AG Pirmasens verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrer nach Verkehrsunfall zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.4.2016 – 5 C 290/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

diese Woche beginnen wir wieder einmal mit einem recht positiven Urteil des Amtsgerichts Pirmasens zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher, der bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert ist. Obwohl von der Beklagtenseite wieder alles bestritten wurde, insbesondere die Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten, hat das erkennende Gericht die Einwände des Beklagten als unbeachtlich angesehen. Zu Recht hat sich das Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten, nämlich BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bezogen und es für die Darlegungslast des Geschädigten ausreichen lassen, wenn er für die Indizwirkung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Zu Recht hat das Gericht nicht auf die Bezahlung abgestellt, denn auch bei einer noch nicht bezahlten Rechnung ist der Schuldner mit einer Zahlungsverpflichtung belastet, die der Bezahlung gleichzusetzen ist.  Es kann daher keinen Unterschied machen, ob der Schuldner der Rechnungsforderung eine logische Sekunde vor oder nach der Klageerhebung zahlt. Lest aber selbst das Urteil des AG Primasens und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Aktenzeichen:
5 C 290/15

Amtsgericht
Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Beklagte –

wegen Forderung aus Dienstleistungsvertrag

hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin G. am 28.04.2016 auf Grund des Sachstands vom 08.04.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 222,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissinssatz, seit 13.08.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des. Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Auf dieser Grundlage war dem Klageantrag ganz überwiegend stattzugeben.

1.
Die Klägerin ist aktivlegimiert Sie hat dem Gericht eine Sicherungsabtretungserklärung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 06.06.2016 an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit.

2.
Der Klägerin steht der Sache nach auch ein weiterer Betrag in Höhe von 222,27 € auf ihr Sachverständigenhonorar zu aus § 7 StVG, § S23 Abs. 1, §§ 249 ff., 398 BGB.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind nach einem Verkehrsunfall dem Grunde nach gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 58). Die Sachverständigenkosten waren dabei aus Sicht der Geschädigten, die ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten hat auch in der geltend gemachten Höhe erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Grundanliegen der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S.1 BGB ist es gerade, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Deshalb ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Insbesondere muss er nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfugung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Die Klägerin hat nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung ihrer Darlegungslast genügt. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe stellt nach dieser Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB dar (BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Honorarforderung der Klägerin deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lag. Insoweit war von der Geschädigten auch nicht der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand mit dem Sachverständigen zu verlangen. Dies würde gerade Vorkenntnisse hinsichtlich der in der Branche üblichen Sachverständigenkosten voraussetzen, die von einem Laien nicht erwartet werden können und die auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht verlangt. Die Geschädigte konnte als Laie vielmehr davon ausgehen, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge dem entsprechen, was üblicherweise für eine entsprechende Begutachtung verlangt wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer die Geschädigte als Laie an der Höhe des Sachverständigenhonorars hätte zweifeln müssen. Sie war daher nicht zu weiteren Verhandlungen oder Marktforschungen verpflichtet.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspfiibht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Gericht ist nicht erkennbar, dass die Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO).

Schließlich sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten nicht derart überhöht, dass sie nach obigen Grundsätzen nicht mehr als erforderlich und evident überhöht angesehen werden könnten. Die Geliendmachung von Nebenkosten neben einem pauschalierten Grundhonorar ist zunächst zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt (so auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO). Insbesondere ist es – auch etwa nach der BVSK-Befragung – in der Branche üblich, dass Schreibgebühren, Fahrtkosten und Kosten für Lichtbilder als Nebenkosten in Ansatz gebracht werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für diese Positionen bewegen sich zudem ganz überwiegend im Rahmen des HB V-Korrldors der BVSK-Umfrage, also innerhalb des Bereiches dessen, was von einer erheblichen Anzahl von Sachverständigen an Nebenkosten erhoben wird.

II.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 291 BGB. Eine Verzinsung vor Rechtshängigkeit aus Verzugsgesichtspunkten liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB, mit der die Beklagte in Verzug gesetzt worden wäre. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Teilunterlegen hinsichtlich des Zinsanspruches hat auf die Kostenquote keinen Einfluss.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 222,27 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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29 Antworten zu AG Pirmasens verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrer nach Verkehrsunfall zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.4.2016 – 5 C 290/15 -.

  1. Wildente sagt:

    Die Richterin G. des AG Pirmasens hat souverän und klar die HUK-Coburg-Versicherung darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach den
    Grundsätzen des Bundesgerichtshofes durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung ihrer Darlegungslast genügt hat. Für die seitens der HUK-Coburg Vers. übliche Infragestellung der Nichterforderlichkeit, hat diese den Beweis anzutreten und dezidiert vorzutragen. Dazu reicht eine Bezugnahme auf das eigene HUK-Coburg-Tableau allerdings nicht aus, denn eine solche Vorgehensweise haben die Gerichte aus verständlichen Gründen bekanntlich zurückgewiesen, so u.a. selbst die Berufungskammer des LG Bochum mit Professor Dr. Dieter Coburger als Vorsitzendem wie folgt:

    „Das Honorartableau der Beklagten kann bereits deswegen nicht als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.“

    Wildente

  2. HR sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    auch das AG Pirmasens hat somit die Preisvorgaben/Honorarbeschränkungen nach dem HUK-Coburg Tableau zurückgewiesen.

    Solche Preisvorgaben, die sich auf die normative Zubilligung von Schadenersatz beschränken, sind in der Regel verbunden mit einer aktiven Behinderung in der Berufsausübung und blockieren somit auch die Verpflichtung zur unabhängigen und qualifizierten Gutachtenerstattung und gehen einher mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz. Darüber sollte sich die Justiz ruhig einmal ein paar Gedanken mehr machen, denn gerade diese ist eigentlich auf unabhängige Sachverständige mehr denn je angewiesen.

    HR

  3. Justy sagt:

    Guten Tag, sehr geehrte CH-Redaktion

    dieses Urteil des AG Pirmasens enthält beachtenswerte Entscheidungsgründe, die auch generell von Bedeutung sind:

    ==> „Die Klägerin hat nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung ihrer Darlegungslast genügt. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe stellt nach dieser Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB dar (BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO).“

    ==> „Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Honorarforderung der Klägerin deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lag.“

    ==> „Die Geschädigte konnte als Laie vielmehr davon ausgehen, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge dem entsprechen, was üblicherweise für eine entsprechende Begutachtung verlangt wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer die Geschädigte als Laie an der Höhe des Sachverständigenhonorars hätte zweifeln müssen. Sie war daher nicht zu weiteren Verhandlungen oder Marktforschungen verpflichtet.“

    ==> „Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Gericht ist nicht erkennbar, dass die Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO).

    ==> „Schließlich sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten nicht derart überhöht, dass sie nach obigen Grundsätzen nicht mehr als erforderlich und evident überhöht angesehen werden könnten. Die Geliendmachung von Nebenkosten neben einem pauschalierten Grundhonorar ist zunächst zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt (so auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO).“

    Justy

  4. Dompfaff sagt:

    @ Wildente
    Hallo, Wildente,
    das, was Dr. Coburger da so zutreffend ausgeführt hat, gilt gleichermaßen auch für die BVSK-Befragung.
    Dompfaff

  5. Iven Hanske sagt:

    OLG Naumburg, Fr. 28.10.2016 13 Uhr, ist die Verhandlung gegen die HUK Versicherung. Thema Restgutachterkosten und Unterlassung, das SV Büro zu schädigen und den Geschädigten mit falschen Aussagen zu täuschen.

    Willy, ich habe viel Geld investiert und mehrere Fachanwälte bezahlt, um endlich wieder ein aktuelles Grundsatzurteil für Anhalt zu erhalten, da das aus 2006 oft zitierte Urteil in Halle doch nicht ernst genommen wird, da angeblich konstruiert, unbekannt oder veraltet. So die Vizepräsidentin des AG Halle, die das OLG Naumburg 2006 selber unterschrieben hatte.

    Vielleicht hat ja einer Interesse dabei zu sein. Diskutiert habe ich schon mit vielen Kollegen und das zu überprüfende LG Halle Urteil (andere Kammer als üblich wegen Unterlassung) ist nach deutschen Recht aus vieler Sicht nicht haltbar zu den SV Kosten und spannend wird die Frage, ob ein deutscher marktführender Versicherer wirklich vorsätzlich den Geschädigten mit seiner angeblichen Beweislast, also mit juristischer Unwahrheit, einschüchtern darf und ob wirklich bei den Beteiligten und ca. 130 Unbeteiligten der betroffene Gutachter diskreditiert werden darf.

  6. Logopäde sagt:

    @Dompfaff
    Ja, das würde passen und auch erklärt werden können. Dieses „Halbplagiat“ würde dann wie folgt zu formulieren sein:

    „Das Honorartableau des BVSK kann bereits deswegen nicht als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, w i e die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen dieses Berufsverbandes geprägt ist.“

    Logopäde

  7. VKS`ler sagt:

    BVSK 2015 hat den „Befragten“ verbindlich vorgegeben:
    1.die anzugebenden Nebenkostenarten
    2.deren Höhe
    Also waren das keine „Befragten“,sondern Bevormundete?

  8. Chr. Zimper sagt:

    Ich mag diesen Müll mit der Schätzung nach § 287 ZPO gerade bei VORLAGE EINER RECHNUNG = SCHADENSERSATZBETRAG nicht mehr lesen. Es interessiert doch einen Geier, ob, wie viele, von wem auch immer, nach welchen Kriterien sogenannte Honorarbefragungen erstellt, herangezogen oder vorgelegt werden. Ich habe es mit eigenen Ohren gehört, als Herr Richter Wellner sagte, wir waren (eigentlich) nicht zuständig, da wir keine Kartellbehörde sind. Das LG Hamburg hat es in einem Verfahren – ob der Versicherer sich mit der Prämien-Höhe im Wucherbereich befindet – auf den Punkt gebracht:

    „Eine allgemeine Kontrolle der Angemessenheit von Preisen möge im Kartellrecht notwendig sein, liege dem bürgerlichen Recht aber fern.“

    und zuvor:
    „Das behauptete „strukturelle Verhandlungsungleichgewicht“ führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags. Solange nicht dargelegt sei, dass die Beklagte in unlauterer Weise den Beschwerdeführer von der Einholung von Auskünften abgehalten oder ihn falsch beraten habe, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht vor. Der Versicherungsvertrag sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Vornehmlich könne sich die Sittenwidrigkeit eines Vertrages aus seinem Rechtscharakter als wucherähnliches Geschäft ergeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Abschluss von Konsumentenkreditverträgen sei ein krasses Missverhältnis anzunehmen, wenn die von dem Kredit- oder Leasingnehmer zu erbringende Leistung etwa doppelt so hoch sei wie das verkehrsübliche Äquivalent. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Vorbringen, wonach einzelne von etwa 100 Unternehmen in der betreffenden Sparte deutlich niedrige Prämien verlangten, reiche hierfür nicht aus.“

    Quelle:

    Verfassungsgericht http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060529_1bvr024098.html
    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

    – 1 BvR 240/98 –

    gegen a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1997 – 318 S 225/96 -,
    b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. August 1996 – 21a C 653/96 –

    hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

    den Präsidenten Papier,
    die Richterin Hohmann-Dennhardt
    und den Richter Hoffmann-Riem

    gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe:
    1
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Prämiengestaltung bei privaten Unfallversicherungen. Weiter lesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060529_1bvr024098.html

  9. Logopäde sagt:

    @VKS´ler
    BVSK 2015 hat den „Befragten“ verbindlich vorgegeben:
    1.die anzugebenden Nebenkostenarten
    2.deren Höhe
    Also waren das keine „Befragten“,sondern Bevormundete?
    ???????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????
    Ich halte es mehr für eine Art von „Empfehlung“ für BVSK-Mitglieder zur geschmeidigen Anpassung an versicherungsseitig artikulierte Vorgaben, aus der aber auch eine Wettbewerbsverzerrung resultiert. Kein seriöser, qualifizierter und vor allen Dingen unabhängiger Kfz.-Sachverständiger hat es nötig, von Herrn FUCHS kreierte „Gewinnanteile“ im Grundhonorar zu verstecken. Das sind mehr als üble Taschenspielertricks und dass einige Gerichte – losgelöst von allen anderen schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen – eine solche Honorar“befragung“ als Richtschnur für die Beurteilung der Erforderlichkeit ernsthaft berücksichtigen, muss zwangsläufig kritische Kommentare auslösen. Diese Handhabung bleibt erwartungsgemäß dann auch in einer werkvertraglich ausgerichteten ÜBERPRÜFUNG stecken und nicht in einer Beachtung schadenersatzrechtlich relevanter Randbedingungen, denn man kann den Entscheidungsgründen solcher Urteile relativ augenfällig entnehmen, dass die dem Unfallopfer zugestandenen Pfade einer Durchsetzung des Schadenersatzes möglicherweise zwar zitiert werden, jedoch keine Beachtung finden. In den Kürzungsschreiben ist das gleichermaßen so und noch relativ selten wird konsequent die Verpflichtung des Versicherers angesprochen, für die aufgestellte Behauptung und Infragestellung auch den Beweis anzutreten. Durchgängig liegen die Kürzungsbeträge prozentual in Relation zur Schadenersatzhöhe in einer Größenordnung, die ein Geschädigter als behauptete Überhöhung oder als Nichterforderlichkeit nicht bemerken muss. Oder muss er etwa ebenso kompetent sein, wie eine Richterin oder ein Richter , die/der vergleichend vom grünen Tisch aus frenetisch anfängt zu „prüfen“ und zu rechnen und für die dabei angestellten Erwägungen sogar im Urteil 4-12 Seiten benötigt?
    Solche Urteile zeigen meist deutlich, dass am Anfang das vorgestellte „Ergebnis“ gestanden hat und erst danach um eine rechtfertigende Begründung gerungen wurde, die in dieser ihrer Eigenschaft eklatante Stolpersteine erkennen lässt.

    Logopäde

  10. J.M.C. sagt:

    @Logopäde,
    du legst den Finger in die Wunde der Justiz, welche die schadenersatzrechtlich zu beachtende Beschränkung der lösungsorientierten Beurteilungsansätze nicht beachtet, wohl aber darauf erpicht ist, über den § 287 ZPO die Stellung des besonders freigestellten Tatrichters weidlich nach eigenen Vorstellungen auszunutzen für eine radikale Arbeitsvereinfachung und als Grenzaun für eine kritische Beleuchtung des eigenen Handelns.
    Manchmal ist damit aber augenscheinlich eine kaum zu erklärende Voreingenommenheit verbunden und möglicherweise auch greifbare Komponenten von Sozialneid, für den nun wirklich kein Platz ist.-
    J.M.C.

  11. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Iven Hanske,

    für Freitag wünsch ich gutes Gelingen! Ich hätte starkes Interesse dabei zu sein. Leider liegt Naumburg nicht um die Ecke, um schnell mal rüber zu rutschen. Bitte berichte an dieser Stelle, wie es ausgegangen ist?

  12. RAss. Wortmann sagt:

    Hallo VKS´ler,
    schon aus diesen von dir aufgezeigten Gründen kann die BVSK-Umfrage keine Schätzgrundlage sein. Es handelt sich um ein „Wunschgebilde“ des Herrn Geschäftsführer Fuchs, um der Versicherungswirtschaft zu gefallen.
    Grüße
    RAss. Wortmann

  13. Jörg sagt:

    Hört auf zu jammern. Da können wir SV uns drehen und wenden wie wir wollen. Der Herr Bundesrichter W. und der Herr GF vom BVSK haben beschlossen, dass das Grundhonorar nach BVSK und die Nebenkosten künftig nach JVEG bemessen werden sollen. Und mal ehrlich – so schlimm ist das nicht, denn ich glaube die haben sich da aber richtig vertan.

    Ich empfehle den Rechenstift zu spitzen und mal ein paar Modelrechnungen nach JVEG aufzumachen und vor allem nicht die Fahrzeiten vergessen. Oh Wunder – es wird deutlich teurer. So +20% bis +30 % werden das schon sein. Also – warum sich dagegen sträuben?

  14. virus sagt:

    Nein, Jörg wir sollten einen Teufel tun, uns auf das rechtswidrige Niveau von Versicherern wie HUK Coburg, Allianz usw. und dem 6. Senat am BGH zu begeben. Wir bewegen uns mit unseren Honorarforderungen im Bereich unserer Grundrechte und dem darauf aufbauenden Bürgerlichen Gesetzbuch. Lies doch bitte mal in dem Urteil, welches Chr. Zimper oben verlinkt hat. Verträge die nicht nach § 138 BGB sittenwidrig sind, können nicht per Urteil im Zivilverfahren als nichtig erklärt werden. Wer anderes anstrebt und dementsprechend rechtswidrig agiert, hat dies zu unterlassen. Wenn es sein muß, per Einstweiliger Verfügung.

    Laut Verfassungsgericht: – 1 BvR 240/98 –

    „Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.

    21

    1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155 ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 ). Um dies zu sichern, bedarf die Privatautonomie der Ausgestaltung in der Rechtsordnung.

    22

    Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 ).“

    Das Meiste, was der 6. Senat nach Frau Richterin Müller in Sachen Schadensersatz bezüglich SV-Honorar, Mietwagenkosten-Erstattung und Fiktiver Abrechnung meinte artikulieren zu müssen, ist definitiv null und nichtig. Auch der Satz im 67/06 – der Geschädigte trägt das Risiko, dass das SV-Honorar im Prozess sich als zu teuer erweist, hat im Verhältnis Geschädigter / Dienstleister keinerlei Relevanz.

  15. Jörg sagt:

    @Virus. Aber, aber, da werden ja schwerste Geschütze in Stellung gebracht aber in die falsch Richtung. Warum? Was Du da sagst hat alles Hand und Fuß und gut begründet – aber neben dem Thema. Die Bayern würden sagen.“ Und – hat’s was genützt`“

    Ich habe lediglich die zu erwartende Realität, die ich weder zu vertreten habe noch gut finde, und daraus resulierend einen möglichen Ausweg beschrieben. Wir können ja in 2018 noch einmal darüber reden.

  16. Iven Hanske sagt:

    #Fred Fröhlich ;-), ich nerve seit Jahren die Gerichte zu seriöser Rechtsprechung und gehe die Wege die mir möglich sind. So habe ich beantwortete Verfassungsbeschwerden, Befangenheitsanträge, Gehörsrügen, Rechtsanwaltskammerbeschwerden und Strafanzeigen gegen die wackeligen oder unfähige Richter auf den Weg bringen müssen. Schon alleine der betreffende Verfahrensablauf und die Hinweise des LG Richters und der AG Richterin sind reif für ARD und Co. So wirst du nicht nur von mir erfahren, aber das Ganze wirst Du inkl. der Juristenstudie hier oder und auf meiner Seite kostenfrei lesen dürfen. Wird spannend, sind halt ein paar Jahre dokumentierte Erfahrung zum rechtswidrigen Kürzungsverhalten der Versicherer focosiert auf HUK.

  17. virus sagt:

    @ Jörg – dann mach mal für die in den Startlöchern stehenden Versicherern die – neue – Baustelle auf und argumentiere nach JVEG. Ich sehe schon die Urteilsbegründungen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des JVEG – so – nicht auf das Schadensersatzrecht übertragbar sind und die Fahrtzeit – nach Meinung des Gerichts/Versicherers – im Grundhonorar bereits eingepreist ist.

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
    Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 4c)
    § 1

    (1) Dieses Gesetz regelt
    1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

  18. SV-F.Hiltscher sagt:

    @ Jörg 26.Okt 2016

    Wieder einer, der von Honorarangelegenheiten spricht, aber leider keine Weitsicht hat.
    Zuerst rennen alle der BVSK Liste hinterher, dann argumentieren sie noch bei jeder Gerichtsverhandlung damit, müssen sich dann wegen des BVSK das JVEG gefallen lassen und tönen jetzt groß damit, dass die Honorare höher werden.
    Geht’s noch besser?
    Der nächste unausweichliche Schritt ist die Abrechnungsforderung der GA Honorare auf Stundenbasis mit Unterstützung des BGH und des BVSK. Das war nur der Anfang vom Ende.
    Wenn die Abrechnung auf Stundenbasis erst durch ist, wird wieder die benötigte Zeit aktueller Streitpunkt.
    Schön das wir solche Großdenker haben.
    Merkt euch eines, Versicherer gehen wesentlich strategischer vor und erwarten nicht Soforterfolge. Steter Tropfen höhlt den Stein, ist hier die Philosophie.

  19. Jörg sagt:

    @Virus …“ nicht auf das Schadensersatzrecht übertragbar sind und die Fahrtzeit – nach Meinung des Gerichts/Versicherers – im Grundhonorar bereits eingepreist ist.“

    JVEG steht es anders. Und wenn nach Deiner Ansicht nicht das Gesetz sonder die Meinung des Gerichts maßgeblich ist, dann ist Deine ganze obige Argumention sowieso hinfällig. Mit anderen Worten sie machen sowieso was sie wollen, oder? Ja wie denn nun?

  20. Karle sagt:

    @SV-F.Hiltscher

    So isses! Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom – zusammen mit den sromlienförmig angepassten Superschlaumeiern. Die passen sich am Ende auch den rechtswidrigen Vorgaben der Versicherer an, wenn die Stundenberechnung kommt und die Versicherer damit argumentieren, dass die Anfertigung eines Gutachtens einschl. Fahrzeit und Besichtigung maximal 78 Minuten dauern darf. Dümmer geht es wirklich nimmer.

    Die menschliche Komponente haben die Strategen der HUK jedoch völlig übersehen. Sachverständigengutachten haben einen Ermessensspielraum. Wie begutachtet wohl ein Sachverständiger, der ständig von der gegnerischen Versicherung mit Honorarkürzungen überzogen wird? Den „dicksten Hals“ haben hierbei wohl diejenigen, die sich die Kürzungen der HUK – ohne Gegenwehr – gefallen lassen und mit den Honorakürzungen „leben“?! Davon gibt es ja jede Menge. Ob sich da die Kürzung der SV-Kosten in Höhe von 78,50 € unterm Strich wirklich lohnt? Die aufrechten Kämpfer, die sich stets ihr vollständiges Honorar holen, sind da deutlich entspannter.

    Wie könnte die HUK hier gegensteuern? Indem sie sämtliche Gutachten überprüfen läßt und am Ende dann doch meist Schiffbruch erleidet. Zumindest bei der konkreten Abrechnung. Kosten, Kosten, Kosten….

    Vom massiven Imageschaden für dieses Unternehmen durch die unzähligen Veröffentlichungen im Internet – wie z.B. auch hier – erst gar nicht zu reden.

    Als Vorstand einer Versicherung würde ich honorarkürzenden Superstrategen der 2. Führungsebene kräftig in den A… treten.

    Sofern der Vorstand selbst solche geschäftsschädigenden Ideen forciert (oder toleriert), kann er sich gleich die Kugel geben. Denn dann hat er keine Ahnung vom Versicherungsgeschäft. Versicherungen qualifiert – und vor allem nachhaltig – zu verkaufen, basiert auf Vertrauen. Das hat die HUK durch ihre „Schadensmanagement-Tricksereien“ in der Bevölkerung jedoch schon lange verspielt, denn die Spatzen pfeifen das schlechte Regulierungsverhalten der HUK heutzutage überall von den Dächern. Da hilft auch kein blank geputztes Schild in der Werbung. Deshalb versucht man auch, dieses Manko durch Billigprämien und kostenintensiven Werbeetat wett zu machen. So etwas bezeichnet man landläufig als „Abwärtsspirale“ eines Unternehmens.

  21. Eddie sagt:

    @Jörg
    „Und mal ehrlich – so schlimm ist das nicht, denn ich glaube die haben sich da aber richtig vertan.“

    Solche, auf die Zukunft bezogenen Sprüche, habe ich inzwischen schon mehrfach gehört.

    Nein, Jörg, DIE haben sich keineswegs vertan und wenn Du zutreffend Deinen Fahrzeitaufwand nach dem Justizvergütungsgesetz abrechnungstechnisch berücksichtigen möchtest, dann stehst Du kurz davor, auch
    Dein „Grund“honorar nach Zeitaufwand rechtfertigen zu müssen mit 100,00 €/Std. Bei 400,00 bis 500,00 € Stundenverrechnungssatz wahrscheinlich kein Problem, jedoch ist DAS nicht mehr üblich und dann hast Du
    ein Dauerproblem von ganz besonderer Art. Du solltest das Wort „aber“ mal generell aus Deinem Wortschatz streichen, denn das steht ehrlichen Zielsetzungen im Wege, die allerdings Standhaftigkeit und den gebotenen Durchblick erfordern.
    Eddie

  22. virus sagt:

    @ Jörg

    Im JVEG steht es anders. Und wenn nach Deiner Ansicht nicht das Gesetz sondern die Meinung des Gerichts maßgeblich ist, dann ist Deine ganze obige Argumentation sowieso hinfällig. Mit anderen Worten, sie machen sowieso was sie wollen, oder? Ja wie denn nun?

    Mit dem, der sich auf ein Gesetz beruft, was nicht für ihn gemacht ist, machen durchaus Richter was sie wollen. Lies doch mal nach im GG, Art. 2, Abs. 1 u. 2, im BGB § 138 und im JVEG § 1 und dann sage mir, ob es tatsächlich korrekt und klug ist, nach einem Werkvertrag bzw. im Schadensersatzprozess auf JVEG § 9 zu pochen.

  23. Jörg sagt:

    @Virus „… und klug ist, nach einem Werkvertrag bzw. im Schadensersatzprozess auf JVEG § 9 zu pochen.“

    Natürlich ist es nicht klug selbst darauf zu pochen, keine Frage
    —> Wenn aber andere, wie Herr W vom BGH z.B., mithin ein hoher Richter im Verbund mit seinen Seilschaften derzeit sowieso das Rad zurückdrehen und dann mit dem JVEG ankommen und das zum Maßstab machen, weil es ja angeblich ALLGEMEIN ZUGÄNGLICH und auch JEDERMANN BEKANNT ist (- natürlich völliger Blödsinn -), – was dann? Ich befürchte nur die können und die werden das tun.

    Ob etwas klug ist weiß ich nicht, aber den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen dass es schon gut gehen wird, ist es mit Sicherheit nicht. So – und nun von mir nichts mehr zu diesem Thema.

  24. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Karle
    „Sofern der Vorstand selbst solche geschäftsschädigenden Ideen forciert (oder toleriert), kann er sich gleich die Kugel geben. Denn dann hat er keine Ahnung vom Versicherungsgeschäft. Versicherungen qualifiert – und vor allem nachhaltig – zu verkaufen, basiert auf Vertrauen.“

    Hallo, Karle,
    lassen wir doch einfach mal Dr. Reinhard K. Sprenger zum Begriff „Vertrauen“ sprechen. Er ist bekanntlich einer der profiliertesten Managementberater und gefragter Experte von vielen DAX Unternehmen. Er hat für den Campus-Verlag in 3. Auflage ein Buch geschrieben mit dem Titel „Vertrauen führt“ Worauf es im Unternehmen wirklich ankommt –> ISBN 978-3-593-38502-0.
    Einleitung: „Ich lege meine Waffen weg. Dann können wir miteinander reden.“ Derrick.

    „Vertrauen wird das beherrschende Managementthema der nächsten Jahrzehnte.Ich werde daher mit Verve die These vertreten, dass es für den wirtschaftlichen Erfolg nur einen einzigen Erfolgsansatz gibt: Das Maß gelebten Vertrauens.“ …..
    Überall wird Vertrauen beschworen, gewünscht, gefordert. Warum? Weil es fehlt. Vom Vertrauen wird geredet, wenn es vermisst wird. Seine Erscheinungsweise ist die Nichtexistenz. Man übertreibt nicht, wenn man feststellt: Je mehr über Vertrauen gesprochen wird, desto schlechter ist die Lage.“

    Schon an diesem Punkt stellt sich dem kritischen Leser denn auch die Frage, ob Vertrauensdefizite überhaupt ein erfogreiches Geschäftsmodell reflektieren können.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus der Hansestadt Hamburg

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  25. Iven Hanske sagt:

    OLG Naumburg wird in ca. 4 Wochen entscheiden und es war eine Verhandlung mit richterlicher Kompetenz. Es wird also gut ausgehen.

  26. Sturmvögel sagt:

    @Iven Hanske

    Hallo Iven,
    „OLG Naumburg wird in ca. 4 Wochen entscheiden und……“.
    Danke für Dein Engagement. Wäre zu schön, wenn auch neben dem OLG Saarbrücken dann vielleicht einmal das OLG Hamm seine Sicht der Dinge darlegen könnte.
    Sturmvögel

  27. Rüdiger sagt:

    @Iven Hanske

    „Es wird also gut ausgehen.“

    Das kann man nur hoffen. Insbesondere wenn noch 4 Wochen zu einer möglichen „Einflussnahme“ dazwischenliegen. Ich habe schon Pferde kotzen sehen.

    Siehe z.B. Wallonie. CETA, nie und nimmer, so der Tenor. Und plötzlich gab es dort innerhalb weniger Stunden bzw. Tage eine wundersame Wandlung, die von mehreren EU-Politikern (versteckt) vorausgesagt wurde. Unsere Chefin inklusive. Ein Geldköfferchen hier und da an der richtigen Stelle löst wohl so manches Problemchen?

    Ähnliches haben wir doch auch beim BGH festgestellt.

    In diesem Sinne kann man auf die Naumburger Entscheidung gespannt sein. Insbesondere zum Thema „Unterlassung“.

  28. Iven Hanske sagt:

    Ein Unterlassungsantrag wurde als erledigt erklärt, da die HUK die Standardschreiben geändert hat, also die Beweislast des Geschädigten nicht mehr erklärt. Es wird dennoch zu diesem Thema in den Entscheidungsgründen Stellung bezogen, da erst im laufenden Prozess sich die Rechtsprechung zur Darlegungslast zu meinen Gunsten herausgestellt hat.

    Die HUK wird zu unterlassen haben, zu behaupten, das ich das Ziel habe die HUK zu diskreditieren.

    Die weiteren Unterlassungsanträge habe ich zurück genommen, da diese HUK Äußerungen „es ist zu vermuten, das …“ zwar am Rand aber dennoch im Rahmen des hohen Guts der Meinungsfreiheit zu beurteilen sind. Dies Rücknahme wird also zur Kostenfalle.

    Das LG hat auch die Gutachterkosten um ca. 9 Euro gekürzt, diese werden, da sich der Anspruch durch Abtretung nicht verändert, mir zu 100% zu gestanden. Denn es kommt auf die Sicht des Geschädigten an. Ich glaube nicht, dass das OLG den BVSK erwähnt oder schätzen wird.

    #Rüdiger
    Das OLG wird sicher in 4 Wochen, gleicher Meinung sein, da es sich bemerkenswert ausführlich mit der riesen Akte beschäftigt hat und mit Korruption nichts gemein hat. Ein bisschen Vertrauen in unseres Rechtssystem solltest du auf OLG Ebene schon haben.

    Wahnsinn ist jedoch wie viele sich wegen der HUK Kürzungen mal wieder beschäftigt haben. Meine Doku wird immer dicker. Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  29. Rüdiger sagt:

    @Iven Hanske

    „Ein bisschen Vertrauen in unseres Rechtssystem solltest du auf OLG Ebene schon haben.“

    Nö, habe ich nicht.

    Wie wir alle wissen, ist sogar der BGH bereits durch die Versicherungswirtschaft unterwandert (siehe ARD-Fernsehbeitrag vom 17.08.2016 nebst VI ZR 357/13 u. das sog. Pinocchio-UrteilVI ZR 50/15 sowie die gesamte Mietwagenrechtsprechung unter Mitwirkung des BGH-Richters Wellner. Auch ein Blick auf die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung ab 2009 (nach der Ära der Vorsitzenden Frau Dr. Müller) trägt ggf. zur Erhellung bei.

    Und beim OLG sollte dann alles besser sein? Dazu gibt es reichlich andere Beispiele. Z.B. das OLG München oder vielleicht ein OLG ganz in der Nähe => OLG Dresden. Oder das OLG Köln zu den Mietwagenkosten, oder ….

    Und wenn ich die gesammelten Schrotturteile lese, die hier bei CH veröffentlicht sind (auch die „Werke“ aus Halle an der Saale), dann hält sich das Vertrauen in die aktuelle Rechtsprechung deutscher Gerichte in sehr engen Grenzen. Vielen Richtern ist sogar das Grundgesetz inzwischen sowas von egal. Die setzen sich skrupellos über Recht und Gesetz hinweg, dass einem Angst und Bange wird (um den vielgepriesen Rechtsstaat).

    Selbstverständlich gibt es auch Richter, die einen guten (neutralen) Job machen. 30-40% dürften es schon sein. Nur nützt dem Kläger eine Chance von 30 oder 40% auf einen fairen Prozess nicht wirklich viel. Der Rest der Truppe ist entweder völlig fehl am Platze oder auf die eine oder andere Art befangen.

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