AG Neubrandenburg weist mit nicht nachvollziehbarer Begründung Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.2.2016 – 102 C 822/15 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochende geben wir Euch hier zur heißen Diskussion, die hoffentlich viele sachliche Kommentare hevorruft, ein Schrott- bzw. Skandalurteil des Amtsgerichts aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung bekannt. Ihr werdet Euch fragen, warum Skandal? Weil hier nicht nur schadensersatzrechtlicher Blödsinn durch das Gericht verzapft wurde, sondern außerdem auch die Berufung nicht zugelassen wurde, obwohl die Entscheidung in krassem Gegensatz zur Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Neubrandenburg steht und die Berufung seitens der Klagepartei ausdrücklich beantragt wurde, sofern das Amtsgericht von der Rechtsprechung des LG Neubrandenburg abweichen sollte. Das Gericht wollte also offenbar vorsätzlich ein Fehlurteil zementieren. Demzufolge wurde also nicht nur ein Schrotturteil abgeliefert, sondern auch die Verfassungsrechte des Klägers mit Füßen getreten. Ein Positives hat die Sache aber dennoch. Durch Fehlentscheidungen wie diese erkennt man sofort, in welchem Lager das Gericht steht? Aus dieser und anderen Falschurteilen läßt sich jetzt eine entsprechende Datei mit Urteilen der betroffenen deutschen Gerichte erstellen. Vor diesen Gerichten wird dann intern gewarnt. Wenn es möglich ist, sollte dann durch Klage gegen den Fahrer oder den Halter oder Klage vor dem Gericht der unerlaubten Handlung ein anderes zuständiges Gericht angerufen werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und trotzdem noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
102 C 822/15

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg  durch die  Richterin am Amtsgericht H. am 15.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Klage wird abgewiesen.

2.        Die Kosten trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist allerdings zur Geltendmachung der Restforderung aus der Rechnung des KFZ-Sachverständigen aktiv legitmiert. Eine wirksame Abtretung lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Letztlich mag dies jedoch dahinstehen, denn die Klägerin wäre bei Abtretung ihrer Ansprüche an den Sachverständigen aus gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, Zahlungen an diesen zu verlangen.

Der Klägerin steht über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 344,80 EUR hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten zu,
Im Hinblick darauf, dass die meisten KFZ-Sachverständigen auf der Grundlage einer sich an der Schadenshöhe orientierenden Grundgebühr abrechnen, hält das Gericht diese Abrechnungsweise grundsätzlich für unbedenklich. Allerdings kann hier bei einem Schaden von rund 1.000,00 EUR (der Nettoschaden liegt nur 7,30 EUR darüber) nach der BSVK-Honorarbefragung lediglich ein Betrag von 249,00 EUR in Ansatz gebracht werden. Dieser Betrag liegt im Mittel des sogenannten Honorarkorridors.

Daneben können weitere Kosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht bereits von der Grundgebühr erfasst werden und konkret angefallen sind. Die BSVK-Befragung kann dabei nicht als verlässliche Grundlage für die Bemessung der anfallenden Nebenkosten angesehen werden.

Die geltend gemachte Audatex-/Schwackekosten sind dem von dem Sachverständigen benutzten Schadenskalkulationsprogramm zuzuordnen und sind somit durch die Grundgebühr mit abgegolten.

Fahrkosten sind wie auch sonst allgemein üblich nur in Höhe von 0,30 EUR zu berücksichtigen, mithin für 26 km in Höhe von 7,80 EUR.

Für Lichtbilder kann lediglich ein Betrag von 2,00 EUR pro Bild berücksichtigt werden, da insoweit ein gesonderter Druck nicht erfolgt und die digitalen Fotos bildtechnisch in das Gutachten eingedruckt werden. Zu berücksichtigen ist mithin lediglich ein Betrag von 12,00 EUR.

Für die übrigen Kosten (Schreib-/Druck-/Kopierkosten sowie Versand/Telefon/EDV) kann lediglich eine Pauschale von 15,00 EUR als angemessen angesehen werden, da die Übermittlung des Gutachtens per E-Mail erfolgte und EDV-Kosten ohnehin von der Grundgebühr erfasst sind.
Hiernach ergibt sich ein Gesamtbetrag von 283,80 EUR zzgl. 53,92 EUR Mehrwertsteuer, mithin 337,72 EUR, der den bereits gezahlten Betrag nicht übersteigt.

Die Klage war deshalb mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Neubrandenburg weist mit nicht nachvollziehbarer Begründung Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.2.2016 – 102 C 822/15 – ab.

  1. Klartext sagt:

    Hi, Willi Wacker,
    würden die qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen in ihren Aufgabenbereichen einen solchen Scheiß produzieren, wären sie garantiert innerhalb eines halben Jahres weg vom Broterwerb. Und was passiert dieser Richterin, die noch nicht einmal weiß, dass Kfz-Sachverständige keine Gebühren berechnen und dass eine Verbandsbefragung keine Gebührenordnung ist ? Bisher überhaupt nichts. Sie hat, wie man sieht, von Tuten und Blasen auch nicht ein Minimum an vorauszusetzenden Rechtskenntnissen. Ich bin der Meinung, dass solche Fehlentscheidungen immer dem zuständigen Amtsgerichtsdirektor, dem Landgerichtspräsidenten, dem Präsidenten des Kammergericht und der örtlichen Presse zur Kenntnis gebracht werden sollten. Außerdem ist für die Zukunft diese Richterin wegen erkennbarer Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Man sieht, dass die zunehmende Veröffentlichung von Fehlentscheidungen hier auf captain-huk.de sehr wertvoll ist, weil daraus ein Fundus an Kommentierungen erwächst, der die Schwachstellen in der themabezogenen Rechtsprechung in den Mittelpunkt stellt und rechtswahrende Richterinnen und Richtern von der Notwendigkeit ihrer sorgfältigen und unabhängigen Arbeit umso mehr bestätigt. Dafür sei diesen Richterinnen und Richtern einmal an dieser Stelle eine besonderer Anerkennung ausgesprochen, die ihnen wahrscheinlich von unserem Herrn Bundesjustizminister H.M. sowieso nicht zuteil wird.

    Klartext

  2. M.B. sagt:

    Bullshit!
    M.B.

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