AG Saarbrücken verurteilt trotz Rechtsprechung des LG Saarbrücken die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.10.2013 – 120 C 350/13 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

welchen Flurschaden das sogenannte „Nebenkostendeckelungsurteil“ der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken bereits angerichtet hat, kann man in dem nachfolgend aufgeführten Urteil des AG Saarbrücken beobachten. Während der erkennende Amtsrichter in den Entscheidungsgründen zunächst jede Menge Zutreffendes ausführt, kehrt er dann doch in eine Angemessenheitsprüfung ein. Dort folgt dann im blinden Gehorsam der Berufungskammer des LG Saarbrücken dann die Entscheidung für das Grundhonorar plus 100,– € gedeckelter Nebenkosten. Das Gericht tut so, als ob es die anderslautenden Urteile der umliegenden Landgerichte nicht gäbe. Dabei wird überwiegend das Deckelungsurteil von anderen Landgerichten abgelehnt. Auffallend ist, dass die HUK-Coburg in diesem Fall noch nicht einmal diese Kosten zahlen wollte. Selbst bei Berücksichtigung der gedeckelten Nebenkosten betrug der Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten 503,37 €. Die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kürzte diesen Betrag auch noch rechtswidrig weiter herunter auf 425,80 €. Allerdings hat sie diesen Prozess verloren, weil das Gericht der Geschädigten die restlichen gekürzten Sachverständigenkosten als Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zugesprochen hat.  Auch hier fragt sich wieder, ob der Prozess wirtschaftlich sinnvoll war, wenn zu dem Schadensersatz, dessen Restbetrag noch verzinst wird, noch die Gerichts- und Anwaltsgebühren hinzukommen, also ein Zuschußgeschäft. Und das alles soll nach Ansicht der Verantwortlichen bei der HUK-Coburg zum Wohle der Versichertengemeinschaft sein? Ein Zuschußgeschäft kann nie zum Wohle der Versichertengemeinschaft sein.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

120 C 350/13 (05)

Amtsgericht Saarbrücken

U rteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. durch d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 01.10.2013 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 77,57 € aus den §§7 Abs. 1 StVG, 115 Abs.1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 Az. 11 S 130/07).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003 Az. 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2011) geschätzt werden. Als Nebenkosten sind nur noch Fahrtkosten und Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sowie Kosten für Porto, Versand und Telefon zu berücksichtigen. Sie werden mit dem tatsächlich berechneten Betrag berücksichtigt, maximal jedoch 100,00 € netto.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Kostenart                                     Menge und Einzelpreis                    Gesamtpreis

Grundhonorar bei Scha-
denshöhe 1.502,69 € netto           Pauschale                                          323,00 €
Nebenkosten                                 Gem. Rechnung max.                         100,00 €
.                                                                                                                100,00 €
Gesamtbetrag netto                                                                                 423,00 €
19% Umsatzsteuer                                                                                     80,37 €
Gesamtbetrag brutto                                                                              503,37 €
Von der Beklagten außerge-                                                                      425,80 €
richtlich gezahlt
Restbetrag zu zahlen                                                                                  77,57 €

Das pauschale Bestreiten der Fahrtkosten ist unbeachtlich. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Das pauschale Bestreiten ist unbeachtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Saarbrücken verurteilt trotz Rechtsprechung des LG Saarbrücken die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.10.2013 – 120 C 350/13 (05) -.

  1. HUK-Beobachter sagt:

    „……dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).“

    Schön, dass der Richter das in die Entscheidungsgründe geschrieben hat, denn das ist doch aus dem BGH-Urteil, auf das die HUK-Coburg-Strategen in ihren Kürzungsschreiben immer wieder abheben und damit den Eindruck erwecken wollen, dass sie sich rechtmäßig verhalten und die BGH-Rechtsprechung respektieren. Nur, dass es genau anders läuft, läßt sich nicht verschleiern und obige Passage aus diesem Urteil steht dann auch den tatsächlichen Zielsetzungen entgegen und so verzichtet man denn auch darauf, sie im beurteilungsrelevanten Zusammenhang zu zitieren, ganz einfach nach dem Motto: Was nicht paßt, bleibt weg. Eine außerordentlich bemerkenswerte Einstellung, was die Belange von Unfallopfern und die irreführende Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung betrifft.- Von einem honorigen Versicherer sollte man mehr erwarten dürfen als die Beschränkung auf solche Ungereimtheiten.

    „Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muß nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 Az. 11 S 130/07).“

    Wenn man auch vorstehende Ausführungen als schadenersatzrechtlich relevant berücksichtigt, so ist die angebliche Nachweisverpflichtung , welche der Vorstand der HUK-Coburg dem Geschädigten oder seinem „Rechtsnachfolger“ anlasten will, ein Nonsens im Quadrat, zumal es bei fehlender Aktivlegitimation einen solchen Rechtsnachfolger nicht gibt.

    „Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

    Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung mißachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).“

    Diese Ausführungen sind nicht dahingehend interpretierbar, dass die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung an Stelle des Unfallopfers vermeintlich und unter Bezugnahme auf ein eigenes Honorartableau vergleichsweise erkannt hat, dass etwas nicht erforderlich gewesen sein könnte. Diese konstruierte Nabelschau ist in Abstellung darauf, was damit erreicht werden soll, ein absolutes Nonsens. Deshalb fehlen regelmäßig in einer prozessualen Auseinandersetzung schon ansatzweise jedwede Begründungen zu einem Auswahlverschulden.

    „Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 Az. 11 S 130/07).“

    Auch diese Ausführungen stehen der Kürzungspraxis der HUK-COBURG uneingeschränkt entgegen.
    Was bleibt, ist ein Stück Papier mit irreführenden und falschen Inhalten, das viel tausendfach Monat für Monat zum Versand kommt und Rechtsstreitigkeiten provoziert, die bei der Beachtung des Gesetzes vermeidbar wären. Würde dies respektiert, wäre dies auch ein echter Gewinn für die Versichertengemeinschaft und die Steuerzahler. Es gäbe vermutlich auch weniger Krankmeldungen bei den Schadenteams und vielleicht könnte die HUK-Coburg dann vielleicht wieder das werden, was sie einmal war, eine vertrauenswürdige Versicherung, mit der es sich leben läßt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Euer
    HUK-Beobachter

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo HUK-Beobachter,
    jeder weiß, dass die Versicherer es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen. Mehrfach wurde hier im Blog darauf hingewiesen, dass entweder der Geschädigte mit falschen Informationen gedrängt wird, nur einen Teil des ihm zustehenden Schadensersatzes zu fordern. Er soll auf eine neutrale Schadensfeststellung durch einen von ihm beauftragten sachverständigen verzichten. Er soll sich gleich in die Hände der Versicherung begeben, keinen Anwalt einschalten. Der Sachverständige und der Anwalt könnten den Geschädigten ja aufklären, welche Schadenspositionen und welche Rechte ihm zustehen. Nein, der Geschädigte soll sofort in die Hände seines Schadensersatzschuldners geleitet werden. In dieses Schema passt dann auch, dass das Schreiben der HUK-Coburg rechtsirrig und wider besseres Wissen davon ausgeht, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit der Schadenspositionen darlegen und beweisen soll. Mit der Rechnung des Sachverständigen hat dieser grundsätzlich auf die Erforderlichkeit inzidenter hingewiesen, wenn eine vorherige Begutachtung zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes zweckmäßig und notwendig ist. Diese Rechtsprechung wird ganz bewußt von der HUK-Coburg verschwiegen, warum wohl?

    Die HUK-Coburg merkt offenbar allerdings nicht, dass sie bei Gericht, zumindest bei den Instanzgerichten, ihr Gesicht verliert, wenn sie trotz entgegenstehender Rechtsprechung trotzdem Schadenspositionen gänzlich verweigert, z.B. Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge, oder andere Schadenspositionen rechtswidrig kürzt, wie Stundensätze bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder die Sachverständigenkosten auf ein Niveau eines von ihr selbst kreierten Honortableaus. Das ist ein Unding. Der Schuldner bestimmt, was und in welcher Höhe zu leisten ist. Demnächst gehen die Versichtern der HUK auch in die HUK-Geschäftsstellen und bestimmen die zu zahlenden Prämien. Ein Aufschrei der Verwunderung folgt auf dem Fuße.

    Noch gilt das BGB. Darin wird bestimmt, dass der Schuldner die geforderte Leistung, wie gesetzlich geschuldet, erbringt. Der Schuldner ist derjenige der leisten muss. Der Gläubiger ist derjenige, der fordern kann. Dieses Leistungsverhältnis gilt auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen, etwa bei einem Verkehrsunfall bei der Beseitigung der Unfallschäden. Diese sind durch den Schädiger gemäß der §§ 823 I und II, 249 ff. BGB auszugleichen. Dabei ist der Schädiger Schuldner der Schadensersatzleistung. Der Schuldner kann also gar nichts fordern. Seine Pflicht besteht ausschließlich in der Leistung des vom Gesetz vorgegebenen Schadensersatzes.

    Wichtig ist daher, dass die Geschädigten unter anderem auch durch diesen Blog über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden. Jedes Unfallopfer sollte sich nach dem Unfall direkt mit einem Anwalt seiner Wahl in Verbindung setzen. Am Besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Danach sofort einen Gutachter seines Vertrauens mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Der Geschädigte hat das Recht auf einen Sachverständigen seiner Wahl. Das gilt auch, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherer bereits einen Gutachter bestellt hat, denn der Geschädigte muss sich nicht einen Versicherungsgutachter aufdrängen lassen.

    Sollte dann die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung sich telefonisch melden, diese auf den bereits beauftragten Gutachter hinweisen und im Übrigen an den Anwalt verweisen. Immerhin wird man durch den Anwalt vertreten. Dann verbietet sich auch für die Versicherung jedweder Kontakt unmittelbar zum Unfallopfer.

    Wenn es dann nicht mit der Regulierung innerhalb der nächsten drei Wochen nach Spezifizierung der Schäden klappt, die Akte mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer schließen und den Schädiger direkt in Anspruch nehmen. Da der Versicherer auch kein Prozessbevollmächtigter des Schädigers sein kann, kann immer noch, wenn sich kein Anwalt für den Schädiger bestellt hat, der Schädiger durch den Anwalt des Geschädigten direkt angeschrieben werden. So erfährt der Schädiger, in was für einer Versicherung er versichert ist. Er erfährt dann auch, wie seine – ach so gute – Haftpflichtversicherung – entgegen der landläufigen Werbung – reguliert. Die Kündigung zum 30. November ist dann sicher gewiss.

    Fazit ist demnach, dass man den Aussagen der Versicherungen, wenn es um Schadensersatz geht, nicht vertrauen kann. Besser ist es einen Anwalt und eigenen Gutachter einzuschalten. Darauf hat das Unfallopfer grundsätzlich Anspruch. Und im Falle des unverschuldeten Unfalls hat der Schädiger die Kosten für Anwalt und Gutachter auch noch zu zahlen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Rudolf Kirchrode sagt:

    Hallo Leute,
    bei aller Kritik an dem Nebenkostenurteil der Berufungskammer beim LG Saarbrücken, muss man hier wiederum den erkennenden Amtsrichter verstehen. Er begründet anfänglich zu Recht, dass die Sachverständigenkostzen zu ersetzende Schadensposition ist. Dann kommt aber der Schritt zur Schadenshöhe. Dabei nimmt er dann Bezug auf das ihm übergeordnete LG Saarbrücken. Würde er anders entscheiden, riskiert er einen Antrag auf Zulassung der Berufung, weil das Urteil von der Rechtsprechung des LG abweicht. Insoweit kann man den erkennenden Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des untergeodneten Amtsgerichts Saarbrücken verstehen.

  4. D.H. sagt:

    Lobenswert ?
    seit kurzer Zeit wird das anonyme Schadenteam in den bekannten Kürzungsschreiben der HUK-COBURG wieder ersetzt durch den Namen des im jeweiligen Fall zuständigen Ansprechpartners. Zumindest wird damit dem Gebot der Höflichkeit deutlich besser entsprochen, als das bisher der Fall war.

    D.H.

  5. L.B. sagt:

    und der stattliche Weihnachtschor besteht aus SSH, Carexpert, DEKRA und control-expert ? Dass da oft falsch gesungen wird, verwundert bei der Vielzahl der Chorleiter nicht.
    L.B.

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