AG Neubrandenburg urteilt in einem Rechtstreit gegen die HUK-COBURG mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil über die restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG gekürzt hatte. (AG Neubrandenburg Urteil vom 11.12.2015 – 102 C 823/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem ich Euch vor ungefähr zwei Stunden ein ordentlich begründetes Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vorgestellt hatte, muss ich jetzt hier ein „Vollpfosten-Schrotturteil“ (anders kann man diesen Unsinn nicht bezeichnen) aus Neubrandenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vorstellen. Klägerin war die Geschädigte. Dementsprechend hätte das Gericht sein Urteil auf die Grundsatzurteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 stützen müssen. Entscheidend kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen an. Im Übrgen ist es dem Gericht verwehrt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes Erforderlichen gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Das hat er, wenn er einen regionalen Sachverständigen seiner Wahl ohne Auswahlverschulden beauftragt hat, den eingetretenen Schaden dem Umfang und der Höhe nach zu bestimmen, da er als Laie selbst nicht dazu in der Lage ist. Das alles hat das erkennende Gericht nicht berücksichtigt und nur nach dem – gelinde gesagt unerheblichen Vortrag der HUK-COBURG – eine Preiskontrolle vorgenommen, wobei Bezug genommen wird auf ein Schreiben der HUK-COBURG. Ein derartiges Schreiben hat aber keinesfalls die Wirkung, dem Geschädigten bei Nichtbeachtung den Vorwurf der Schadengeringhaltungsverletzung zu machen. Ein derartiges Schreiben kann nämlich die durch den BGH festgelegte Rechtslage ( vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann und BGH DS 2014, 90) nicht ändern. Schade, dass das Gericht auf die plumpen und eigentlich rechtlich unbedeutenden Hinweise hereingefallen ist. Es handelt sich daher um eine rechtswidrige Willkürrechtsprechung zu Gunsten eines Versicherers vom Feinsten, wie wir meinen. Mehr Rechtsbeugung und BGH-Verweigerung geht wohl nicht mehr, oder? Als Examensarbeit der Richterin wäre diese Arbeit ein glattes Ungenügend. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen
102 C 823/15

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Lohmühlenweg 1, 18057 Rostock

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg  durch  die  Richterin am Amtsgericht H. am 11.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu zahlen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht lediglich ein restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 46,00 EUR zu.

Grundsätzlich kann die Klägerin nach § 249 BGB nur diejenigen Kosten verlangen, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Übersteigen die Kosten des zur Schadensbegutachtung beauftragten KfZ-Sachverständigen das übliche Preisniveau, können diese Kosten allerdings nach der Rechtsprechung gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung als ersatzfähig angesehen werden, wenn der Geschädigte nicht mit einer Überhöhung rechnen musste.

Hier war die Klägerin allerdings durch das Schreiben der Beklagten vom 02.01.2015 auf die Kostenproblematik bei der Erstattung der Kosten für KfZ-Routinegutachten hingewiesen worden. Das hätte Veranlassung sein müssen, sich vor Beauftragung des Sachverständigen darüber zu informieren, wie hoch die üblichen Kosten sind bzw. ob der Sachverständige … mit seinem Honorar diesen Rahmen einhält. Der Sachverständige hätte ihr dann wahrheitsgemäß mitteilen müssen, dass bei seinen Abrechnungen nicht nur gelegentlich gerade darüber vor Gericht gestritten wird.

Die Klägerin kann daher nur Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen, soweit sich diese im üblichen Rahmen bewegen.

Dies ist bei den Nebenkosten nur teilweise der Fall.

Insgesamt:                                    343,70 EUR
Mehrwertsteuer:                             65,30 EUR
Insgesamt:                                    409,00 EUR
Abzüglich gezahlter                       363,00 EUR
Rest                                                 46,00 EUR

Dieser Betrag steht der Klägerin als berechtigte Restforderung zu. Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Neubrandenburg urteilt in einem Rechtstreit gegen die HUK-COBURG mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil über die restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG gekürzt hatte. (AG Neubrandenburg Urteil vom 11.12.2015 – 102 C 823/15 -).

  1. Buschtrommler sagt:

    Auszug…:
    ….dass bei seinen Abrechnungen nicht nur gelegentlich gerade darüber vor Gericht gestritten wird….

    Man könnte daraus folgern, dass das Gericht eventuell mit dem Versicherungsunternehmen schon einschlägig seine Routineerfahrung hat…?

  2. Juri sagt:

    Ja ,ja, Dort wo Richter/innen, Versicherungsleute und DEKRA -Experten im selben Club Golf spielen werden auch Meinungen und Auffassungen geteilt. Man kennt sich halt sehr gut.

  3. SV Wehpke sagt:

    Da wirft sich schon die Frage auf welche Qualifikation hier zum Richteramt befähigte? Ignoranz jedenfalls wurde in reichlichem Maße nachgewiesen.

    Wehpke Berlin

  4. Hagen von Coburg sagt:

    Die Entscheidungsgründe dieser Richterin H. am AG Neubrandenburg resultieren aus einer eklatanten Fehleinschätzung, denn sie hat die Definition der Üblichkeit lt. BGH entweder nicht gekannt oder aber nicht verstanden. Es kann auch im Großraum Neubrandenburg kein „übliches“ Preisniveau geben. Es sei denn , dass in dieser Region nur noch nach Sonderkonditionen nicht mehr unabhängiger Sachverständiger generell abgerechnet würde, was auch durch eine Richterin in der dortigen Region relativ bequem verifiziert werden kann, sofern sie mit der gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabenstellung erledigt möchte.

    Außerdem hat sie die Einordnung des Sachverständigen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus seiner Position als Erfüllungsgehilfe des Schädigers unbeachtet gelassen und somit gesetzeswidrig die entstandenen Gutachterkosten gekürzt, was nicht ihre Aufgabe war, denn die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
    Damit umfasst der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag auch die Kosten, welche der Ge­schädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58). Es ist fast ein Rätsel, dass so einfache Zusammenhänge von manchen Juristen offensichtlich genauso wenig verstanden werden, wie die beurteilungsrelevante Tatsache, dass pauschale Einwendungen/Infragestellungen der inzwischen auch den Gerichten hinlänglich bekannten Art und Weise, was beispielsweise eine angebliche Nichterforderlichkeit oder eine angebliche Überhöhung betrifft, nicht in ihrer schadenersatzrechtlichen Einordnung als „nicht erheblich“ unberücksichtigt bleiben.

  5. SV sagt:

    Angela Merkel: „Im Rechtsstaat ist die Justiz unabhängig.“ Damit kann unter Beachtung – nicht nur – des obigen Urteils Deutschland nicht als Rechtsstaat angesehen werden.

  6. Fred Fröhlich sagt:

    „das Schreiben der Beklagten“ – damit ist das wohl allseits bekannte und „beliebte“ Schreiben der HUK gemeint, indem sie auf ihre hauseigenene „Gebührentarife“ für Sachverständige und Mietwagenkosten abstellt, um damit den zu leistenden Schadenersatz selber bestimmen zu wollen und diese „Fachkraft“ von Richterin sanktioniert das durch ihr grottenschlechtes Urteil?
    @ SV hat Recht, so wird der Rechtsstaat begraben. Solche „Fachkräfte“ von Juristen sägen selber den Ast ab, auf dem sie sitzen!

  7. Babelfisch sagt:

    Dieses Urteil wird der Problematik nicht annähernd gerecht. Wenn es so zu verstehen sein sollte, dass der Sachverständige seinen Kunden darüber aufzuklären hat, dass er sich mit willkürlicher Kürzungspraxis der Versicherer nicht abfindet, sondern seinen berechtigten Anspruch einklagt, hat dies nichts, aber auch gar nichts mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu tun.

    Tiefer in den Keller der juristischen Begründungen gehts kaum noch. Was ist bitte ein „Routinegutachten“? Kann ein Versicherungsschreiben zur Höhe von Sachverständigengutachten „bösgläubig“ machen mit der Folge, dass unter Umgehung der BGH-Rechtsprechung der Geschädigte doch verpflichtet wird, Marktforschung zu betreiben?

    Das ist nicht zu fassen!

  8. D.H. sagt:

    @ Babelfisch

    Danke für den von Dir präsentierten Klartext. Exakt so muss man es wohl verstehen. Hoffentlich lernen auch die Gerichte daraus etwas.

    Mir fehlt bei solchen „Ausflügen“ in das Schadenersatzrecht immer eine systematische Sequenz zu den angestellten Überlegungen, so da sind:

    (1) Unsubstantiierte Einwendung der Beklagtenseite überhaupt erheblich? –> (2) Auswahlverschulden des Geschädigten? –> (3) Verstoss von wem gegen die Schadengeringhaltungspflicht? –> (4) Rechtsfolgen aus der Position des Erfüllungsgehilfen? —> (5) Herstellung des Zustandes gemäß § 249 BGB beachtet? –> (6) Abstellung auf § 287 ZPO, wenn Rechnung + Abtretungsvereinbarung vorliegt ? –> (7) Gibt § 287 ZPO überhaupt Veranlassung Einzelpositionen im Nebenkostenbereich zu „überprüfen“? –> (8) Braucht es zur Beurteilung der Erforderlichkeit zwingend eines Rückgriffs auf eine Honorarbefragung oder auf ein Honorartabeau?

    Mit freundlichen Grüßen
    D.H.

  9. Glöckchen sagt:

    @ Babelfisch
    es geht selbstverständlich immer noch tiefer!
    AG Bayreuth:Die Nebenkosten liegen über den Sätzen des RVG ; daher war die Klage abzuweisen… PUNKT .
    Zum Glück hört man ein Gericht nur selten so lautstark zwischen den Zeilen ein l.m.a.A. brüllen.

  10. MOBY DICK sagt:

    @ Glöckchen
    Ein solch fulminantes Urteil des AG Bayreuth sollte captain-huk.de nicht vorenthalten werden. Besser noch, der geprellte Kollege sorgt hier selber für die Einstellung.

    Moby Dick

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