LG Köln ändert mit zutreffenden Gründen Urteil des AG Köln ab und verurteilt zur Zahlung der gekürzten, an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit lesenswertem Berufungsurteil vom 8.9.2015 – 11 S 302/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser

wir bleiben im Rheinland und setzen unsere Sachverständigenkostenurteilsreise in Köln fort. Nachstehend geben wir Euch hier ein Berufungsurteil des Landgerichts Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung nebst umfangreicher AG-Entscheidung bekannt. Vor dem AG Köln sollte der an eine Factoring-Firma abgetretene Schadenersatzanspruch auf das SV-Honorar eingeklagt werden, was durch die vom Sachverständigen, an den zunächst abgetreten war, beauftragte Factoring-Firma auch geschah. Es wurde eine neue Abtretungsvereinbarung mit der Geschädigten getroffen und es wurde die Fahrzeugbriefkopie beigebracht etc. Die eintrittspflichtige LVM-Versicherung versuchte mit allen Mitteln, sich vor einer ordnungsgemäßen Schadensregulierung zu drücken. Erfreulicherweise wurde von dem Amtsgericht Köln in dem nicht nachvollziehbaren Urteil vom 5.6.2014 die Berufung zugelassen. Beide Seiten hatten vor dem AG Köln keinen Erfolg, so dass die Klägerin Berufung und die beklagte LVM Anschlussberufung gegen das jeweils angefochtene Urteil einlegten. Das Berufungsverfahren hatte für die LVM allerdings keinen Erfolg. Die Anschlussberufung wurde – mit zutreffenden Gründen – zurückgewiesen. Demgegenüber hatte das Berufungsverfahren der Klägerin Erfolg. Das angefochtene Urteil des AG Köln wurde abgeändert und die gekürzten Beträge der Klägerin zugesprochen. Die Kosten beider Instanzen hat nunmehr die LVM zu tragen. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die bestehende BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten, nämlich die Entscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, hingewiesen. Zu Recht hat das LG Köln auch darauf hingewiesen, dass sich durch die Abtretungen der Rechtscharakter der zugrunde liegenden Forderung nicht verändert. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn eine Abtretung erfolgt. Lest selbst das lesenswerte Urteil des LG Köln und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

1 S 302/14                                                                                   Verkündet am 08.09.2015
263 C 229/13
Amtsgericht Köln

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten,

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., vertr. d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger,

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2015
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht S., den Richter Dr. A. und
die Richterin am Landgericht K.

für Recht erkannt:

1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.06.2014
– Az.: 263 C 229/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. 2013 zu zahlen.

b.
Der    Beklagte   wird    verurteilt,    an    die    Klägerin    70,20    EUR   vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2.
Die Kosten der ersten Instanz sowie der Berufung trägt der Beklagte.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Im Einzelnen:

1.
Das Amtsgericht hätte der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen, denn der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten i.H.v. 110,67 EUR gemäß §§7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB zu.

a.
Bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen in zweiter Instanz keine Bedenken (mehr).

Es kann offen bleiben, ob die ursprüngliche Abtretung des Sachverständigen an die Klägerin ursprünglich wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG nichtig gewesen ist, denn die Klägerin verfügt zwischenzeitlich über eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 RDG, nach deren am 9.3.2015 gemäß Anl. BB 4 in das Rechtsdienstleistungsregister erfolgter Eintragung der Sachverständige und die Klägerin mit Bestätigung vom 15.4.2015 (Anl. BB 5) erneut eine Abtretung vorgenommen haben. Auch wenn diese Bestätigung als Neuvornahme keine rückwirkende Kraft hat (vgl. Ellenberger Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 141, Rn. 8 m.w.N.), so ist spätestens durch erneute Abtretung am 15.4.2015 eine wirksame Abtretung erfolgt und die Aktivlegitimation der Klägerin daher insoweit nicht mehr in Frage zu stellen.

Soweit die Beklagtenseite einwendet, der Klage fehle es an Schlüssigkeit, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass die Geschädigte Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei, so ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Nachdem dieser Punkt bereits in der Klageerwiderung gerügt wurde (vgl. Bl. 37), hat die Klägerseite in der Replik unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beklagte (gemeint war die Geschädigte) zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des begutachteten Fahrzeugs gewesen ist (vgl. Bl. 76). Diesem Vortrag ist der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert entgegengetreten. In der Berufungsinstanz wird weiterhin lediglich fehlender Vortrag seitens der Klägerin gerügt (vgl. Bl. 367 ff). Damit kann auch dieser Einwand gegen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht durchgreifen.

b.
Die Kosten der Schadensfeststellung – also auch die Sachverständigenkosten – sind Teil des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens
zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er gehalten, im Rahmen des
ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Dabei darf jedoch das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus den
Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des
Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 , VI ZR 225/13 – = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194 = MDR 2014, 401).

Zum Zwecke der Erstellung eines Schadengutachtens darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm bei seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Betrages, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH a.a.O.). Dem Schädiger obliegt es dann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat der Schädiger die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gem. § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat.

Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

„Erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ist nicht nur das, was ortsüblich ist. Sogar wenn das Honorar des Sachverständigen objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen, es sei denn den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 246/07, Juris). Es kommt also entscheidend darauf an, ob das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche lag und der Geschädigte dies auch erkennen konnte. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eine maßgebende Rolle (BGH  a.a.O.). Der Geschädigte muss hierfür weder nach einem Sachverständigen mit günstigen Preisen recherchieren, noch muss er die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az.: 13 S 54/14, zitiert nach Juris).

Es gelten auch keine anderen Anforderungen für den Fall, dass nicht der Geschädigte selber klagt, sondern der Sachverständige nach entsprechender Abtretung des Anspruchs durch den Geschädigten oder – wie hier – eine Factoring Firma nach weiterer Abtretung durch den Sachverständigen. Denn die Abtretung ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nichts, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (so auch LG Stuttgart a.a.O.).

Diese Ansicht wird auch dadurch bestätigt, dass der BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014 – Az.: VI ZR 357/13 – bei dem es um an den Sachverständigen abgetretene Ansprüche ging, denselben Maßstab angelegt hat, welchen er für den originären Anspruch des Geschädigten in seinem Urteil vom 11.02.2014 – Az: VI ZR 225/13 – entwickelt hat (so auch LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Az.: 1 S 168/14 -zitiert nach Juris).

Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich konkreter zu der Frage der Indizwirkung der Rechnung ausgeführt. Danach genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH a.a.O.). Hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit ist auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen und nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen   (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, zitiert nach Juris).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der dem Geschädigten angefallenen Kosten hinreichend dargelegt.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten die branchenüblich im Bezirk des Sachverständigen abgerechneten Kosten erheblich und für den Geschädigten erkennbar übersteigen, hat die Beklagtenseite weder erst- noch zweitinstanzlich aufgezeigt.

Voraussetzung für substantiierte Einwendungen seitens des Schädigers oder der Versicherung ist jedoch die Darlegung der üblichen Sätze für das Grundhonorar und die Nebenkosten bezogen auf das nähere örtliche Umfeld sowie die Darlegung, auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch und unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. OLG München a.a.O.). Hierzu findet sich kein ausreichender Vortrag des Beklagten. Insbesondere legt die Beklagte nicht dar, inwieweit es für die Geschädigte hier hätte erkennbar sein können und müssen, dass die streitgegenständliche Rechnung 13 % zu hoch ist bzw. dass die von dem Sachverständigen geforderte Vergütung mit 61,16 EUR lediglich 7,7 % über dem vom Amtsgericht als erforderlich geschätzten Betrag nach der BVSK Honorartabelle liegt.

In solch einem Fall, wo eine entsprechende Darlegung durch den Schädiger oder seine Versicherung nicht erfolgt, ist die Erstattungsfähigkeit nur dann abzulehnen, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann (vgl. OLG München a.a.O.). Anhaltspunkte dafür sind hier jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Auch aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich vorliegend möglicherweise vor der Vergabe des Auftrags nicht über die Preismodalitäten des Sachverständigen informierte, können keine für die Klägerin als Zessionarin nachteiligen Rückschlüsse gezogen werden, da nicht ersichtlich ist, dass bei entsprechender Nachfrage beim Sachverständigen hinsichtlich der Preisgestaltung für die Geschädigte eine deutliche Überhöhung der branchenüblichen Preise erkennbar gewesen wäre (so auch LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Az.: 1 S 168/14, zitiert nach Juris).

Es ergibt sich hier entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine anderweitige Bewertung, weil die Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bislang noch nicht beglichen hat und angeblich keine Vergütungsvereinbarung existierte. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.20114 – VI 357 /13 – ausgeführt hat, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung genügt, und auch in dem der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – zu Grunde liegenden Fall der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hatte, folgt daraus nicht, dass einer noch nicht beglichenen Rechnung keine Indizwirkung für die zur Herstellung erforderlichen Kosten beigemessen werden kann. Vorliegend ist von einer entsprechenden Indizwirkung auszugehen. Denn der Geschädigte, der selbst den Sachverständigen beauftragt hat, ist mit der Forderung des Sachverständigen belastet, auch wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Auch nach der erfüllungshalber erfolgten Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen muss der Geschädigte damit rechnen, wegen des Sachverständigenhonorars noch in Anspruch genommen zu werden, falls der Versicherer Zahlungen an den Sachverständigen abgelehnt ( vergleiche auch OLG München Beschluss vom 12.03.2015 – 10 U 579/15 – zitiert nach juris).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hier auch nicht davon auszugehen, dass die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen hätten. Gemäß Anl. K 1 (Auftrag zu Gutachtenerstellung, Bl. 8) sollten die aus Anlass des Schadensfalles entstehenden Kosten des Sachverständigen F. sich gemäß seiner auf der Internetpräsenz einsehbaren Honorartabelle nach der Schadenshöhe bemessen. Die Bezugnahme auf eine ganz bestimmte Honorartabelle führt dazu, dass für die Geschädigte konkrete Preise – wenn auch nicht sofort ohne Weiteres erkennbar – so doch zumindest ermittelbar waren.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige aufgrund dieser Formulierung nicht hätte berechtigt sein sollen, auch Nebenkosten geltend zu machen. Wie die BVSK Nebenkostentabelle zeigt, ist die Geltendmachung von Nebenkosten neben dem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar bei vielen Sachverständigen üblich. Die Beklagte hat die Ersatzfähigkeit von Nebenkosten dem Grunde nach vorprozessual auch nicht in Frage gestellt, indem sie auch einen Teil der Nebenkosten mit abgegolten hat.

2.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind – anders als das Amtsgericht meint – gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Klägerin verpflichtet gewesen sein soll, unmittelbaren Klageauftrag zu erteilen, nachdem der Beklagte den Schadensfall aus ihrer Sicht mit Schreiben vom 18.09.2013 (vgl. Anlage K 5, Bl. 15 d.A.) zunächst nur unvollständig abgerechnet hatte und auch auf weitere Mahnungen der Klägerin nicht zahlte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Dem Beklagten waren sämtliche Kosten erster und zweiter Instanz aufzuerlegen, nachdem die Klägerin mit der Klageforderung im Ergebnis in voller Höhe obsiegt. Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten greift vorliegend nicht die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, dass sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Abtretung seitens des Sachverständigen F. an die Klägerin vom 16.10.2013 wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erstinstanzlich zunächst gemäß § 134 BGB nichtig gewesen ist und die Klage erst durch den Nachweis einer Registrierung gem. § 10 RDG und die erneute Bestätigung der Abtretung gem. Anlage BB 5 in der zweiten Instanz begründet geworden ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 54, 1200) ist § 97 Abs. 2 ZPO unanwendbar, wenn der Berufungskläger erst im zweiten Rechtszug eine materielle Voraussetzung für sein Obsiegen schafft, wie z.B. eine behördliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erwirkt, auch wenn dies schon vorinstanzlich möglich gewesen wäre. Soweit dies als im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Vorschrift und dem Beschleunigungsgrundsatz der ZPO angesehen wird, wird dies für hinnehmbar erachtet, solange nicht eigene Erklärungen der Partei betroffen sind (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 30 Aufl. 2014, Rn. 14  m.w.N.). Vorliegend ging es nicht lediglich um die Abgabe einer eigenen Erklärung der Partei, wie z.B. bei einer Kündigungserklärung, sondern in erster Linie um  die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister, ohne die eine erneute Bestätigung der Abtretung keinen Sinn gemacht hätte.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufunqsstreitwert: 110,67 EUR                   (Berufung: 61,16 EUR
.                                                                           Anschlussberufung: 49,51 EUR)

S.                                       Dr. A.                                  K.

——————————————————————

263 C 229/13

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., vertr. d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
05.06.2014
durch die Richterin Dr. W.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 55 % und dem Beklagten zu 45 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 30.08.2013 ereignete sich in Köln ein Verkehrsunfall zwischen der Geschädigten Frau Roswitha Lengnick und einem Versicherungsnehmer der Beklagten, bei welchemi der Pkw der Geschädigten beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Geschädigten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte beauftragte den Sachverständigen F. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens und trat ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen F. erfüllungshalber ab (vgl. Anlage K 11, Bl. 113 d. A.). Das Gutachten des Sachverständigen vom 13.09.2013 ergab für das Fahrzeug der Geschädigten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.903,29 € und eine Wertminderung von 800,00 €. Die Honorarrechnung  des Sachverständigen belief sich auf einen Betrag von 859,78 €. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Rechnung vom 13.09.2013 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) Bezug genommen. Der Sachverständige trat den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Honorarrechnung unter dem 16.10.2013 seinerseits an die Klägerin ab (vgl. Anlage K 10, Bl. 112 d. A.). Die Abtretung wurde der Beklagten angezeigt; diese zahlte lediglich einen Betrag von 749,11 € an die Klägerin. Auch auf Mahnungen der Klägerin vom 07.10. und 16.10.2013 erfolgten keine weiteren Zahlungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2013 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte auch zur Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten verpflichtet sei. Das von dem Sachverständigen F. berechnete Honorar, welches sich innerhalb des HB V-Korridors der BVSK-Befragung 2011 bewege, sei ortsüblich und stelle sich jedenfalls aus Sicht der Geschädigten als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB dar. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige das Grundhonorar in Anlehnung an die Höhe des Unfallschadens abgerechnet habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 110,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 sowie 70,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Abtretung der Forderung an die Klägerin gemäß § 134 BGB iVm § 2 Abs. 1, 2 RDG für unwirksam, da die Klägerin nicht über eine Erlaubnis nach § 3 RDG verfüge. Des Weiteren ist sie der Ansicht, alle berechtigten Forderungen bereits erfüllt zu haben. Die darüber hinausgehenden vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, sondern deutlich übersetzt und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Die von der Klägerin in Bezug genommene BVSK-Honorartabelle stelle keine taugliche Schätzgrundlage für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten dar, zumal unklar sei, ob die Sachverständigen tatsächlich nach diesen Werten abrechneten. Das Grundhonorar sei jedenfalls weit übersetzt, da es sich auf 28 % des Netto-Reparaturschadens belaufe. Des Weiteren meint die Beklagte, dass mit einem pauschalierten Honorar sämtliche Kosten, somit auch die Nebenkosten, abgegolten seien. Insbesondere seien Schreibgebühren, Büro-, Porto-, EDV- und Telefonkosten vom Grundhonorar abgedeckt, da der Sachverständige ohnehin ein ausgearbeitetes, schriftliches Gutachten schulde. Auch die in Rechnung gestellten Fahrtkosten seien mit 1,10 € pro km unangemessen hoch, ebenso wie die abgerechneten Fotokosten.  Darüber hinaus seien die im Gutachten enthaltenen Fotos Nr. 03, 04, und 05 zur Dokumentation des Unfallschadens nicht erforderlich gewesen; die Fotos Nr. 02 und 06 seien nahezu identisch, so dass insofern ein Foto ausreichend gewesen sei. Schließlich sei auch der Ansatz der Schreib- und Kopiekosten völlig übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird  auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 49,51 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Die Haftung des Beklagten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu dem im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden gehören auch die für die Erstellung eines Schadensgutachtens angefallenen Sachverständigenkosten.

Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen vorliegend keine Bedenken. Ursprüngliche Inhaberin des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten war die Geschädigte Frau R. L.. Diese hat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverstandigen F. abgetreten. Dies ergibt sich jedenfalls aus der nachträglich von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Abtretungserklärung vom 27.01.2014 (Anlage K 11), welche auch hinreichend bestimmt ist. Die weitere Abtretung der Forderung durch den Sachverständigen F. an die Klägerin wird durch die als Anlage K 10 vorgelegte (unterschriebene) Abtretungserklärung belegt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung im Hinblick auf § 134 BGB iVm §§ 2, 3 RDG bestehen nicht. Zwar verfügt die Klägerin, wie sie selbst einräumt, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, welche für die Vornahme’von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 RDG erforderlich ist. Indes ist unter einer erlaubnispflichtigen Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nach der dortigen Legaldefinition nur die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zu verstehen, wobei abgetretene Forderungen für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd gelten (Satz 2).

Für die Frage, ob es sich bei der Forderungsbeitreibung durch den Zessionar einer abgetretenen Forderung um die Einziehung einer für diesen fremden oder einer eigenen Forderung handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf abzustellen, ob das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung beim Zedenten verbleibt oder ob die einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. Nur in letzterem Fall handelt es sich um einen echten Forderungskauf, welcher nicht unter dem Erlaubnisvorbehaft des § 3 RDG steht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Dienstleistungsvereinbarung mit dem Sachverständigen F. {Anlage K 15, Bl. 253 d. A.) sowie den der Vereinbarung zugrunde liegenden AGB der Klägerin (Anlage K 16, Bl. 256 d. A.), dass auch die Abtretung im hiesigen Fall im Wege des echten (nach § 3 RDG erlaubnisfreien) Factoring erfolgte.

In der Dienstleistungsvereinbarung heißt es unter Ziff. 2:

„ Bei ankaufsfähigen Forderungen erfolgt der Einzug mit Vorfinanzierung unter Übernahme des Ausfallrisikos. Bei Forderungen aus Haftpflichtschäden erfolgt neben dem Ankauf der Forderungen aus den Gutachteraufträgen zugleich auch der Ankauf der sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Ein Ankauf mit Übernahme des Ausfallrisikos findet in diesen Fällen nur bis zur Höhe der Einstandspflicht der Versicherung statt. Darüber hinausgehende Forderungen werden im unechten Factoring gekauft.“

Sofern die Übernahme des Ausfallrisikos der Klägerin hier bis zur Höhe der Einstandspflicht der Versicherung beschränkt wird, wird hierdurch allenfalls eine Veritätshaftung, jedoch keine Bonitätshaftung des Zedenten begründet. Die vertraglich vorgesehene Veritätshaftung ändert aber nichts an der Einordnung des Forderungskaufs als echtes Factoring. Eine Forderung, die gar nicht besteht, kann bereits gar nicht abgetreten werden. Da auch § 2 Abs. 2 RDG von tatsächlich bestehenden Forderungen ausgeht, kann auch der in § 3 RDG geregelte Erlaubnisvorbehalt nur insoweit Relevanz haben, als es um die Einziehung tatsächlich bestehender (und somit wirksam abgetretener) Forderungen geht.

Sofern in Ziff. 3 der Vereinbarung, welche eine Auszahlung des Rechnungsbetrages der angekauften Forderung zu 100 % unter Abzug vereinbarter Gebühren regelt, auch den Abzug eines Sicherungseinbehalts entsprechend Ziff. 8.3 der AGB der Klägerin vorsieht, ändert auch dies nichts an der Einordnung des Forderungskaufvertrages als echtes Factoring, bei welchem die Klägerin als Zessionarin das volle wirtschaftliche Risiko einer Beitreibung der verkauften Forderung trägt.

So regelt bereits § 8 Abs. 2 der AGB der Klägerin, dass die Klägerin im Falle des echten Factorings das volle Risiko der Zahlungsfähigkeit des Debitors (Bonitätshaftung/Delkredere) trägt. § 8 Abs. 3 regelt weiter, dass der Kunde zur Sicherung der möglichen Ansprüche der Klägerin (Haftung des Kunden aus Veritäts-oder Bonitätsgründen) eine angemessene Sicherheit in Höhe von bis zu 20 % der Kaufpreisforderung zu leisten hat, die erst bei Zahlung der abgetretenen Rechungsforderungen oder im Falle der Bonitätshaftung im echten Factoring an den Kunden wieder gutgeschrieben wird.

Hieraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall allenfalls ein Sicherheitseinbehalt im Hinblick auf eine bestehende Veritätshaftung des Kunden in Betracht kommt, was jedoch nichts mit der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos für die Beitreibung einer tatsächlich bestehenden Forderung zu tun hat. Abgesehen davon hat die Klägerin – insofern von dem Beklagten nicht bestritten – vorgetragen, dass im vorliegenden Fall tatsächlich überhaupt kein Sicherheitseinbehalt von der Klägerin vorgenommen wurde.

Nach alledem stellt sich die Forderungsbeitreibung der Klägerin daher jedenfalls im vorliegenden Fall als Einziehung einer eigenen Forderung auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko dar, welche der Erlaubnispflicht des § 3 RDG nicht unterfällt.

Die angefallenen Sachverständigenkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie sich nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten einschließlich des Gebots der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache Erforderlichen halten (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, 1451). Dabei sind weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand tatsächlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Insbesondere ist auch auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter daher grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, DAR 2014, 194). Dem Schädiger verbleibt allerdings die Möglichkeit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, aaO.). Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht kann jedenfalls nach wie vor dann angenommen werden, wenn sich das Honorar eines Sachverständigen als krass
überhöht darstellt, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne Weiteres leicht erkennbar ist (vgl. etwa LG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2008 – 11 S 130/07).

Bei der Frage, ob sich abgerechnete Sachverständigenkosten noch im Rahmen des Erforderlichen halten und somit vom Gegner zu erstatten sind, kann das Gericht gemäß § 287 ZPO auf geeignete Schätzgrundlagen zurückgreifen, wobei § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vorgibt. Bei der Schätzung für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten bietet sich eine Heranziehung der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung) an. Bei dem BVSK handelt es um den deutschlandweit größten Verband qualifizierter freiberuflicher Kfz-Sachverständiger. Mehr als 80 % der Mitglieder des BVSK sind durch das IfS zertifiziert oder durch eine IHK öffentlich bestellt und vereidigt; zudem unterwerfen sich alle Mitglieder des BVSK einer laufenden Qualitätskontrolle. An der aktuellen Befragung 2013 haben sich Sachverständige an 840 Standorten beteiligt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung inhaltlich zutreffend und repräsentativ sind. Das vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar sowie die geltend gemachten Nebenkosten können demnach jedenfalls dann als erforderlich angesehen werden, wenn sie sich im Rahmen des sog. HB V-Korridors der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung) bewegen (so auch LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 m.w.N. – noch zu BVSK-Befragung 2011). Denn 50-60 % der Befragten, also die Mehrheit der Sachverständigen, berechnen ihr Honorar innerhalb dieses  Korridors.  Sogar 95  % aller Sachverständigen  berechnen  ihr Honorar unterhalb der Obergrenze des HB V-Korridors, welche dem HB Ill-Wert entspricht.

Zwar hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass allein der Umstand, dass das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar die Höchstgrenze des HB V-Korridors überschreitet, die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) noch nicht rechtfertigt; hinzutreten müssten vielmehr weitere von dem Schädiger darzulegende Umstände, aus denen sich im konkreten Fall ergebe, dass der Geschädigte die abgerechneten Kosten nach seinen individuellen Erkenntnismöglichkeiten als überhöht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).

Nach Auffassung des Gerichts können bei der Schätzung der erforderlichen Kosten jedoch strengere Maßstäbe angelegt werden, wenn nicht der Geschädigte selbst seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten geltend macht, sondern wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung vorgeht. Zwar erfährt der auf Erstattung der Sachverständigenkosten gerichtete Schadensersatzanspruch durch die Abtretung keine Veränderung seiner Rechtsqualität; anders als der Geschädigte, der sich in der Regel im Sachverständigengeschäft nicht auskennt und die Angemessenheit und Üblichkeit in Rechnung gestellter Kosten oftmals nur schwer beurteilen kann, ist bei einem Sachverständigen ohne Weiteres davon auszugehen, dass er die auf dem Sachverständigenmarkt üblichen Preise kennt oder sich anhand veröffentlichter Sachverständigenbefragungen wie etwa der BVSK-Befragung jedenfalls in zumutbarer Weise hierüber informieren kann. Sofern ein Sachverständiger beabsichtigt, oberhalb des HB V-Korridors abzurechnen, obwohl 95 % der Sachverständigen gemäß BVSK-Befragung unterhalb dieses Wertes abrechnen, ist er nach Auffassung des Gerichts dazu gehalten, seinen Auftraggeber vorab hierauf hinzuweisen.

Eine Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten selbst einerseits und des Sachverständigen andererseits erscheint vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung dem Sachverständigen die dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB entgegenhalten können, da der Sachverständige bei Zahlung überhöhter Schadensersatzhonorare durch den Schädiger/dessen Haftpflichtversicherung das zuviel Geleistete sogleich an diese als Schadensersatz zurückerstatten müsste (so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, Rn 19 (zitiert nach juris); Gutt, in: Anm. zu AG Pfaffenhofen, Urteil vom 28.02.2013 – 1 C 9/13, abgedruckt bei juris). Nach allgemeiner Rechtsauffassung (so auch BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, juris Rn 6) ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber verletzt hat, die auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl.  BGH, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O., m.w.N.). So gilt insbesondere die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber, offenzulegen, wenn sein Honorar die üblichen Abrechnungssätze übersteigt und daher möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird, auch gegenüber der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Haftpflichtversicherung als Dritter (vgl. OLG Dresden, a.a.O. m.w.N.).

Die gleichen strengen Maßstäbe müssen gelten, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – der Sachverständige die an ihn abgetretene Forderung zum Zwecke der Forderungsbeitreibung erneut an ein Factoringunternehmen abtritt und nunmehr dieses die Forderung gegenüber dem  Schädiger/dessen  Haftpflichtversicherung geltend macht. Insofern kann der Schuldner gemäß § 404 BGB den dolo-agit-Einwand auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten.

Auch im streitgegenständlichen Schadensfall hat sich der Sachverständige die Schadensersatzansprüche der Geschädigten abtreten lassen und sodann seinerseits an die Klägerin abgetreten. Als geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung der erforderlichen Sachverstand igen kosten, bis zu deren Höhe der Sachverständige sein Honorar abrechnen kann, ohne dass eine Hinweispflicht gegenüber seinem Auftraggeber im Hinblick auf überhöhte Kosten ausgelöst wird, kann daher nach Auffassung des Gerichts auch im vorliegenden Fall nach wie vor auf die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung) abgestellt werden, wobei vorliegend die aktuelle Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 heranzuziehen ist.

Ausgehend hiervon stellt sich das vom Sachverständigen F. abgerechnete Grundhonorar noch als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB dar. Ausweislich der aktuellen Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 berechnen nach wie vor alle Sachverständigen, die Mitglied im BV§K sind, ihr Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe. Nach Ansicht des Gerichts bestehen gegen die Bemessung eines pauschalen  Grundhonorars  in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe zzgl. Nebenkosten entgegen einer zeitbezogenen Berechnung grundsätzlich keine Bedenken. Dies ist allein schon aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und verbreitete Praxis auch in anderen Berufsgruppen. Es ist allgemein üblich und anerkannt, dass das Entgelt für beratende Tätigkeiten ins Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse gesetzt wird. Die Schadenshöhe bestimmt sich dabei bei Reparaturschäden nach den Netto-Reparaturkosten (siehe Anmerkung zur BVSK-Befragung 2013, Seite 4) und beläuft sich vorliegend auf einen Betrag von 3.703,29 € (2.903,29 € Nettoreparaturkosten zzgl. merkantile Wertminderung in Höhe von 800,00 €). Nach dem HB V-Korridor berechnen zwischen 50 und 60 Prozent der befragten Sachverständigen ihr Grundhonorar für die Erstellung des Gutachtens (ohne Nebenkosten) bei der ermittelten Schadenshöhe von netto 3.703,29 € zwischen 463 € und504 € netto. Mit der Berechnung von 480,00 € netto hält sich der Sachverständige innerhalb dieses HB V-Korridors. Das von ihm geltend gemachte Grundhonorar kann daher nicht als überhöht angesehen werden.

Auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind bis zur Höhe der in der Nebenkostentabelle der BVSK-Befragung 2013 enthaltenen Nebenkosten gemäß HB-V-Korridor erstattungsfähig. Nach dem Ergebnis der BVSK-Befragung 2013 entspricht es nach wie vor üblicher Praxis der Sachverständigen, zusätzlich zum Grundhonorar weitere Nebenkosten – auch in pauschalierter Form – in Rechnung zu stellen. Sofern sich die in Rechnung gestellten Einzelpositionen dabei im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11).

Ausgehend hiervon stellt sich der pauschal in Rechnung gestellte Betrag für Porto/Telefon/Versand Zweitausfertigung in Höhe von insgesamt 15,00 € (netto) als erstattungsfähig dar, da er sich innerhalb des HB-V-Korridors für Porto-/Telefonkosten bewegt. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellten Fahrkosten. Dass der Sachverständige im Zuge der Begutachtung inklusive Nachbesichtigung insgesamt 75 km gefahren ist, hat die Beklagte nicht bestritten; sie bestreitet lediglich die Angemessenheit der zugrunde gelegten Fahrtkosten von 1,10 € pro Kilometer. Indes halten sich diese Kosten noch im Rahmen des HB-V-Korridors zur BVSK-Nebenkostentabelle und können daher nicht als überhöht angesehen werden.

Auch Schreibkosten können ausweislich der BVSK-Nebenkostentabelle grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Umstand, dass ein Werk in schriftlicher Form geschuldet wird, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, welche Teile der werkvertraglichen Leistung von dem pauschalierten Grundhonorar abgedeckt werden (vgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2012 – 3 S 30/12). Die vorliegend in Rechnung gestellten Schreibkosten sind allerdings bis zur Obergrenze des HB V-Korridors der BVSK-Nebenkostentabelle zu kürzen (Schreibkosten je Seite: 2,86 €; Schreibkosten je Kopie: 1,43 €). Gleiches gilt für die Fotokosten (1. Fotosatz je Foto: 2,55 €; 2. Fotosatz je Foto: 1,67 €). Zudem stellen sich die Fotos Nr. 03, 04 und 05 des Gutachtens für die Dokumentation des Schadens nicht als erforderlich dar. Der Unfallschaden befand sich an der Fahrzeugfront; auf den genannten Bildern, welche das Fahrzeug von der Seite bzw. von hinten zeigen bzw. die Fahrzeugidentifikationsnummer abbilden, ist der Schaden überhaupt nicht zu sehen. Demgegenüber zeigen die ebenfalls von der Beklagten beanstandeten Fotos 02 und 06 den Schaden am Fahrzeug jedenfalls in unterschiedlichen Größen. Dass eine von beiden Aufnahmen zur ordnungsgemäßen Dokumentation nicht erforderlich war, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Nach alledem ergeben sich erstattungsfähige Sachverständigenkosten wie folgt:

Grundhonorar                                                                          480,00 €
Fahrtkosten                                                                               82,50 €
Nebenkosten/Porto/Telefon/Versand Zweitausfertigung           15,00 €
Fotokosten 1. Fotosatz (11 Fotos)                                            28,05 €
Fotokosten 2. Fotosatz (11 Fotos)                                            18,37 €
Schreibkosten                                                                            31,46 €
Schreibkosten Kopien                                                                15,73 €
INSGESAMT                                                                              671,11 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer                                                      798,62 €

Auf die erforderlichen Sachverständigenkosten hat der Beklagte bereits einen Betrag von 749,11 € gezahlt, so dass eine offene Restforderung in Höhe von 49,51 € verbleibt. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges indes kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Ersatzpflicht des Schuldners setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Andernfalls verstößt dieser gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Umstand, dass der Beklagte bereits eine Teilzahlung geleistet und weitere Zahlungen trotz zahlreicher Mahnungen der Klägerin selbst abgelehnt hatte, musste der im geschäftlichen Verkehr erfahrenen Klägerin Veranlassung geben, bei Beauftragung eines Rechtsanwalts sogleich einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 10.02.2010 – 9 O 2158/09 m.w.N.). In diesem Fall dient eine anwaltliche Mahnung nämlich lediglich der Vorbereitung der Klage, so dass diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 RVG). Die Zusatzkosten für die lediglich vorgerichtliche Tätigkeit eines Anwalts wären somit im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Klägerin vermeidbar gewesen; die Beklagte haftet für diese Kosten nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war – auf Antrag beider Parteien – gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Streitwert: 110,67 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, RDG, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert