AG Neresheim verurteilt Allianz Vers. und deren VN zur Erstattung des von der Versicherung gekürzten Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (1 C 111/11 vom 08.12.2011)

Mit Entscheidung vom 08.12.2011 (1 C 111/11) wurde die Allianz Versicherungs-AG sowie deren Versicherungsnehmer durch das Amtsgericht Neresheim zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Die Allianz als Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte vorgerichtlich – wie in Versicherungskreisen leider allgemein üblich – den Forderungsbetrag aus dem Sachverständigengutachten des Klägers kürzen lassen. Unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung VI ZR 67/07 vom 23.01.2007 wurde die Kürzung durch das Gericht verworfen. Insbesondere ist das Gericht der Auffassung der Allianz entgegen getreten, es solle ein zusätzliches Sachverständigengutachten durch das Gericht eingeholt werden. Das Gericht verweist hierbei auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zum Streitwert und der Tatsache, dass sowohl bei Obsiegen als auch bei Unterliegen letztendlich nur die Versichertengemeinschaft mit den überproportionalen (unnötigen) Kosten belastet werde. Eine kluge Entscheidung, die der Allianz hier mit auf den Weg gegeben wurde.

Geschäftsnummer
1 C 111/11

verkündet am
08.12.2011

Amtsgericht Neresheim

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. …

Beklagter

2. Allianz Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch Vorstand Severin Moser, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Neresheim im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 22. November 2011 eingereicht werden konnten, durch Direktor des Amtsgerichts …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 359,55 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 8.897,99 für die Zeit vom 12. Januar 2011 bis 23. März 2011, aus EUR 1.167,44 für die Zeit vom 24. März 2011 bis 16. Juni 2011 und aus EUR 359,55 seit 17. Juni 2011, abzüglich eines am 16. Juni 2011 auf die Zinsen bezahlten Betrages von EUR 88,83.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 48,10 vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09. Juni 2011.

3. In Höhe eines Teilbetrages von EUR 807,88 ist die Hauptsache erledigt, in Höhe eines weiteren Teilbetrages von EUR 355,- wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Viertel.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Streitwert: EUR 1.522,44

Tatbestand:

Von der Darstellung wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den vollen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch einen Verkehrsunfall am xx. November 2010 auf der Straße zwischen Bopfingen und Neresheim entstanden ist. Bei diesem Unfall wurde ein Ford Kastenwagen (Geschäftswagen) der Klägerin beschädigt.

Die Klägerin hat die voraussieht!ichen Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug durch ein Gutachten des Sachverständigen … vom 10. Dezember 2010 schätzen lassen und macht folgende Schadensberechnung auf:

Reparaturkasten (ohne Mehrwertsteuer)                           EUR 7.179,00
Sachverständigenkosten                                                    EUR    643,00
Wertminderung                                                                   EUR    850,00
Kosten für Wiederherstellung der Beschriftung
an dem klägerischen Fahrzeug                                           EUR    360,00
allgemeine Unkostenpauschale                                          EUR      30,00

.                                                                                           EUR 9.052,99

Nach Abzug der von der Zweitbeklagten am 24. März 2011
bezahlten                                                                            EUR 7.530,55
errechnet sich die ursprüngliche Klageforderung von         EUR 1.522,44.

Die Klage in dieser Höhe wurde den Beklagten am 09. Juni 2011 zugestellt. Daraufhin hat die Zweitbeklagte am 16. Juni 2011 an die Klägerin auf die Hauptforderung nochmals EUR 807,88 und auf die Verzugszinsen EUR 88,83 bezahlt

Somit ist zwischen den Parteien von der Hauptforderung ein Betrag von EUR 714,56 streitig geblieben.

Die Zweitbeklagte bestreitet zunächst die Angemessenheit der allgemeinen Unkostenpauschale und meint, dass dafür nicht EUR 30,-  sondern EUR 25,- anzusetzen seien. Letzterer Betrag entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, weshalb von der verbliebenen Klageforderung zunächst EUR 5,– abzuziehen waren.

Vor allem aber war die Klageforderung um weitere EUR 350,- zu mindern. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Neubeschriftung des Fahrzeugs in Höhe von EUR 350,–. Diese Kosten sind bereits in dem Sachverständigengutachten in Ansatz gebracht worden und von der Zweitbeklagten im Rahmen der Teilregulierung der Reparaturkosten auch erstattet worden. Sie können deshalb nicht nochmals gesondert ausgewiesen und verlangt werden.

Die verbliebene Klagforderung von EUR 714,56 vermindert sich deshalb nach Abzug von EUR 355,–  auf EUR 359,55.

Dieser Teil der Forderung wird von der Zweitbeklagten nach wie vor bestritten. Die Begründung hierfür ist folgende:

Die Zweitbeklagte habe das Gutachten des Sachverständigen … durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen lassen und dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass insgesamt sechs kleinere Positionen, welche der Sachverstandige … für die Reparatur des Fahrzeuges angesetzt hat, unnötig gewesen seien.

Diese Einwendungen gehen aus verschiedenen Gründen fehl.

Zunächst hat die Zweitbeklagte nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich ihr angeblicher Sachverständiger die erforderlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Reparaturkosten verschafft hat. Er hat jedenfalls im Gegensatz zu dem Sachverständigen … das Fahrzeug nicht besichtigt. Es liegt nahe, dass es sich um einen wirtschaftlich anhängigen Angestellten der Zweitbeklagten gehandelt hat, welchem das Gutachten … mit der Order übergeben worden ist, nach irgendwelchen Abzugspositionen zu suchen in der Hoffnung, die Klägerin werde diese Abzüge, well sie nur geringfügig sind, schon schlucken und keinen Rechtsstreit führen. Wie sehr die Argumentation der Zweitbeklagten teilweise neben der Sache liegt, ergibt sich schon daraus, dass die Kosten in Höhe von EUR 25,– für Fahrzeugreinigung für nicht erforderlich gehalten werden. Diese Auffassung erscheint dermaßen unvertretbar, dass hierauf nicht näher eingegangen werden muss.

Es kommt folgender Gesichtspunkt hinzu:

Die von der Zweitbeklagten am Schluss noch bestrittenen EUR 359,55 sind gerade einmal fünf Prozent der von der Klägerin zugrunde gelegten Reparaturkosten. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist der Betrag, welchen ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch aufwenden wird, um den Schaden beheben zu lassen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder das Gericht noch der Geschädigte berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, VI ZR 67/06). Ein wirtschaftlich denkender Mensch darf jedenfalls die Kosten in einer Größenordnung für erforderlich halten, welche die von der Mehrzahl der Gutachter berechneten Kosten nicht auffällig überschreiten. Bei einer Überschreitung von gerade fünf Prozent kann von einem auffälligen Missverhältnis nicht im Entferntesten gesprochen werden. Die Klägerin ist deshalb im Rahmen Ihrer Dispositionsbefugnis berechtigt, zusätzlich zu den nach Auffassung der Zweitbeklagten unbedingt erforderlichen Kosten noch Mehrkosten von EUR 359,55 aufzuwenden.

Das Gericht konnte deshalb davon absehen, zu der Höhe der erforderlichen Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Verfahrensweise liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Zweitbeklagten und der gesamten Versicherungswirtschaft. Ein solches Gutachten würde nämlich mindestens doppelt so hohe Kosten erfordern, wie die von der Zweitbeklagten bestrittenen etwa EUR 359,55. Die Kosten dieses Gutachtens müssten in jedem Fall von einer Versicherung getragen werden, nämlich entweder von der Zweitbeklagten selbst oder aber von der Rechtsschutzvensicherung der Klägerin.

Die Zinsforderungen und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung sind berechtigt nach Verzugsgrundsätzen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren allerdings nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 3.607,99 zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung und eignet sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts. Die entscheidenden Rechtsfragen zu § 249 BGB sind höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden worden, unter anderem durch die im Urteil zitierte Entscheidung des BGH.

Direktor des Amtsgerichts

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Neresheim verurteilt Allianz Vers. und deren VN zur Erstattung des von der Versicherung gekürzten Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (1 C 111/11 vom 08.12.2011)

  1. Buschtrommler sagt:

    Da wurde der Allianz aber die vorweihnachtliche Laune heftig eingedünstet….gut so.

  2. virus sagt:

    „Die Zweitbeklagte habe das Gutachten des Sachverständigen … durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen lassen und dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass insgesamt sechs kleinere Positionen, welche der Sachverständige … für die Reparatur des Fahrzeuges angesetzt hat, unnötig gewesen seien.“

    Für welche Büttenrede war denn dieser Satz gedacht?

    Ansonsten kommt mir dieses Urteil ja sowas von passend:

    Schaden:
    Repkosten netto: 4.780 Euro
    Wertminderung: 400 Euro
    Wiederbeschaffungswert: 8.700 Euro

    Abrechnung der Allianz nach Prüfung des Gutachtens durch Eucon und Einholung eines Restwertes aus einer Restwertbörse:

    Wertminderung: keine

    Wiederbeschaffungswert: 8.487 Euro
    Abzüglich Restwert: -4.700 Euro
    Zwischensumme: 3.787 Euro
    Kostenpauschale: 25 Euro

    Zahlungsbetrag 3.812 Euro

    Sachverständigenhonorar: nicht erstattet

  3. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Virus,

    Restwert 4.700,- aus der Börse? Ja, wo kommt der denn her? Liegt hier evtl. eine Verletzung deines Urheberrechtes vor?
    SV-Honorar nicht erstattet?
    Jetzt aber raus mit der großen Keule und kräftig oben drauf – Rache ist Blutwurst…

  4. Frank Frei sagt:

    ….mal den Anbieter anrufen und fragen ob der das Fahrzeug auf den Bildern gesehen hat. UND DANNNNNNNNNNN…..

  5. lustiger lurch sagt:

    @Frank Frei
    ……..und dann Strafanzeige „gegen Unbekannt“(gaaaanz wichtig,erweitert den Ermittlungsradius ungemein)
    wegen §108a I Nr.3 UhrG.
    Man müsste sich halt nur trauen auch gegen Aliens vorzugehen.

  6. Alois Aigner sagt:

    @ virus 14.02.2013

    Na da ist doch eine glatte Urheberrechtsverletzung gegeben. Bekanntlich ist Verletzung des Urheberrechtes strafbar und schadensersatzpflichtig. Berichte mal hier, was daraus geworden ist.

    Servus
    Aigner Alois

  7. SV Hildebrandt sagt:

    @ Frank Frei

    Den Anbieter anrufen? Wenn der nicht erst seit Gestern dabei ist wird der nichts sagen! und dann!?!

    Was glaubst Du in wie vielen Fällen ich das gemacht habe und entweder die Antwort bekam: „Datenschutz, wir können ihnen nichts sagen!“ oder „Ich kann ihnen da nichts sagen, der zuständige Mitarbeiter ist gerade nicht da.“

    Und weiter, ohne sicheren Beweis wirst Du auch nichts ausrichten können.

  8. Peter Pan sagt:

    @ SV Hildebrandt
    Wenn der Höchstbieter mauert,dann sofort Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts des Briefehandels!
    Hohe „Blindgebote“ sind auch hochverdächtig.
    Im Ermittlungsverfahren wird der Höchstbieter entweder schweigen,was ihn noch verdächtiger macht,oder er wird zu seiner Verteidigung offenlegen,dass er tatsächlich die Schadenslichtbilder einsehen konnte,was dann die Höhe seines Gebots erklärbar machen könnte.
    Dann bekommen sie den Lichtbildveröffentlicher dran.
    Die Sachverständigen und die Rechtsanwälte sind als Teil der Rechtspflege moralisch verpflichtet,unplausibel hohe Restwertgebote durch Strafanzeigen aktenkundig zu machen und einen Beitrag zur Bekämpfung der hier im Ausufern begriffenen Kriminalität zu leisten.

  9. SV Hildebrandt sagt:

    @ Peter Pan

    Aus meiner Erfahrung weiß ich das der Bieter dann behauptet er habe eine detaillierte Schadensbeschreibung, entweder anhand der Kalkulation oder einer durch den Einsteller gefertigte, gelesen und daraufhin geboten.

    Dazu kommt noch das es keinen Staatsanwalt interessiert und man das Ganze zivilrechtlich verfolgen muss. Seit nunmehr 7 Jahren kämpfe ich und bin auf Mauern gestoßen die kaum zu überwinden sind.

    AO und andere Restwertbörsen: „Datenschutz, wir dürfen ihnen keine Auskunft geben!“

    Ein Staatsanwalt: „Man muss die Versicherungen doch auch verstehen das die eingereichten Gutachten überprüft werden! Der von ihnen eingereichte Ausdruck mit kleinen Bildern reicht mir nicht um eine Ermittlung einzuleiten!“

    Der involvierte Anwalt: „Zum Wohle der Kunden werde ich nichts weiter unternehmen. Der hat sein Geld bekommen!“ das seinem Mandanten allerdings nahezu 2.000 Euro vorenthalten wurden…

    Aber ich gebe nicht auf und mit Hilfe eines engagierten Anwalts habe ich jetzt wieder einmal Versicherung mit Sitz in Niedersachsen am Wickel die sich vehement seit 7 Jahren weigert eine Unterlassung zu unterschreiben. diesmal allerdings werden wir nicht einfach zurückstecken.

    Hier wäre es doch interessant wenn mir Kollegen oder auch Anwälte ihre Verfahren zur Verfügung stellen um dem zuständigen Gericht aufzuzeigen das es bei dieser Assekuranz an der Tagesordnung ist gegen geltendes Recht zu verstoßen.

  10. SV Wehpke sagt:

    @ Peter Pan. „Die Sachverständigen und die Rechtsanwälte sind als Teil der Rechtspflege moralisch verpflichtet,unplausibel hohe Restwertgebote durch Strafanzeigen aktenkundig zu machen und einen Beitrag zur Bekämpfung der hier im Ausufern begriffenen Kriminalität zu leisten.“

    Ich pflichte Ihnen völlig bei – nur – bei der „Moral“ da haperts es doch gewaltig. Nicht etwa bei Ihnen oder bei mir, aber der Rest der Welt?

    Ich glaube irdend wer hat mal in ähnlichem Zusammenhang von „Romantikern“ gesprochen. So ganz verkehrt war das wohl nicht und ich jedenfalls gestehe hier teilweise.

    Wehpke Berlin

  11. BGH Leser sagt:

    Urheberrecht – das hatten wir doch schon mal.

    http://www.captain-huk.de/allgemein/sich-zu-wehren-lohnt-sich/

  12. Fred Fröhlich sagt:

    Was ist hiermit:

    Fundstelle: http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-auskunft.htm

    Kann damit der Versicherer zur Auskunft gezwungen werden?
    Hintergrund: Ich habe nur einen Verdacht. Der Versicherer hat dem Anwalt des Geschädigten einen „Prüfungsbericht“ mit Restwertgebot (Zahlenangabe) übersandt.

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