AG Ratingen verurteilt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger den Versicherten der HUK-COBURG mit Urteil vom 13.7.2015 – 9 C 161/15 – zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter mit den Sachverständigenkürzungsurteilen nach Ratingen. In diesem Rechtsstreit war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen der Regulierung eines für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfalles gekürzt hatte. Das Unfallopfer ließ sich – zu Recht – nicht mit den von der HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlten Minderbeträgen abspeisen. Es nahm den Unfallverursacher persönlich in Anspruch. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner, so dass der Gläubiger auch einen von diesen in Anspruch nehmen darf. Nun hat der Versicherte der HUK-COBURG mit dem Urteil erfahren, in welch rechtswidriger Weise seine Kfz-Haftpflichtersicherung Unfallschäden reguliert. Geschädigte sollten diesen Weg viel häufiger beschreiten, wenn der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer bei vollständiger Haftung nicht vollständigen Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB leistet. Auch in diesem Fall war das Kürzungsverhalten der HUK-COBURG unwirtschaftlich. Die letztlich von der HUK-COBURG zu zahlenden Kosten für Gericht und Anwälte übersteigt den Kürzungsbetrag bei Weitem. Also muss man auch die HUK-COBURG zu den Versicherungen zählen, die unwirtschaftlich mit den Versichertengeldern umgehen, obwohl seitens der HUK-COBURG doch immer Wert auf wirtschaftliches Verhalten der Unfallopfer gelegt wird. Lest selbst das Urteil des AG Ratingen und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

9 C 161/15

Amtsgericht Ratingen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Ratingen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
13.07.2015
durch den Richter am Amtsgericht Q.
für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,46 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 zu zahlen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.

I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 23.10.2014.

Die Haftung des Beklagten als Halter des allein unfallverursachenden Pkw folgt aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 249 ff. BGB. Es besteht dabei ein über den bereits geleisteten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 51,46 €. Denn nach dem auch innerhalb der verlängerten Frist unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers, der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zugrundezulegen ist, wurden ihm für das in seinem Auftrag erstellte Schadensgutachten des Ingenieurbüros Fahl vom 06.11.2014 407,46 € in Rechnung gestellt. Hierauf wurde von der HUK Coburg, der Haftpflichtversicherung des Beklagten, lediglich ein Betrag in Höhe von 356,00 € reguliert, so dass der tenorierte Betrag noch offen ist. Bedenken gegen die Höhe bestehen auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. nur BGH VersR 2013, 1544 m. W. N.). Der Geschädigte genügt dabei seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Absatz 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH MDR 2014, 401  f.).  Der Geschädigte ist dabei insbesondere nicht einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Einwendungen gegen die Höhe sind auch beklagtenseits nicht vorgetragen worden. Die Kosten halten sich im Übrigen unstreitig insgesamt und in
jedem einzelnen Teilbereich innerhalb der Bandbreite der VKS/BVK-Honorarbefragung, so dass das Gericht hiergegen keine Bedenken hat.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und bestand infolge der Fristsetzung zum 26.11.2014 wie beantragt ab dem 27.11.2014, § 187 Abs. 1 BGB analog.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.

Streitwert: 51,46 €.

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2 Antworten zu AG Ratingen verurteilt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger den Versicherten der HUK-COBURG mit Urteil vom 13.7.2015 – 9 C 161/15 – zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

  1. Klaus sagt:

    Ein kurzes und schmerzloses Glückspiel ging auch hier wieder einmal für die HUK-Coburg verloren.
    Allerdings missbrauchte sie Ihren Versicherungsnehmer als Kanonenfutter, wie in einem wirklichen Krieg. Der musste die falsche Rechtsansicht seiner Versicherung ausbaden und wurde mit angemessen kurzer Begründung verurteilt, der bestehenden Rechtsverpflichtung zu einer korrekten Schadenregulierung zu entsprechen. Bleibt nur zu hoffen, dass er auch mit einer Kopie des Urteils versorgt wird, das ihm seine Versicherung wohl nicht zur Verfügung stellen wird.
    Wer Rheinländer für doof hält, muss sich nicht wundern, wenn er dafür bestraft wird.

    Klaus

  2. D.M. sagt:

    @Klaus
    “ Bleibt nur zu hoffen, dass er auch mit einer Kopie des Urteils versorgt wird, das ihm seine Versicherung wohl nicht zur Verfügung stellen wird.“

    Hallo, Klaus, das hat sich doch inzwischen unter Insidern wohl genügend rumgesprochen, dass so verfahren werden sollte. Hat der VN EMail, geht es noch bequemer und die Wettbewerbszentrale und die ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein auch nicht vergessen. Und wenn dann in einem netten Anschreiben an den VN auch noch steht: „Erzählen Sie doch bitte auch Ihren Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen, wie Ihre Versicherung Sie ins offene Messer hat laufen lassen, so haben Sie ein Stück zum Verbraucherschutz beigetragen. Als kleines Dankeschön erhalten Sie einen Gutschein für eine Beratung rund um Ihr Kraftfahrzeug kostenlos.“

    D.M.

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