AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung von Wertminderung und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.Juli 2010 [31 C 1188/10].

Die zuständige Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 28.Juli 2010 – 31 C 1188/10 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt an den klagenden Unfallgeschädigten Wertminderung und restliche Sachverständigenkosten zu zahlen. Dabei hat die Amtsrichterin Verweise auf BVSK gleich als nicht maßgeblich abgebügelt. Das gleiche gilt für Verweise auf Üblichkeit und Angemessenheit. Nachstehend das – lesenswerte – Urteil des AG Nürnberg:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2009, sowie 43,31 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 294,32 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage war in Höhe von 244,32 € in der Hauptsache begründet. Insoweit hat der Kläger einen restlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Eine Wertminderung ist in Höhe von 50,00 € zu ersetzen. Ursprünglich machte der Kläger in der Klage eine Wertminderung in Höhe von 100,00 € geltend. Mittlerweile wurde von den Parteien unstreitig gestellt, dass an dem klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung durch das Unfallgeschehen in Höhe von 50,00 € eingetreten ist.

b) Die Beklagte hat dem Kläger auch die restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 194,32 € zu erstatten. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten  sind gemäß, § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu erstatten, wenn seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, § 249 RdNr. 40 m. w, N.). Die Beklagte macht im vorliegenden Verfahren geltend, das Sachverständigenhonorar des Sachverständigen C. aus Z. sei nicht üblich und unangemesen überhöht. Insbesondere sei das Grundhonorar zu hoch und die Kostenpositionen Fahrtkosten, Lichtbilder, Porto, Telefon/Kopien und Schreibkosten seien deutlich übersetzt.

Diese Auffassung teilt das Gericht aus den nachfolgenden Gründen nicht. Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn ein Auswahlverschulden oder eine offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung vorliegt. Hierfür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten. Der Kläger hat bei einem Gesamtschaden von 3.490,01 € ein Grundhonorar in Höhe von 353,00 € zzgl. diverse Auslagen- Unkostenpositionen abgerechnet. Diese Beträge erscheinen nicht unangemessen überhöht. Insbesondere musste der Geschädigte insoweit keine Preisvergleiche anstellen oder den günstigsten Sachverständigen vor Auftragserteilung ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, jedoch nicht der Geschädigte. Auch auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder auf die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Angesichts der streitgegegenständlichen Rechnung musste ein Geschädigter, der in der Regel nicht über gesonderte Kenntnisse überdurchschnittlichen Schverständigenhonorar verfügt, keinen Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Rechnung anbringen. Weiter war insoweit zu berücksichtigen, dass bei einer Bruttoschadenshöhe von 3.490,00 € das abgerechnete Grundhonorar von 353,00 € sich innerhalb des Honorarkorridors HB II hält.

Auch die geltend gemachten Nebenkostenpositionen waren zu erstatten. Weder pauschale Fahrtkosten in Höhe von 18,00 € noch Lichtbildkosten in Höhe von je 2,50 € bzw. 1,00 € für Duplikate noch die Porto-/Fernsprechgebühren/Kopien In Höhe von 23,75 €, Unkosten für Schreibarbeiten von 48,00 € erscheinen unangemessen hoch.

Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit des Anfalls von Fahrkosten bestreitet, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet war, fußläufig eines von mehreren in Fürth ansässigen Sachverständigenbüros zu beauftragen, um der Beklagten Fahrtkosten in Höhe von 18,00 € zu ersparen. Einem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, dass er zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens den Sachverständigen zu Fuß aufsucht. Dies gilt auch im vorliegenden Falle, zumal die Entfernung vom Wohnort des Klägers zum Sachverständigenbüro nicht allzu groß ist und die Fahrtkosten von 18,00 € sich in einem angemessenen Rahmen halten.

Soweit die Beklagte weiter rügt, die Kosten für die Lichtbilder seien nicht begründet, so wird daraufhin verwiesen, dass in der Rechnung vom 20.08.2009 die Anzahl der Lichtbilder für das Originalgutachten sowie die Anzahl der Lichtbilder für die Duplikate benannt worden sind. Die Einzelpreise von 2,50 € für Lichtbilder Originalgutachten und 1,00 € für Duplikate sind keineswegs überhöht. Gleiches gilt für die geltend gemachten Porto-/Fernsprechgebühren/Kopien in Höhe von 23,75 € netto. Das diese Kostenpositionen tatsächlich angefallen sind, bestreitet die Beklagte nicht. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach seiner Ansicht es nicht darauf ankommt, in welcher Höhe diese Kosten normalerweise zu beziffern wären. Denn es geht hier bei der Frage, ob diese Kosten vom Schädiger zu ersetzen sind, allein darum, ob der Geschädigte vernünftiger Weise Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hätte haben müssen. Dies wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn Einzelpositionen der Rechnung überhöht erscheinen. Denn ein durchschnittlich Geschädigter wird in der Regel keine Einblicke oder Erfahrungwerte in die Preisgestaltung und -Kalkulation eines Sachverständigen haben.

Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts einem Geschädigten nicht zumutbar, die Kosten eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens auch nur teilweise nicht zu begleichen und es insoweit auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Dies dürfte allenfalls bei eklatant überhöhten Sachverständigenhonorare im Einzelnen in Frage kommen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So die Amtsrichterin in Nürnberg, die zutreffend unter anderem erkannt hat, dass die BVSK-Tabelle für den Geschädigten kein Maßstab ist! Auch auf die Gesprächsergebnisse des BVSK und dessen Honorarbefragung muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen! Welche Bedeutung haben diese dann überhaupt noch? Die Amtsrichterin hat zutreffend, offenbar weil sie den immer und immer wieder gebrachten Vortrag der Nürnberger HUK-Anwälte nicht mehr lesen mag, darauf hingewiesen, dass es auf Üblichkeit und Angemessenheit i.S.d. § 632 BGB (Werkvertrag!!) nicht im Schadensersatzprozess ankommt.

Die Dezernentin der 31. Zivilabteilung des AG Nürnberg versteht ihr Handwerk. So müssen Urteile aussehen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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