AG Neubrandenburg argumentiert mit BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 und verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.10.2014 – 102 C 123/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dabei hätten den Verantwortlichen der HUK-COBURG doch die Ohren klingeln müssen, denn in dem Verfahren VI ZR 225/13 vor dem BGH war doch die HUK-COBURG involviert. Trotzdem wird weiter rechtswidrig gekürzt. Ein Fall für die Versicherungsaufsicht müsste man da meinen. Entsprechend ging die HUK-COBURG Allg. Vers. AG in Neubrandenburg baden. Völlig zu Recht wies das erkennende Gericht die beklagte HUK-COBURG Allg. Vers. AG auf die Grundsatzurteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 des BGH ( BGH DS 2007, 144 und BGH DS 2014, 90) hin. Wir meinen, dass es sich bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil des AG Neubrandenburg um eine sauber begründete Entscheidung, ohne irgendwelches „Listengesabbere“, handelt. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
102 C 123/14

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Lohmühlenweg 1, 18057 Rostock

– Beklagte –

hat das Amtsgericht  Neubrandenburg durch  die  Richterin am Amtsgericht H. am 20.10.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 112,31 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars aus der Rechnung vom 13.07.2013 (§§ 823, 398 BGB, § 115 VVG, § 7 StVG).

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Höhe von restlichen 112,31 EUR.

Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen KfZ-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der in Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht ( BGH, NJW 2006, 2472 f.).

Der Kläger hat mit dem Auftraggeber keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung gem. § 632 BGB. Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen KfZ-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht. Neben dem Grundhonorar ist der Sachverständige auch zur separaten Abrechnung von Nebenkosten grundsätzlich berechtigt.

Soweit die Beklagte vorliegend Einwendungen gegen die Höhe der Nebenkosten erhebt, kann sie damit nicht gehört werden. Die Beklagte kann dem Kläger nur die Einwendungen entgegenhalten, die sie auch der Geschädigten hätte entgegenhalten können (§ 404 BGB). Die Beurteilung der Frage, welche Schadensbeträge vom Schädiger zu erstatten sind, ist nämlich unabhängig davon zu beantworten, ob der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht oder der Abtretungsempfänger/Zessionar. Durch die Abtretung verändert sich naturgemäß nicht der Inhalt der Forderung.

Es kommt somit nicht darauf an, ob dem Kläger bewusst war, dass er eine von der Beklagten behauptete überhöhte Vergütung verlangt, sondern ausschließlich darauf, ob der Geschädigte hätte erkennen können und müssen, dass ein anderer Sachverständiger geringere Kosten verlangt hätte. Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, VI ZR 225/13 – = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Für die Annahme derartiger Umstände gibt es keinerlei Anhaltspunkte und hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen.

Der Klage war daher stattzugeben.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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