AG Leipzig zum Zweiten: Verurteilung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshaller abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 106 C 10174/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich hatte Euch ja bereits angekündigt, dass wir jetzt eine Vielzahl von Urteilen des Amtsgerichts Leipzig wegen restlicher Sachverständigenkosten veröffentlichen werden. In diesem Fall musste der Geschädigte bzw. der Neugläubiger aufgrund der wirksamen Abtretungsvereinbarung gegen die HUK-COBURG gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil die in vollem Umfang eintrittspflichtige HUK-COBURG nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz – auch die berechneten Sachverständigenkosten gehören mit zu dem zu ersetzenden Schaden des Unfallopfers (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560) – zu leisten. Hier war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die nicht gewillt war, bei voller Haftung auch vollständigen Schadensersatz zu leisten. Dies ist schon das zweite Urteil, das die HUK-COBURG am 11.9.2015 in Leipzig eingefangen hat. Da die Begründung auch noch überzeugt, ist festzustellen, dass das Amtsgericht Leipzig für die HUK-COBURG ein schlechtes Pflaster ist. Lest selbst das Urteil vom 11.9.2015 – 106 C 10174/14 – und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 106 C 10174/14

Verkündet am: 11.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht B.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 11.09.2015

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.10.2013 sowie als Nebenfbrde-rung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Streitwert: bis 500,00 €

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 ff BGB.

Die Abtretung ist wirksam.

Die Beklagte ist unstreitig für den streitgegenständlichen Unfall zu 100% ersatzpflichtig.

Der Schadensersatzanspruch erfasst auch den noch offenen Betrag aus der Sachverständigenrechnung vom 11.07.2013.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Ersatzpflichtig sind diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Die Höhe des festgesetzten Grundhonorars von 469,00 € ist angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich.

Die in der Rechnung vom 71.07.2013 angeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen.

Die Klägerseite hat substentiiert dargelegt, dass Fahrtkosten für 16 km entstanden sind. Die Höhe der festgesetzten Kilometerpauschale von 1,31 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 Fahrtkosten in Höhe von 1,80 Euro pro Kilometer gebilligt. Da die Klägerseite pro Kilometer 1,31 Euro geltend macht, liegt dieser Betrag weit unter der vom BGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2013 gebilligten Kosten, Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den Fahrtkosten nicht allein auf die Benzinkosten, sondern auf die gesamten mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten unter Berücksichtigung von betriebswirtschaft/ichen Aspekten abzustellen ist. Fahrtkosten pro Kilometer in Höhe von 1,31 Euro werden daher als angemessen angesehen.

Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 Euro liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 Euro. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Zudem ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, so dass auch ein Zuschlag für das Jahr 2015 zu machen ist. Dass der Sachverständige 16 Lichtbilder fertigt, liegt im Ermessen des Sachverständigen und ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Auch die Kosten für einen zweiten Fotosatz sind angemessen. Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht Leipzig bereits in Entscheidung aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 Euro pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreib- und Druckkosten von 4,86 Euro geltend. Hierbei ist nicht alleine entscheidend, was tatsächlich ein Ausdruck eines Fotos kostet, sondern der gesamte mit den Schreibkosten verbundene Aufwand. Kosten für weitere Gutachten in Höhe von 19,00 Euro werden ebenfalls als erforderlich angesehen. Es ist gerichtsbekannt, dass weitere Kopien der Gutachten gefertigt werden. Es sind insoweit sowohl der Schädiger, der Geschädigte, als auch die Versicherung zu bedienen. Die Versand-, Telefon- und Internetkostenpauschale in Höhe von 23,30 Euro wird ebenfalls als angemessen angesehen. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit einem Betrag von 38,00 Euro.

Das Gericht vermag sich der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az:. 7 U 0111/12, wonach eine Erstattung von Nebenkosten, welche mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen, ausscheidet, nicht anzuschließen.

Dieser Rechtssprechung steht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts, die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Bereits mit Urteil vom 11.02.2014 hat sich der BGH unter dem Aktenzeichen: VI ZR 225/13 dahingehend geäußert, dass bei einem Grundhonorar von 260,00 EUR, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 EUR, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR, Fahrtkosten / Zeitaufwand in Höhe von 91,80 EUR (d. h. 1,80 EUR je km, max. 100,00 EUR) sowie aus dem darauf errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht in Höhe des Grundhonorars, noch in Anbetracht der Nebenkosten, zu beanstanden seien (BGH a.a.O., Orientierungssatz Nr. 4).

Auch in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, beanstandet der BGH eine Pauschalierung der Höhe der Nebenkosten.

Die, losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten, seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100,00 EUR erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag übersteigen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer tragfähigen hinreichenden Grundlage (BGH a.a.O., Leitsatz Nr. 3).

Aus alledem folgt, dass die Klägerseite einen Anspruch auf vollständige Bezahlung der gestellten Rechnung hat.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert