AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.5.2011 -2 C 131/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg bekannt. Wie so oft musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgehen, wollte er kein Geld verschenken. Immerhin hatte er ja auch Anspruch auf den Honorarbetrag, den der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand gegen den Schädiger geltend machen kann. Die HUK-Coburg war in diesem Fall wieder durch den bekannten Anwalt aus Köln vertreten. Der konnte aber auch kein besseres Ergebnis für seine Mandantschaft vor dem Amtsgericht Pirmasens erzielen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen
2 C 131/11

Amtsgericht
Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Rolf Peter Hoenen, Großherzog-Friedrich-Strasse 40, 66111 Saarbrücken

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Unfall
hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Pirmasens durch den Richter am Amtsgericht … am 24.05.2011 im Verfahren gemäß § 435 a ZPO für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 387,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins hieraus seit 19.07.2010 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in tenorierter Höhe begründet.

Insoweit hat der Kläger gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 07.06.2010 einen weitergehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 115 VVG.

Unstreitig haftet die Beklagte vollen Umfanges aus vorgenanntem Verkehrsunfall. Zu den kausalen Unfallfolgen gehören auch die Sachverständigenkosten. Die Sachverständigenkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat seine Gebührenrechnung an der Schadenshöhe orientiert. Das dies zulässig ist, entspricht BGH-Rechtsprechung. Auch sonst ist der Höhe nach die Gebührenrechnung nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hält sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung. Die BVSK ist der größte Berufsverband der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen. Es sind dort ca. 700 Büros mit etwa 900 Mitgliedern zusammengeschlossen. Wenn der Unfallgeschädigte einen Sachverständigen beauftragt, der sich innerhalb des dort festgestellten Honorarkorridors bewegt, muss der Geschädigte davon ausgehen können, nicht unübliche oder überzogene Kosten verursacht zu haben. Die Sachverständigenkosten sind vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechteverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen wurde, erforderlich ist. Beauftragt er einen Sachverständigen, der seine Berechnung dem größten Berufsverband entsprechend fertigt, muss er davon ausgehen, dass sich die Aufwendungen so darstellen, die ein verständig, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Da die meisten Sachverständigen ihre Gebühr der Schadenshöhe nach bemessen, die Schadenshöhe vor Begutachtung allerdings nicht feststeht, ist es einem Geschädigten auch von vorneherein schwierig, Preisvergleiche oder dergleichen vor Beauftragung des Gutachters einzuholen. Ein Auswahlveschulden kann vorliegend nicht angelastet werden. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.5.2011 -2 C 131/11-.

  1. Robert Sanderbusch sagt:

    Es handelt sich um ein etwas älteres Urteil gegen die HUK. Deshalb war der bekannte Kölner Anwalt auch Prozessbevollmächtigter, denn damals hat er fast ausschließlich die HUK vertreten.

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