AG Nordenham verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 25.02.2011 (3 C 364/10) hat das AG Nordenham die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 327,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht gibt dem Anspruch des Klägers statt, da ihm nicht „ohne weiteres“ ein günstigerer Tarif zur Verfügung stand. Das Landleben hat eben auch seine Vorteile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tendierten Umfang begründet, im Übrigen nicht.
–   Die nach dem Gutachten des Sachverständigen X berechnete Wertminderung in Höhe von € 90,00 greift die Beklagte ohne Substanz an. Der Hinweis auf das Alter des Unfallfahrzeugs bedeutet nicht, dass das Gutachten unrichtig ist. Das Alter des Fahrzeugs hat der Sachverständige berücksichtigt. Ein Prüfbericht der Beklagten liegt hier nicht vor, würde im Übrigen Sachvortrag nicht ersetzen.

–   Die Mietwagenkosten schuldet die Beklagte in Höhe von € 237,25 (€ 409,25 ./. gezahlter €172,00).

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB. Gegenteiliges ist nicht deshalb anzunehmen, weil während der viertägigen Anmietzeit „nur“ 63 km zurückgelegt worden sind. In ländlich geprägten Gegenden und Kleinstädten sind oft kleinere Strecken mit dem Kraftfahrzeug zu fahren, da der Nahverkehr nicht so gut wie in Ballungsräumen und Großstädten ausgebaut ist.

Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs war auch zum streitbefangenen Tarif erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB. Auf die Frage, ob die den „Normaltarif“ ggf. übersteigenden Mietwagenkosten durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt waren, kommt es nicht an. Dem Kläger war ein günstigeres Angebot eines anderen Autovermieters auf dem örtlich relevanten Markt nicht zugänglich. In Bezug auf Nordenham und Umgebung nimmt die Beklagte das nicht in Abrede. Soweit sie Angebote aus Bremerhaven vorlegt, handelt es sich hierbei um solche, die nicht mehr der Region um Nordenham zugehörig sind (vgl. Landkarte). Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dem Kläger sei „ohne weiteres“ ein günstigerer Tarif zugänglich (vgl. hierzu, auch zur Darlegungslast: BGH, NJW 2010, 1445 [juris]), kommt es auf die Frage der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht an.

Als Eigenersparnis ist für die Vorteilsausgleichung bei dem Kläger ein Abzug von 10 % der Mietwagenkosten anzusetzen (§ 287 ZPO, vgi. BGH, NJW 2010, 1445 [juris]).

–  Da der Klägervertreter außergerichtlich im Hinblick auf den nicht regulierten Schaden tätig geworden ist (Gegenstandswert bis € 600,00), hat er einen Gebührenanspruch gegen den Kläger in Höhe von € 83,54. Der Kläger hat insoweit gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten (notwendige Rechtsverfolgungskosten, § 249 BGB). Auf die Fälligkeit der Gebührenforderung kommt es im Rahmen des Freistellungsanspruchs nicht an (§ 257 Satz 2 BGB).

–  Die Zinsforderung auf € 327,25 ist aus Verzug begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Nordenham.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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