AG Offenbach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.04.2008 (370 C 14/08) hat das AG Offenbach am Main  die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.251,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ei­nen Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen einen gemäß § 249 Abs, 2 S. 1 BGB erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Die Kosten bewegen sich innerhalb des Rahmens, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denken­der Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig er­achten darf. Der von der Autovermietung X. zu Grunde gelegte Tarif von 95,- EUR pro Tag liegt im Rahmen des Üblichen. Er überschreitet den von der ,,Schwacke-Mietpreisliste“ ausgewiesenen durchschnittlichen Normaltarif für das entsprechende Postleitzahlengebiet um nicht mehr als 20%. Der Gesamtpreis eines durchschnittlichen Normaltarifs für die Mietdauer von 25 Tagen beträgt laut „Schwacke“ 2.875 – EUR und damit 17% weniger als der von der Autover­mietung X. in Rechnung gestellte Betrag.

Der Tarif der Autovermietung X. liegt sogar um ca. 5% niedriger als der nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ höchste Normaltarif im Postleitzahlengebiet, der 3.600,- EUR beträgt. Es handelt sich damit bei dem von der Autovermietung X. zu Grunde gelegten Tarif nicht um einen überteuerten Unfallersatzwagentarif, vielmehr bewegt sich der Preis noch im Rahmen eines üblichen Normaltarifs und ist damit als üblich und angemessen anzusehen.

Die Klägerin hat auch nicht gegen Ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie vor Anmietung das Fahrzeugs bei der Autovermietung X. keine Er­kundigungen über weitere Anbieter eingeholt hat. Nach ständiger Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofes braucht der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (Vgl. nur BGH NJW 1996, 1958-1960). Lediglich im Fällen, in denen für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die weit außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen solchen Mietvertrag nicht ohne Weiteres auf Kosten des Schädigers, abschlie­ßen. Dies war hier nicht der Fall.

Das Gericht hat auch keinen, Zweifel an der Angemessenheit der Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeugs von 25 Tagen. Zwar ergibt sich aus dem von der Klägerin zunächst eingehalten Sachverständigengutachten vom 11.12.2006 eine voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer von lediglich ca. 12-14 Kalen­dertagen. Hierbei wurde aber unberücksichtigt gelassen, dass sich das Unfall­ereignis kurz vor Weihnachten 2006 ereignet hat. So hat das Sachverständi­genbüro in dem vor der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 17.02.2006 darauf hingewiesen, dass im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr erfah­rungsgemäß sämtliche Geschäftsaktivitäten ruhen und die im Sachverständi­gengutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer von 12- 14 Kalenderta­gen aufgrund der besonderen Konstellation der Feiertage in diesem Zeitraum unzutreffend war. Vielmehr wird sachverständigenseits ein Zeitraum bis zum 04.01.2007 als plausibel angesehen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, zumal die geltend gemachten 25 Kalendertage im Zeitraum 11.12.2006 bis 04.01.2007 aufgrund der Feiertagskonstellation lediglich 16 Werktagen ent­sprechen.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin die Mietwagen­rechnung bereits bezahlt hat, ist dies unerheblich. Hierauf kommt es vorliegend nicht an. Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, die Mietwagenkosten zu erstatten, hat sich der Freistellungsanspruch der Klägerin gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dieser Zahlungs­anspruch besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte die Mietwagenrech­nung bereits beglichen hat oder nicht.

Soweit das AG Offenbach am Main.

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