AG Lennestadt verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.10.2008 ( C 200/08) hat das AG Lennestadt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 452,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 559,31 EUR aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 Ziff. 1 VVG, 249, 398 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in L. voll haften. Streitig sind lediglich die von den Beklagten nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe der Klageforderung.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nach § 249 Abs.2 BGB die Kosten erstattet verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Alternativen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Geschädigte hat am Unfalltag einen Ersatzfahrzeug bei der Klägerin angemietet. Dabei geht aus dem Mietvertrag nicht ausdrücklich hervor, ob ein sog. Unfallersatztarif abgerechnet wird. Allerdings gehen beide Parteien davon aus, dass es sich um einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif handelt.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat nach den obigen Grundsätzen jedenfalls einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Inanspruchnahme des üblichen Normaltarifs entstehen. Nach Auffassung des Gerichts kann für die Ermittlung dieses Normaltarifs nach § 287 ZPO der Schwacke Mietpreisspiegel 2007 zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2008, 13 U 71/07). Zwar darf der Tatrichter auch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen zugrunde legen, sondern muss seine Schätzung auf fachliche Erkenntnisse stützen. Diesen Anforderungen wird die Schwacke Liste jedoch gerecht. Der Einwand der Beklagten, die Schwacke Liste gebe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wieder vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, aus dessen Sicht die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu beurteilen ist auch nicht die Möglichkeit hat, den tatsächlichen Normaltarif anhand der konkreten Nachfragesituation in seinem Postleitzahlengebiet zu beurteilen. Zum anderen ist eine Erheblichkeit der diesbezüglichen Einwendungen aber jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzgrundlage allgemein gehalten sind. Eine Erheblichkeit kann jedoch allenfalls dann angenommen werden, wenn anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schwacke Liste sich auf den konkreten Fall auswirken (vgl. BGH, NZV 2008, 339). Inwieweit der konkrete streitgegenständliche Tarif im Postleitzahlengebiet 598 für die Mietwagengruppe 3 in der Schwacke Liste nicht zutreffend erfasst sein soll, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt die Liste „Maximaler Normaltarif in Euro“ keine geeignete Einwendung dar. Denn abgesehen davon, dass regionale Besonderheiten keine Berücksichtigung finden, ist nicht nachvollziehbar, wie die dort angegebenen Beträge im Einzelnen ermittelt wurden.

Ausgehend von dem anhand des Schwackemietpreisspiegels geschätzten Normaltarifs hält das Gericht schließlich angesichts der Besonderheiten der Unfallsituation einen pauschalen Aufschlag von 25% für angemessen.

Im konkreten Fall errechnen sich daher ersatzfähige Mietwagenkosten in einer Höhe von 844,84 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

 

7 Tage 395,69 EUR + Aufschlag 25% 494,61 EUR
1 Zusatztag 71,43 EUR + Aufschlag 25%   89,29 EUR
7 Tage Versicherung 109,24-EUR
1 Zusatztag Versicherung   16,81 EUR
Zzgl. MwSt 134,89 EUR
Gesamt 844,84 EUR

Soweit die Klägerin für Zustellung/Abholung einen Zuschlag von 20,00 EUR netto und für Winterreifen einen solchen in Höhe von 82,72 EUR verlangt, besteht ein entsprechender Anspruch nicht.

Die Klägerin hat trotz Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern eine Zustellung/Abholung des Fahrzeugs erforderlich war. Insbesondere wird nicht vorgetragen, wohin eine Zustellung erfolgte bzw. wo das Fahrzeug abgeholt wurde. Weiter hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das verunfallte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war.

Abzüglich bereits gezahlter 392,70 EUR verbleibt daher ein zu zahlender Betrag in Höhe von 452,14 EUR.

Soweit das AG Lennestadt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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