsätzlich folgendes gelten:

    Es ist immer möglich, das Unfallfahrzeug technisch in den Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Eine Fachwerkstatt ist dazu in der Lage. Ersatzteile sind erhältlich. Notfalls muß das Fahrzeug fast komplett neu aufgebaut werden (das wäre dann aber wohl eine Reparatur jenseits der 130 % – Grenze). Was auch immer es kosten mag, das Fahrzeug technisch in den Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte, gehört zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten. Für eine technische Wertminderung ist da meines Erachtens kein Raum.

    Wenn das Fahrzeug nach der Reparatur weniger Wert ist, weil es nicht ordnungsgemäß repariert wurde, dann ist das keine Frage der Wertminderung, sondern eine nicht ordnungsgemäße Reparatur. ZUSÄTZLICH zu den – ggf. fiktiven – Reparaturkosten kann der Gschädigte KEINE Entschädigung dafür verlangen, daß er das Fahrzeug nicht ORDNUNGSGEMÄSS reparieren läßt.

  15. Buschtrommler sagt:

    @Hiltscher…genau das meinte ich doch auch. Zuerst ist es bei Ga-erstellung (!) eine mWm, die auf einer Prognose (Marktverhalten etc.) basiert.
    Erst nach der Rep kann eine Betrachtung erfolgen bezüglich technischer Wm, die dann gewissermaßen noch „obendrauf“ kommt.
    Die Endsumme „Wertminderung“ basiert dann auf merkantile PLUS technische Wm.
    (Sorry, habe mich wohl vorher zu undeutlich ausgedrückt)

  16. andreas sagt:

    @Rechtsanwalt Schepers
    Dem technischen Laien sei verziehen. 🙂
    Es ist leider nicht immer möglich das unfallbeschädigte Objekt in einen technischen Zustand zu versetzen, welcher vorher bestanden hat.
    Als Beispiel soll nur die Nichlieferbarkeit von benötigten Ersatzteilen angeführt werden (z.B. unbedingt erforderliche Rohkarosse e.t.c.).
    Technische Wertminderung fällt immer dann an, wenn sich der werkseitig vorgegebene Sollzustand nicht mehr erreichen lässt, aus diesem Grund wird zwischen technischer-und merkantiler Wertminderung unterschieden.
    Der Verantwortungsbereich für eine unsachgemässe Reparaturdurchführung liegt m.E.beim Schadenverursacher, genau wie das Prognoserisiko vom Verursacher zu tragen ist (z.B.130% Grenze).

  17. SV F. Hiltscher sagt:

    @ RA Schepers
    „Wenn das Fahrzeug nach der Reparatur weniger Wert ist, weil es nicht ordnungsgemäß repariert wurde, dann ist das keine Frage der Wertminderung, sondern eine nicht ordnungsgemäße Reparatur.“

    Hallo User,
    man glaubt es kaum dass einfachste u. logische Dinge auf so viel Unverständnis treffen.

    Selbstverständlich führt eine mangelhaft ausgeführte Reparatur, welche nicht nachgebessert wurde, zu einer sogenannten technischen Wertminderung.
    Es kann jedoch nicht sein, dass man nur lapidar von „Wertminderung“ spricht wenn Diese differenziert als merkantil u. technisch zu bewerten ist.
    Oder soll ein SV pauschal nur von einer Gesamtwertminderung sprechen, für welche 2 Verschiedene Institutionen getrennt haften müssen? Wem trifft dann was?

    @ RA Schepers
    „ZUSÄTZLICH zu den – ggf. fiktiven – Reparaturkosten kann der Gschädigte KEINE Entschädigung dafür verlangen, daß er das Fahrzeug nicht ORDNUNGSGEMÄSS reparieren läßt.“

    Sie haben den Kernpunkt der Sache immer noch nicht begriffen, wie sonst könnten Sie so ein absurdes Beispiel bringen, das völlig neben der Sache liegt.

  18. Benno sagt:

    @ andreas
    Ich gehe da noch ein wenig weiter. Bei einer Karosseriereparatur durch einen qualifizierten Musterbetrieb ist es in 99% der Fälle nicht möglich ein Fahrzeug in den werksseitigen Zustand zu versetzen. Bei Erneuerung oder Instandsetzung von metallischen Bauteilen ist der werksseitige Korrosionsschutz (Tauchbad) unwiderruflich dahin. Je nach Instandsetzungsgrad auch die Festigkeit der Bauteile. Auch die Passgenauigkeit des Werkszustandes ist oft nicht erreichbar. Ebenso verhält es sich bei der Lackierung. Die Homogenität der Farbgebung sowie Oberflächengüte der werksseitigen Lackierung kann durch eine Reparatur auch nicht vollständig wiederhergestellt werden. Die meist erforderliche Lackangleichung ist der beste Beleg dafür. Die Lackangleichung kaschiert lediglich den Farbunterschied. Lackangleichung täuscht jedoch nicht nur das Auge sondern verändert auch die Lackschichtdicke der angrenzenden Flächen = alles kein Werkszustand. So viel zum wirklich qualifizierten Fachbetrieb. Im Massengeschäft der Überall-Werkstatt kommen dann noch jede Mege andere Probleme hinzu. Ungenügende Mitarbeiterschulung, unqualifizierte Mitarbeiter, keine Lust des Mitarbeiters, fehlende Gerätschaften, keine Original-Ersatzteile, fehlende / nicht originale Betriebsmittel, Ausleuchtung der Werkstatt, alte / kostengünstige Lackierhalle, defektes / ungenügendes Filtersystem, Staubeentwicklung usw.

  19. SV F. Hiltscher sagt:

    @BuschtrommlerMittwoch, 13.06.2012 um 08:56
    „@Hiltscher…genau das meinte ich doch auch. “

    Fein, dann ist dieses kleine Missverständnis ja einvernehmlich geklärt.
    MfG
    F. Hiltscher

  20. SV F. Hiltscher sagt:

    @andreas Mittwoch, 13.06.2012 um 10:19

    „Der Verantwortungsbereich für eine unsachgemässe Reparaturdurchführung liegt m.E.beim Schadenverursacher, genau wie das Prognoserisiko vom Verursacher zu tragen ist (z.B.130% Grenze).“

    Ja klar, damit hätten alle Pfuscher einen gesetzlich ausgestellten Persilschein nach dem Motto, wir haften für nichts weil eine Versicherung bezahlen muss..
    Gehts noch?

  21. Benno sagt:

    @ Hiltscher
    Nach schadensrechtlicher Betrachtung ist es tatsächlich so. Der Pfusch und auch die Beseitigung gehen zu Lasten des Schädigers. Der muss zuerst einmal die Rechnungen des Geschädigten bezahlen. Der Schädiger kann sich dann im Regress bei der Werkstatt schadlos halten. Wie beim Sachverständigenhonorar. Erst SV-Rechnung komplett bezahlen und dann ggf. im Regress zurückfordern.

  22. RA Schepers sagt:

    @ SV F. Hiltscher

    Sie haben den Kernpunkt der Sache immer noch nicht begriffen, wie sonst könnten Sie so ein absurdes Beispiel bringen, das völlig neben der Sache liegt.

    Offensichtlich reden wir hier aneinander vorbei.

    Sie führen aus, daß eine schlechte Reparatur aber …

    keineswegs zu einer Veränderung der merkantilen Wertminderung, sondern zu einem erhöhten Wertverlust wegen technischer Mängel [führt].

    Ich bin der Meinung, daß der Geschädigte seiner Abrechnung eine ordnungsgemäße Reparatur zugrunde legen muß. Er darf nicht schlecht reparieren lassen, die Reparaturkosten kassieren und dann noch zusätzlich eine weitere Entschädigung dafür verlangen, daß schlecht repariert wurde. Egal ob Sie diese zusätzliche Entschädigung nun merkantilen Minderwert, technischen Minderwert oder Wertverlust wegen technischer Mängel nennen.

    Ja klar, damit hätten alle Pfuscher einen gesetzlich ausgestellten Persilschein nach dem Motto, wir haften für nichts weil eine Versicherung bezahlen muss..
    Gehts noch?

    Da haben Sie wohl etwas völlig falsch verstanden. Der Schädiger hat das Risiko, daß die Werkstatt Mist baut. Aber natürlich kann der Schädiger sich dann bei der Werkstatt schadlos halten…

  23. SV Wehpke sagt:

    @ RA Schepers Mittwoch, 13.06.2012 um 08:27
    “ZUSÄTZLICH zu den – ggf. fiktiven – Reparaturkosten kann der Gschädigte KEINE Entschädigung dafür verlangen, daß er das Fahrzeug nicht ORDNUNGSGEMÄSS reparieren läßt.”
    ———————
    Sehr geehrter Herr Schepers,
    für eigene Entscheidungen gibt’s keine Entschädigung.

    Stellen Sie sich folgendes vor: Ein Bauteil eines Fahrzeuges (oldtimer) läßt sich nicht wieder beschaffen aber fachgerecht reparieren. Der Fahrzeugwert gibt das auch her. Technisch bedingt (durch eine spanabhebende Bearbeitung)wird dieses Bauteil zwar geschwächt, ist aber dann voll funftionsfähig und verwendbar. Also im Endergebnis eine reparaturtechnisch bedingte Minderung (nicht spurenlos) die hier zwecks Reparatur der unvermeidbare Lösungsweg war. Das hat nichts mit Bearbeitungsrestspuren aus Unvermögen zu tun.

    Wehpke Berlin

  24. RA Schepers sagt:

    @ SV Wehpke

    Deswegen hatte ich ja auch geschrieben:

    Abgesehen von Unikaten, Oldtimern oder ähnlichen Spezialfällen dürfte…

    🙂

  25. virus sagt:

    WER SOLLCHE ANWÄLTE HAT ….?

    Ich erlebe gerade Folgendes.

    Der Haftpflicht-Versicherer verneint für das Fahrzeug eine Wertminderung und verweist dabei auf das Fahrzeugalter.

    Anstatt, dass der Anwalt mit dem BGH-Urteil, nach einem kurzem Klick auf CH – „Wichtige BGH-Urteile für Geschädigte:

    14. Wertminderung

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03

    BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
    Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

    Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die Grenze für die merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.

    die Postion seines Mandanten gegenüber dem Schädiger stärkt, fragt dieser beim Sachverständigen nach, ob er noch zu seiner Ermittlung steht, und wenn ja, ob der ausgewiesen Betrag vor Gericht Bestand haben würde.

    Er erwarte die Antwort binnen 14 Tagen. Von Kostendeckung findet sich im Schreiben natürlich nichts. Dies alles, weil ihm ein „Prüfbericht“ ohne Prüfer vorgelegt wurde, bzw. wo verschleiert wird, dass das Gutachten gerade nicht geprüft, sondern nur zur Schadensersatzleistung-Minimierung missbraucht wurde.

    Fakten zu diesem Sachverhalt:
    Allianz-Versicherung sendet incl. Urheberrechtshinweis das Gutachten, vermutlich auch die SV-Rechnung und die Abtretung zur Firma EUCON, dort fällt sodann der Wertminderungsanspruch aus der Regulierung heraus.
    Dieses Ergebnis sei von einem Gutachter der Allianz überprüft worden. Man werde es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, weil der Gesetzgeber????? einen Wertminderungsanspruch bei einem Fahrzeug wie dem hier gegenständlichen, älter als 5 Jahre und es werden ja die Teile ausgestauscht, es nicht erlaubt, dass der Versicherer eine Wertminderung zahlt. Und dafür gebe es ja Urteile, vom BGH-Urteil will man jedoch nichts wissen.

    Woher ich das weiß?
    Ich habe bei der Allianz angerufen und nachgefragt, wohin unser Gutachten verschickt wurde. Erst als ich meine Frage noch einmal stellte: Sie wollen mir also sagen, dass unser Gutachten von Ihnen NICHT an die Firma Euon übermittelt wurde, gab man dies zu.
    Und, dass der Urheberrechts-Hinweis übersehen wurde, das täte einem Leid. Man wisse gar nicht, wie es dazu kommen konnte, wo doch im Gutachten vermerkt sei, dass der Gutachter auf das Urheberrecht verweist. Zumal ja eine Liste bei der Allianz geführt werde, welcher Gutachter auf das Urheberrecht verweist/besteht.
    Dass auch ohne Urheberrechtshinweis Gutachten-Weitergaben an unbeteiligte Dritte rechtswidrig sind, ebenso wie das Einscannen von Gutachten, davon wollte man nichts wissen.

    Und vom Anwalt kein Wort zu dieser Problematik.

    Meine Frage abschließend an alle hier: Wie lange wollen wir es noch zulassen, dass unseren Kunden regelmäßig suggeriert wird, dass unsere Gutachten nicht das widerspiegeln, was einem Anspruchsteller nach einem Verkehrsunfall zusteht? Unsere teure Arbeit nichts taugt, freie Sachverständige keine Markt-Daseinsberechtigung mehr haben. Wann zeigen alle, die als unabhängig gelten wollen, den oben geschilderten Machenschaften von Kfz.-Versicherern die Rote Karte?

    … wenn auch der Letzte gemerkt hat, dass es nun auch für ihn zu spät ist?

    Oder fordern wir ALLE bei den Versicherungs-Vorständen ab sofort und rückwirkend eidesstattliche Erklärungen ab, dass unsere Gutachten nicht beschädigt, eingescannt und oder weiter gegeben wurden. Bzw. welche Unternehmer-Daten wann und wo gespeichert wurden.

    Meine Frage an die Anwälte, wann arbeitet ihr endlich nicht mehr gegen die freien Sachverständigen eurer Kunden. Wann fangt ihr an, uns mitzuteilen, dass mit unseren Gutachten rechts missbräuchlich seitens der Versicherer umgegangen wurde, damit wir uns dagegen zur Wehr setzen können?

  26. SV F.Hiltscher sagt:

    @ RA Schepers
    „Da haben Sie wohl etwas völlig falsch verstanden. Der Schädiger hat das Risiko, daß die Werkstatt Mist baut. Aber natürlich kann der Schädiger sich dann bei der Werkstatt schadlos halten…“

    1.
    In erster Linie gebe ich als Kunde mein beschädigtes Auto zur Werkstatt meines Vertrauens.
    Für diesen Auftrag den ich gegeben habe bin ich verantwortlich und muß auch die Werkleistung bezahlen! Ob ich von einem Versicherer/Schädiger mein Geld bekomme ist eine andere Sache.
    2.
    Wenn dann meine in Auftrag gegebene Reparatur fehlerhaft/mangelhaft ausgeführt wurde, nehme ich die Werkleistung erst gar nicht ab. Ich fahre also meinen gemieteten Leihwagen so lange weiter bis ich eine ordentliche Werkleistung erhalten habe.
    Der Werkleistende bekommt also solange kein Geld bis mein Auftrag ordentlich erfüllt ist und das wirkt am effektivsten. Das ist die Realität, wenn auch die Juristen eine andere Abrechnungsweise bevorzugen.
    Ich habe doch schon Probleme mit der Schädigerversicherung, wenn ich so eine fehlerhaft ausgeführte Reparatur einfach so hinnehme.
    Alles andere ist Nebenkriegsschauplatz u. ohne Abtretungserklärungen unbeachtlich.

  27. RA Schepers sagt:

    @ SV F.Hiltscher

    und 3. erkennen Sie als Kunde sofort, daß die Reparatur nicht ordnungsgemäß ist ???

    und 4. teilen Sie der Schädigerversicherung sofort mit, daß das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert wurde und Sie die Reparaturrechnung nicht bezahlen werden ???

    Das ist die Realität, wenn auch die Juristen eine andere Abrechnungsweise bevorzugen.

    Die Realität, die ich kenne, sieht da eher anders aus.

    Es geht nicht darum, welche Abrechnungsweise „die Juristen“ bevorzugen.

    Sie hatten behauptet, der schlecht arbeitenden Werkstatt würde ein Persilschein ausgestellt, wenn der Schädiger (gegenüber dem Geschädigten!) für Fehler der Werkstatt einstehen muß. Das hat nichts mit Abrechnungsweise „der Juristen“ zu tun, sondern mit einer (falschen) Rechtsauffassung Ihrerseits.

    Ich fahre also meinen gemieteten Leihwagen so lange weiter bis ich eine ordentliche Werkleistung erhalten habe.

    Das wiederum könnte riskant sein, weil

    Für diesen Auftrag den ich gegeben habe bin ich verantwortlich und muß auch die [Werk]leistung bezahlen!

    Sie die Mietwagenkosten ja dann auch erst mal aus eigener Tasche bezahlen wollen, und

    Ob [Sie] von einem Versicherer/Schädiger [Ihr]Geld bekomme[n] ist eine andere Sache.

    Oder bevorzugen Sie hierbei dann doch die Abrechnungsweise „der Juristen“?

  28. andreas sagt:

    @SV HILSCHER

    …erst ÜBERLEGEN-dann schreiben 🙂 !!!!
    Mit ÜBERLEGEN meine ich: nicht DENKEN-sondern NACHDENKEN!!-nichts für ungut!!!

  29. BGH LESER sagt:

    @ Virus

    „Wie lange wollen wir es noch zulassen, dass unseren Kunden regelmäßig suggeriert wird, dass unsere Gutachten nicht das widerspiegeln, was einem Anspruchsteller nach einem Verkehrsunfall zusteht? Unsere teure Arbeit nichts taugt, freie Sachverständige keine Markt-Daseinsberechtigung mehr haben“.

    Sie haben grundsätzlich recht.
    Jedoch würde ich die Arbeit von freien, unabhängigen Sachverständigen – sofern es davon noch viele gibt – nicht als „teuer“, sondern vielmehr als „preiswert“ bezeichnen.
    Es stellt sich hierbei lediglich die Frage:
    Ist die Arbeit den Preis wert?
    Hierbei spielen meines Erachtens Zahlen eine untergeordnete Rolle.

    Zitat:
    Wer billig kauft, kauft zweimal.

    Es gibt kaum etwas auf der Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen kann und ein wenig billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

    Es ist unklug, zuviel zu bezahlen, aber es ist auch unklug, zuwenig zu bezahlen. Wenn Sie zuviel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zuwenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

    Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Wenn Sie dies tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres mehr zu bezahlen.

    John Ruskin (1819 – 1900)

    Dieser Beitrag soll lediglich einen Denkanstoß bezüglich der Qualität von Gutachten und Gutachtern leisten – mehr auch nicht.

  30. Willi Wacker sagt:

    Gerade das BGH-Urteil VI ZR 357/03 wird von den versicherern einfach ignoriert. Nach dem Motto, was schert mich die BGH-Entscheidung, ich reguliere weiterhin contra BGH! Deshalb kann man nur jedem Unfallopfer raten, fachliche Rechtsberatung bei ausgewiesenen Verkehrsrechtsanwälten zu suchen und den entsprechenden Rechtsstreit zu führen. Die Chance, den Rechtsstreit zu gewinnen, ist groß, wenn auf BGH VI ZR 357/03 hingewiesen wird. Da nützt dann auch eine noch so gekonnte Argumentation der Versicherungsanwälte nichts, denn auch andere Instanzgerichte haben zwischenzeitlich ebenso ausdehnender entschieden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  31. SV Wehpke sagt:

    @ virus Mittwoch, 13.06.2012 um 13:31
    Hallo Virus,
    nach meinem Eindruck ist die Allianz mal wieder auf dem „Kriegspfad“, zumindest hier bei uns. Ganz offenbar hat jeder Sachbearbeiter ein Eimerchen mit Sand bekommen und die Anweisung davon möglichst viel ins Räderwerk der Regulierung zu kippen. Da kommen mittlerweile die unsinnigsten Schreiben. So werden noch einmal Fotos angefordert, weil die Originale angeblich in schwarz/weiss seien? Aha ja? Was die sich da so ausdenken ist schon erstaunlich. Solchen Unfug bestätigte mir auch ein Anwalt heute. Er telefoniere derzeit nicht mehr mit der Allianz, weil es mittlerweile sinnlos ist.

    Die Sachbearbeiter können einem ja fast leid tun, die müssen so einen Blödsinn umsetzen. Versicherer reagieren halt nur wenn es Geld kostet, – ihr Geld. Aber bitte…

    Wehpke Berlin

  32. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ RA Schepers
    Mittwoch, 13.06.2012 um 08:27

    „Ich möchte mich zu dem Thema als (technischer) Laie äußern.

    Abgesehen von Unikaten, Oldtimern oder ähnlichen Spezialfällen dürfte grundsätzlich folgendes gelten:

    Es ist immer möglich, das Unfallfahrzeug technisch in den Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte.“

    Hallo, Herr RA Schepers,

    mit dieser Einschätzung sind Sie aber auf dem Holzweg.

    Zwecks Veranschaulichung nur 2 Beispiele dazu:

    1) Heckschaden an einem PKW.
    – Heckverkleidung/Stoßfänger mit Träger sind nach Schadencharakteristik und vom Schadenumfang her erneuerungsnotwendig.
    – Die hintere Kofferraumbodengruppe ist in der Karosserieverbundpartie zum ebenfalls erneuerungsnotwendigen Heckabschlußblech eingedrückt/gestaucht und teilweise sogar faltartig zusammengedrückt, sollaber im Verbund mit beiden Längsträgerendspitzen rüchverformt/gerichtet werden, was technisch machbar ist.

    Optisch werden Sie das Fahrzeug wahrscheinlich wieder in den Zustand versetzen können, den es vor dem Unfall auch hatte. Technisch ist das bei diesem Reparaturweg jedoch nicht möglich.

    Bei plastischen Deformationen wird der kräftebeaufschlagte Materialverbund über die Streckgrenze hinaus beansprucht und bei der Rückverformung ist das noch einmal der Fall. Dieser Vorgang geht materialtechnologisch einher mit Metallgitterverschiebungen und Punktfehlerhäufungen sowie einer deutlichen Veränderung der Deformationscharakteristik im unfallbedingten Reparaturbereich.

    Außerdem muß beachtet werden, dass dort im Wiederholungsfall eine Reparatur gleicher Art kaum noch einmal möglich sein dürfte, abgesehen von dem Umstand, dass Festigkeitsverluste in zusammmengefügten Karosseriepartien mit „normalem“ Aufwand kaum überprüfbar sein dürften. Diesen Anknüpfungstatsachen ist durch die Berücksichtigung eines Technischen Minderwerts Rechnung zu tragen.

    2) Bei einem Seitenschaden an einem PKW sollen der Vorderkotflügel, beide Türen und die Seitenwand ausgebeult und gerichtet werden. Allein technisch gesehen, ist auch das ohne jedwede Vorbehalte möglich. Jedoch sind auch bei einer solchen Reparatur die zuvor angesprochenen Punkte gleichermaßen zu berücksichtigen. Somit ist auch hier ein Technischer Minderwert nicht zu negieren, denn gem. § 249 BGB geht es bekanntlich um die Wiederherstellung eines ganz bestimmten Zustandes und alternativ nicht um die Herstellung eines anderen Zustandes. Die damit zu bestimmende Differenz ist der Technische Minderwert, um das Thema einmal so nur kurz anzureißen. Es gibt gewiß aber noch andere Aufhänger, die einen Technischen Minderwert begründen könnten.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  33. andreas sagt:

    @ Dipl.-Ing.Harald Rasche

    Perfekt dargestellt-besser geht nicht.

    Gruß aus der Grafschaft
    Andreas Sander

  34. SV_W sagt:

    Ist Ihnen eigentlich klar, dass die Bezeichnung „technischer Minderwert“ aus dem LKW Bereich stammt?
    Wikipedia gibt es zutreffend wieder: http://de.wikipedia.org/wiki/Minderwert#Technischer_Minderwert

    Bitte vermeiden Sie Projektionen auf den PKW Bereich!

    Erst recht wenn es um mangelhafte, nicht fach- und sachgerechte oder gar entgegen der Herstelleranweisung durchgeführte Reparaturen geht.

    Dies sind alles zu verschiedenen „Minderungen“ führende Sachverhalte.

  35. andreas sagt:

    @ SV_W

    Ich hoffe-das ist nicht Ihr ERNST!!??

  36. RA Schepers sagt:

    @ Dipl.-Ing. Rasche

    Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Das verstehe sogar ich als Laie ;-).

    Da schließt sich bei mir sogleich die Frage an, ob es sich dabei um eine „ordnungsgemäße“ Reparatur handelt im Sinne von Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

    Wenn durch Rückverformen und Richten (mit Richtbank und Dozer, oder?) zwar die äußere Form wiederhergestellt wird, aber Festigkeitsverluste im Material verbleiben, dann ist das doch nicht dem vorherigen Zustand gleichwertig.

    Wäre dann nicht ein Austausch statt Rückformen und Richten der „richtige“ (bessere) Reparaturweg?

  37. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Da lese ich den Inhalt und stelle fest, dass nirgends steht, dass der technische Minderwert aus dem Bereich Lkw stammt. Es ist lediglich ein Lkw-Beispiel angegeben.

    Es heißt im Wikipedia-Artikel:

    „Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe in aller Regel technisch einwandfrei instand gesetzt werden.“

    Wo steht da der Lkw? Der steht in Absatz 3:

    „Es ist jedoch auch beispielsweise möglich, dass sich das Leergewicht eines Lkw durch eine fachmännische Rahmenreparatur erhöht und damit die Nutzlast sinkt. Das stellt dann eine technische Wertminderung dar.“

    Viele Grüße

    Andreas

  38. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ SV_W
    Donnerstag, 14.06.2012 um 08:01

    …“Bitte vermeiden Sie Projektionen auf den PKW Bereich!

    Erst recht wenn es um mangelhafte, nicht fach- und sachgerechte oder gar entgegen der Herstelleranweisung durchgeführte Reparaturen geht.

    Dies sind alles zu verschiedenen “Minderungen” führende Sachverhalte.“

    Hallo,SV_W,

    von was für „Projektionen“ sprechen Sie eigentlich nach der unzutreffenden Bezugnahme im „Vorspann“ ?

    Hier geht es gerade nicht um mangelhafte oder nicht sach- und fachgerechte Reparaturen durch das Verschulden einer Reparaturwerkstatt und es geht auch nicht um Reparaturen, die entgegen „Herstelleranweisungen“ durchgeführt werden, sondern es geht schlicht und einfach um die Tatsache, dass ich auf verschiedenen Wegen einen Unfallschaden „sach-und fachgerecht“ beheben kann, wobei das Ergebnis unter den technisch beurteilungsrelevanten Randbedingungen keineswegs gleich sein muss. Das hat also nichts mit Qualifikationsdefiziten der in Anspruch genommenen Reparaturwerkstatt zu tun.-

    Der letzte Satz ist deshalb im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch unverständlich, weil es hier deutlich ersichtlich um etwas ganz Anderes geht, jedoch gerade nicht um die von Ihnen angesprochenen „Sachverhalte“, wie Sie dies übrigens einigen Kommentaren zum Thema auch zweifelsfrei entnehmen können.

    Wenn Sie das nächste Mal zum Frisör gehen, können Sie sich einen kurzen oder fülligeren Haarschnitt verpassen lassen oder auch einen glatt rasierten Schädel. Ihr Frisör wird Sie wunschgemäß sach-und fachgerecht bedienen. Im Ergebnis ist es jedoch keineswegs das Gleiche.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  39. Frank sagt:

    Hallo H R,

    dem kann ich nur ZUSTIMMEN.

    Es scheint immer noch Leute zu geben die WM und WM nicht trennen können.

    MfG

  40. SV-Hiltscher@web.de sagt:

    @ RA Schepers
    „und 3. erkennen Sie als Kunde sofort, daß die Reparatur nicht ordnungsgemäß ist ???

    Hallo Herr Schepers,
    was sollen diese Anspielungen?

    Wenn ich als Kunde den Wagen von der Reparaturwerkstätte abhole und offensichtliche Mängel sehe/erkenne, davon war die Rede.
    Unterstellen Sie nicht Dinge von denen nicht gesprochen wurde und auch jeglicher Logik entbehren.
    Wenn nämlich der Kunde keine offensichtlichen Mängel erkennen kann, wird/muß er auch die Rechnung bezahlen. Auf versteckte Mängel welche er nicht sofort erkennen kann , kann er auch nicht reagieren.

    @ RA Schepers
    „und 4. teilen Sie der Schädigerversicherung sofort mit, daß das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert wurde und Sie die Reparaturrechnung nicht bezahlen werden ???….“

    Wieso sollte ich das als normal denkender Mensch tun?
    In der Zwischenphase der von mir gewählten Schadenabwicklung bin ich jetzt erst beim Werkvertragsrecht, da ich dem unsauber arbeiteten Werkleistenden sein Nachbesserungsrecht einräumen muß. Da mein Auftrag schlecht erfüllt wurde u. ich deshalb mein Fahrzeug nicht benützen kann, fahre ich den Leihwagen weiter auf Kosten des Reparateurs. Sind meine Ansprüche der Werkleistung incl. der Nachbesserung zu meiner Zufriedenheit erfolgt wird auch das Erforderliche ohne Nachbesserungskosten bezahlt. Oder bessert eine Versicherung XY nach? Wohl kaum!
    Jetzt erst kommt die zweite Phase der Unfallabwicklung in schadenersatzrechtlicher Hinsicht, nämlich die Forderung des eingeschalteten RA das GA zu bezahlen, die Forderung der Reparaturrechnung ohne Nachbesserungsarbeiten, die Forderung der Leihwagenkosten für die normale Reparaturdauer ohne der Mietzeit, welche der schlecht arbeitende Reparateur verursacht hat. Sollte es darüber hinaus noch einen Rechtstreit geben, wegen später auftretender Reparaturmängel ist das alles schadenersatzrechtlich abgedeckt.
    Es ist zwar letztendlich alles schadenersatzrechtlich abgedeckt, aber die rechtlichen Zwischenschritte die der Auftraggeber bei der Auftragserteilung u. Abwicklung beachten muß sind zuerst werkvertraglicher Aspekt.
    Wie verhalten Sie sich denn bei der Auftragsabwicklung eines selbstverschuldeten Unfallschadens und dessen Reparatur ?
    Gibt es da ein anderes Werkvertragsrecht weil keine Versicherung dahinter steht?
    ———————–
    @ RA Schepers
    „Sie hatten behauptet, der schlecht arbeitenden Werkstatt würde ein Persilschein ausgestellt, wenn der Schädiger (gegenüber dem Geschädigten!) für Fehler der Werkstatt einstehen muß. Das hat nichts mit Abrechnungsweise “der Juristen” zu tun, sondern mit einer (falschen) Rechtsauffassung Ihrerseits.“

    Das war keine Behauptung, sondern eine logische Schlußfolgerung auf Ihren Kommentar. Lesen Sie doch das bitte etwas genauer durch.
    Im übrigen gibt es noch genug Geschädigte, welche die Reparaturkosten vorerst bezahlen u. erst dann kompl. mit der schadenersatzpflichtigen Vers. abrechnen.
    ————————-
    @Andreas
    Mittwoch, 13.06.2012 um 15:36

    @SV HILSCHER

    „…erst ÜBERLEGEN-dann schreiben 🙂 !!!!
    Mit ÜBERLEGEN meine ich: nicht DENKEN-sondern NACHDENKEN!!-nichts für ungut!!“
    Hallo Andreas,
    Was soll ich zuvor ÜBERLEGEN?
    Etwa dass Manche zu vergeistigt sind und einfachste Dinge nicht nachvollziehen können. Oder Sachen unterstellen , die so nicht
    gepostet wurden. Wir haben nicht nur das Verhältnis Geschädigter-Schädiger- Reparaturbetrieb- Schadensrecht, sondern auch das Innenverhältnis Kunde – Werkstatt- Werkvertragsrecht mit allen Rechten u. Pflichten.

  41. SV_W sagt:

    Die Höhe der merkantilen Wertminderung entspringt der Tatsache des Unfallereignisses.
    Wird, sagen wir, ein gerissener Stoßfänger mit einer vom Hersteller zugelassenen Methode, nach den Anweisungen des Herstellers geschweißt, ist die merkantile Wertminderung gleich der bei einer Erneuerung des Stoßfängers.

    Es ist zwar „repariert“ und nicht mehr „neu“ dennoch vom Hersteller zur „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ zugelassen. Zumal es kein Anrecht auf „neu“ gibt, sondern auf Wiederherstellung; Auch mit Gebrauchtteilen wenn diese zufällig vorhanden sind. Siehe auch Austauschgetriebe etc.

    Welche Methode gewählt wird, entscheidet der SV in seiner Kalk. Schadenminderungspflicht. Passt es dem Geschädigten nicht, darf er sich beim Hersteller beschweren oder beim nächsten mal ein Fabrikat wählen, wo gleich das gesamte Fahrzeug erneuert wird weil keine Reparaturfreigabe besteht. (zB. Alurahmen Lotus)

    Es gibt daher keine Minderung aufgrund unterschiedlicher fach- und sachgerechter Instandsetzung.

  42. @ SV Hiltscher

    „Jetzt erst kommt die zweite Phase der Unfallabwicklung in schadenersatzrechtlicher Hinsicht, nämlich die Forderung des eingeschalteten RA das GA zu bezahlen, die Forderung der Reparaturrechnung ohne Nachbesserungsarbeiten, die Forderung der Leihwagenkosten für die normale Reparaturdauer ohne der Mietzeit, welche der schlecht arbeitende Reparateur verursacht hat.“

    Hallo Herr Hiltscher,

    auch bei Schlechterfüllung mit anschließender Nachbesserung und dadurch verlängerter Mietdauer muß der Leihwagen komplett durch den Unfallverursacher gezahlt werden. Denn: der Autovermieter hat einen Anspruch gegenüber dem Mieter/Geschädigten, dieser hat üblicherweise keinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Werkstatt (wohl nur bei grober Fahrlässigkeit, AGB-Recht) und somit muß der Unfallverursacher die kompletten Mietwagenkosten bezahlen (fällt wohl unter das Werkstattrisiko). Wieder holen kann der Unfallverursacher sich die durch die verlängerte Reparaturdauer entstandenen zusätzlichen Mietwagenkosten auch nicht von der Werkstatt, da er ja keine Vertragsbeziehung zu dieser hat.

  43. SV F.Hiltscher sagt:

    @Der Autovermieter
    „Denn: der Autovermieter hat einen Anspruch gegenüber dem Mieter/Geschädigten, dieser hat üblicherweise keinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Werkstatt (wohl nur bei grober Fahrlässigkeit, AGB-Recht) und somit muß der Unfallverursacher die kompletten Mietwagenkosten bezahlen (fällt wohl unter das Werkstattrisiko). Wieder holen kann der Unfallverursacher sich die durch die verlängerte Reparaturdauer entstandenen zusätzlichen Mietwagenkosten auch nicht von der Werkstatt, da er ja keine Vertragsbeziehung zu dieser hat.“

    Hallo,
    Werkstätte u. Vermieter ist eine zusammengehörigi Firma und haben nicht nach den Richtlinien des GA repariert. Wenn die Versicherung des Unfallverursachers die längere Mietwagendauer trotzdem bezahlen muss,ist es mir auch egal. Ich bezahle dafür keinen Cent mehr.
    Damit ist für mich die Debatte abgeschlossen….

  44. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Hallo SV_W,

    überdenken Sie Ihre Meinung bitte nochmal. Der merkantile Minderwert ergibt sich trotz fachgerechter Reparatur auf Grund der Käuferabneigung. Nicht Alles, was fachgerecht ist, hat die gleiche Abneigung des relevanten Käuferkreises zur Folge!

    Selbst wenn es technisch möglich und (!) sinnvoll sein sollte, wird eine reparierte (oder besser geflickte: denn so wird es im Regelfall angesehen) Stoßfängerverkleidung an einem 2 Jahre alten Mittelklassefahrzeug einen anderen merkantilen Minderwert erzeugen als eine neue Stoßfängerverkleidung.

    Die wesentliche Rolle spielt die Käuferabneigung auf Grund eines Schadens, obwohl dieser komplett behoben wurde. Es gibt sogar Fahrzeuge, die selbst bei einem kleinen Schaden einen massiven merkantilen Minderwert nach sich ziehen.

    C 63 AMG, 2 Wochen alt, 2 neue Türen. Welcher Käufer, der sich so ein Auto leisten kann, will den denn noch? Der bestellt sich einen unfallfreien neuen C 63 AMG. Identisches gilt für den Focus RS 3 Monate alt, der eine neue Seitenwand und eine neue Hinterachse bekommt. Der merkantile Minderwert ist bei dem Fahrzeug so hoch, dass das Auto für die Käuferschicht eines Focus ST interessant wird. Der RS-Käufer will so eine „reparierte Karre“ nicht mehr, der kauft sich lieber einen neuen, wiel er das Geld dazu hat.

    Der ST-Käufer nimmt ggf. das „Upgrade“ für die Eigenschaft Unfallfahrzeug in Kauf, dumm nur dass dann auch noch der Preis passen muss und das geht nur über einen Minderpreis…

    Pauschale Aussagen bzgl. des merkantilen Minderwerts sind unsinnig. Bei zwei identischen Schäden an verschiedenen Fahrzeugen kann sich ein völlig anderes Käuferverhalten ergeben, sodass sich ganz andere Minderwertbeträge ergeben. Auch zwei verschiedene (aber gleichwertige) Reparaturmöglichkeiten können verschiedene Minderwertbeträge zur Folge haben.

    Viele Grüße

    Andreas

  45. RA Schepers sagt:

    @ SV Hiltscher

    Wenn ich als Kunde den Wagen von der Reparaturwerkstätte abhole und offensichtliche Mängel sehe/erkenne, davon war die Rede.

    Daß nur davon die Rede war, konnte ich Ihrem Beitrag nicht entnehmen. Wenn Sie aber nur diese Fälle meinen, nähern sich unsere unterschiedlichen Realitäten einander an. Denn diese Fälle kenne ich kaum. Der durchschnittliche Geschädigte erkennt – jedenfalls nach meiner Erfahrung – nicht, ob die Werkstatt ordnungsgemäß repariert hat. Der sieht nur, daß die Beulen weg sind und der Motor wieder läuft. Ob da Gebrauchtteile oder Neuteile eingebaut wurden, Original-Ersatzteile oder Billig-Ersatzteile, das erkennt der durchschnittlich Geschädigte nicht auf den ersten Blick (und wohl auch nicht auf den zweiten Blick).

    Jetzt erst kommt die zweite Phase der Unfallabwicklung in schadenersatzrechtlicher Hinsicht, nämlich […], die Forderung der Reparaturrechnung ohne Nachbesserungsarbeiten, die Forderung der Leihwagenkosten für die normale Reparaturdauer ohne der Mietzeit, welche der schlecht arbeitende Reparateur verursacht hat.

    Das können Sie natürlich so machen, wenn Sie wollen. Sie fordern bei der Versicherung nur einen Teil der Reparaturrechnung ein und diesen Teil leiten Sie an die Werkstatt weiter. Außerdem fordern Sie nur einen Teil der Mietwagenkosten ein und leiten diesen Teil an die Mietwagenfirma weiter. Den Rest bezahlen Sie nicht, weil das ja von der Werkstatt verursacht wurde.

    Danach werden Sie dann von der Mietwagenfirma wegen der restlichen Miete verklagt und diesen Prozeß verlieren Sie, weil der Mietwagenfirma egal ist, warum Sie den Mietwagen so lange hatten. Danach verklagen Sie dann die Werkstatt, um die restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz ersetzt zu bekommen, vielleicht auch noch die Prozeßkosten aus dem verlorenen Prozeß.

    Außerdem werden Sie von der Werkstatt verklagt, weil Sie nicht alles bezahlt haben. Da gibts dann die Diskussion, ob die Reparatur ordnungsgemäß (=auftragsgemäß) war, ein bis zwei Sachverständigengutachten werden eingeholt, danach gibts dann noch Diskussion, ob die Werkstatt auch die (anteiligen) Mietwagenkosten ersetzen muß. Viel Potential für Diskussionen, ob Kosten zurecht geltend gemacht werden. Kann man so sehen oder auch anders rum. Und wer weiß, wie die Gutachter das bewerten. Aber natürlich können Sie diesen Prozeß auch gewinnen.

    Ich finde die andere Lösung besser. Reparaturrechnung an Versicherung, Mietwagenrechnung an Versicherung. Es hatte bei der Reparatur Verzögerungen gegeben, aber das ist nicht Ihr Problem. Die Versicherung muß die tatächlichen Kosten ersetzen und kann sich ggf. bei der Werkstatt schadlos halten.

    Natürlich kann es sein, daß die Versicherung nicht freiwillig zahlt, und Sie die Versicherung verklagen müssen. Aber dieser Prozeß ist viel einfacher zu führen. Sie belegen, daß diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und die Versicherung hat den schwarzen Peter.

    Das war keine Behauptung, sondern eine logische Schlußfolgerung auf Ihren Kommentar.

    Tut mir leid, aber diese Logik ist mir entgangen.

    Gibt es da ein anderes Werkvertragsrecht weil keine Versicherung dahinter steht?

    Nee, natürlich nicht. Aber es geht um die Frage, wie ich als Geschädigter die Schadenregulierung gestalte.

    Etwa dass Manche zu vergeistigt sind und einfachste Dinge nicht nachvollziehen können. Oder Sachen unterstellen , die so nicht gepostet wurden.

    Wie wahr, wie wahr…

  46. Johannes K. sagt:

    SV_W
    Donnerstag, 14.06.2012 um 17:35

    „Die Höhe der merkantilen Wertminderung entspringt der Tatsache des Unfallereignisses“

    Hi, SV_W.,

    Das ist ja auch eine interessante These, wenn man bedenkt, dass es auch Unfallereignisse ohne Schadensfolgen gibt.

    Wo finde ich denn dazu ein Urteil, welches diese These verständlich macht ?

    Ich bin immer noch im Einklang mit dem Gesetz und der mir bisher bekannten Rechtsprechung der Meinung, dass ein merkantiler Minderwert einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden voraussetzt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johannes K.

  47. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ SV_W
    Donnerstag, 14.06.2012 um 17:35
    Hallo, SV_W,

    selbstverständlich bezieht sich das von Dir angesprochenen Beispiel auf die Frage eines Technischen Minderwerts, wobei sich ein Automobilhersteller erklärlich vor der Behauptung hüten wird, die Instandsetzung durch Schweißung sei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes deshalb gleichzusetzen, weil dieser Reparaturweg vom Hersteller genehmigt wurde. Das ist absoluter Unsinn; oder wo steht dazu in Hersteller“richtlinien“ etwas Anderes ?

    Das von Dir angesprochenen „Anrecht“ wird unmissverständlich dargestellt durch den § 249 BGB.
    Daraus ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Gesetzgeber als Schadenersatz „den“ Zustand wie vor dem Unfall berücksichtigt wissen will,also „einen“ ganz bestimmten und nicht alternativ einen „anderen“ Zustand, dem Du hier versuchst das Wort zu reden. Von wem und wo werden solche Irrlehren denn in die Welt gesetzt ? Oder lebst zu möglicherweise in einem anderen Land, in dem solche Gesichtspunkte beim Schadenersatz üblich sind ?

    Der Sachverständige hat sich bei der Berücksichtigung des Reparaturweges und damit auch bei der Abgrenzung des Reparaturaufwandes nach dem Gesetz zu richten und Deine Bezugnahme auf die sog. Schadenminderungs“pflicht“ ist vor diesem Hintergrund bzw. auf dieser Basis nicht nachvollziehbar, zumal man einen verursachten bzw. eingetretenen Schaden wohl kaum mindern kann.

    Deine weiteren Ausführungen sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang unverständlich und enden schließlich mit einer Feststellung, die verdeutlicht, dass Du offenbar in der Materie nicht ausreichend bewandert bist. Gleichwohl finde ich es aber sehr mutig, dass Du Dich an der Diskussion beteiligt hast, denn auch solche Pfade der Erkenntnis sollte man verkraften können.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  48. Fuchs sagt:

    Also in unserem Büro liegen die Kosten für die Reproduktion eines Gutachten weit über 40 Euro.
    Zeitaufwand eine halbe Stunde – 65 Euro, Lichtbildschutzgebühr laut BGH min. 5,00 Euro zuzüglich ausgedruckten Lichtbild 2,50 Euro, Kosten pro (Schreib)Seite 2,00 Euro, Porto/Telefon min. 5,00 Euro.

    Interessieren würde mich, ob Kollegen auch eine „Schutzgebühr“ für die Vernichtung des Original-Gutachtens in Rechnung stellen.

  49. Erik sagt:

    Wie sieht es denn aus wenn ein GA bereits knapp an der 130 % Grenze erstellt wurde und die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchgeführt wird. Als Beispiel: Es wird eine Richtbank aufgeschrieben.
    Kosten der Anmietung des Richtsatzes sind nicht bekannt.
    Im nachhinein stellt sich raus das durch die Mietkosten des Richtsatzes bereits die 130% überschritten worden wären und die Versicherung rechnet mit dieser Begründung auch auf Totalschadenbasis ab.
    Sind die Mietkosten für den Richtsatz im GA anzugeben oder sind dies gesonderte Kosten wie z.b. Mietwagen- oder Gutachterkosten?

  50. Karle sagt:

    @Erik

    Wie es aussieht? Daumen hoch für den Geschädigten – Daumen runter für die Versicherung!

    Der Schädiger muss natürlich die vollständigen Kosten der Reparatur tragen. Mögliche Fehler des Sachverständigen (oder der Werkstatt) gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Sofern die Versicherung Lust dazu hat, kann sie ja mit dem Sachverständigen einen Rechtsstreit darüber führen, ob die Kosten des Richtwinkelsatzes in der Kalkulation zu berücksichtigen sind, oder nicht. Ausgang des Verfahrens, je nach Gerichtsstand, ungewiss.

    Versicherer haben in der Regel an Prozessen wie diesen aber kein Interesse. Man stelle sich nur vor, das Gericht kommt zum Schluss, dass die Kosten des Richtwinkelsatzes grundsätzlich kalkuliert werden müssen. Berufung, Revision und ein BGH-Urteil dazu. Dann wäre eine weitere „Kürzungsposition“ bei der fiktiven Abrechnung futsch. So blöd sind die nun wirklich nicht?

    Wobei ich der Auffassung bin, dass die Leihkosten für den Richtwinkelsatz grundsätzlich in eine Reparaturkalkulation gehören, da stets der gesamte Schadensumfang im Gutachten erfasst werden muss. Genauso wie die Beilackierung, Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Reinigungskosten, Entsorgungskosten, Beipolieren usw.. Die Ermittlung der Kostenposition „Richtwinkelsatzmiete“ ist Teil der Gutachtenerstellung.

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