AG Regensburg verurteilt erneut HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen, vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2011 – 4 C 3486/10 – .

Hallo Captain-HUK-Leser, jetzt nach dem interessanten „antiken“ Urteil des AG Regensburg vom  30.4.2010 – 3 C 573/10 -, das vor wenigen Stunden – verspätet – eingestellt wurde, nunmehr ein brandaktuelles Urteil aus Regensburg, allerdings nunmehr von der 4. Zivilabteilung. Und wieder brachte die HUK-Coburg eine Begutachtung durch TÜV oder DEKRA ins Spiel, obwohl der HUK-Coburg und dessen Prozessbevollmächtigten doch klar sein müßten, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Geschädigtenrechte werden einfach ignoriert. Aber dieser Rechtsstreit zeigt wieder einmal, wie unwirtschaftlich die HUK-Coburg arbeitet. Von den berechtigten Sachverständigenkosten von 648,67 € werden nur 233,– € überwiesen, so dass die größere Differenz von 414,67 €, fast das Doppelte des regulierten Betrages, klageweise geltend gemacht werden musste. Auch vor Gericht ist die HUK-Coburg noch der Meinung, der Geschädigte müßte TÜV oder DEKRA beauftragen, die nach Zeit abrechnen, obwohl auch das nicht richtig ist. Damit fiel die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal auf den Bauch. Die Richterin der 4. Zivilabteilung hat der HUK-Coburg die passenden Worte ins Versicherungsbuch geschrieben. Die HUK-Coburg wurde in vollem Umfang verurteilt.  Zu dem Urteilsbetrag von 415,67 € kommen dann noch die titulierten  Zinsen sowie die vorgerichtlichen Kosten und die Kosten des Rechtsstreites mit doppelten Anwaltsgebühren mit Zinsen  und Gerichtskosten. Eine Versicherung, die derart unwirtschaftlich arbeitet gehört durch die Finanzaufsicht überprüft. Ebenso sollte dieses Urteil wieder Gegenstand eines Filmberichtes im Fernsehen sein. Was denkt ihr?

Amtsgericht Regensburg

Az.: 4 C 3486/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorsitzenden, Albertstraße 2, 93047 Regensburg,

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 27.06.2011 gemäß § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,31 EUR außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.12.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt gemäß §§ 313 a, 511 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7,17 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Gutachtenskosten in Höhe von 415,67 EUR zu.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung zum Ersatz des gesamten dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 8.8.2010 gegen 13.00 Uhr auf dem Parkplatz bei der Weißenbrunn-Kirche entstandenen Schadens verpflichtet, da der Versicherungsnehmer der Beklagten beim Ausparken unstreitig gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren war.

Aufgrund der Höhe des Schadens (Reparaturkosten netto 2.348,86 EUR) war die Einholung eines Gutachtens erforderlich, so dass die Beklagte grundsätzlich auch die erforderlichen Gutachtenskosten zu erstatten hat.

Da vorliegend der Kläger die Gutachtenskosten des Sachverständigen noch nicht vollständig bezahlt hat, kann er nur die Kosten erstattet bekommen, die er bei Erteilung des Auftrages für erforderlich halten durfte und kann er auch nur das ersetzt bekommen, was er aufgrund des Auftrags an den Gutachter diesem selbst schuldet.

Nachdem vorliegend zwischen dem Kläger und dem Gutachter keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger eine Vergütung in dieser Höhe für erforderlich halten durfte, sondern in erster Linie darauf, was er dem Gutachter tatsächlich schuldet.

Vorliegend ist das Gericht der Rechtsauffassung, dass der Kläger dem Gutachter den von diesem in Rechnung gestellten Betrag von 648,67 EUR auch tatsächlich schuldet, so dass die Beklagte nach Abzug des bereits geleisteten Betrages von 233,00 EUR noch den weiteren Betrag von 415,67 EUR zu ersetzen hat.

So war der Gutachter berechtigt, seine Forderung gemäß § 315 BGB zu berechnen. Wie ausgeführt, fehlt es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 631 Abs. 1 BGB.

Die Vergütung ist auch nicht gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen, da es an einer taxmäßigen oder einer üblichen Vergütung fehlt. So ist dem Gericht bekannt, dass jedenfalls TÜV und Dekra nach Stundenaufwand abrechnen, während die meisten freien Gutacher die Vergütung prozentual zur ermittelten Schadenshöhe abrechnen. Angesichts dieser vollständig unterschiedlichen Handhabungen kann somit nicht von einer üblichen Vergütung eines Kfz-Sachverständigen ausgegangen werden.

Dann aber kann der Gutachter seine Vergütung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen. Dieses billige Ermessen ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts gewahrt, wenn der Gutachter seine Vergütung im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, hier von 2008/2009, bestimmt und im Rahmen der Tabelle HB II bleibt. So ergibt sich aus HB II der Betrag, unter dem 90 % der Mitglieder der BVSK bei der Berechnung ihres Honorars bleiben. Beträge die darüber liegen, müssen dagegen als „Ausreißer“ gewertet werden und damit als ermessensfehlerhaft.

Insoweit ist aber nicht jede einzelne Abrechnungsposition gegenüber zu stellen, sondern zu überprüfen, ob das Gesamthonorar unterhalb der Grenze des Gesamthonorars nach der BVSK-Befragung, dort HB II, bleibt. In diesem Rahmen ist auch zu überprüfen, in welcher Zahl z.B. gefertigte Kopien objektiv erforderlich waren.

Insoweit erachtet das Gericht insbesondere die Fertigung von nur zwei Gutachtenskopien für ausreichend, so dass das Original der gegnerischen Versicherung, eine Kopie dem klägerischen Anwalt und eine wettere Kopie dem Kläger selbst übergeben werden kann. Letzterer kann dann für die Zeit der Reparatur seine Kopie der Werkstatt überlassen.

Hinsichtlich der Schreibseiten geht das Gericht von 10 Seiten aus, da das Gutachten tatsächlich 10 Seiten hat und auch für Computerausdrucke Aufwendungen gemacht werden müssen.

Bei den Kopien der Fotos sind nur 6 Seiten anzusetzen, da zwar 12 Fotos vorliegen, diese aber auf 6 Seiten angebracht sind und daher nur 6 Seiten zu kopien waren.

Hinsichtlich der Fahrtkosten ist es nach der BVSK neben der pauschalen Abrechnung auch üblich, 1,06 EUR pro Kilometer anzusetzen.. Daher ist im Rahmen der Vergleichsberechnung auch eine Abrechnung nach Kilometern einzustellen. Allerdings erachtet es das Gericht in der Regel nicht als erforderlich, dass der Geschädigte einen Gutachter auswählt, bei dem 170 km anfallen. Jedenfalls 50 km erachtet das Gericht aber als im Rahmen des Erforderlichen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung der Beträge nach HB II der BVSK 2008/2009:

Grundgebühr:                                         381,00 EUR
12 Fotos im Original á 2,35 EUR               28,20 EUR
Fahrtkosten 50 km á 1,06 EUR                 53,00 EUR
Porto/Telefon pauschal:                           21,05 EUR
10 Schreibseiten á 3,18 EUR                    31,80 EUR
2 x 10 Kopien Schreibseiten á 1,45 EUR   29,00 EUR
2 x 6 Kopien Fotoseiten á 1,45 EUR         17,40 EUR

Gesamt:                                                  561,45 EUR netto d.h. 668,13 EUR brutto.

Da der vom Gutachter in Rechnung gestellte Betrag von 648,87 EUR unter dieser Grenze von 668,13 EUR liegt, hat der Gutachter seine Vergütung gemäß § 315 BGB ermessensfehlerfrei berechnet. Damit schuldet der Kläger dem Gutachter diesen Betrag und war dieser Betrag auch erforderlich, so dass die Beklagte dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen hat.

b) Die Zinsen waren antragsgemäß zuzusprechen, nachdem die Beklagte sich aufgrund des Schreibens vom 19.10.2010 jedenfalls ab 28.10.2010 in Verzug befand.

c) Des weiteren hat die Beklagte im Rahmen des Schadensersatzes die erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11,713,511 ZPO.

Auch jetzt bitte Eure Kommentare.

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3 Antworten zu AG Regensburg verurteilt erneut HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen, vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2011 – 4 C 3486/10 – .

  1. Alois Aigner sagt:

    Ja mei, so was ist ja kaum zu glauben. An den BR senden, die machen was draus. Die Oberfranken brauchts das.
    Servus und pfirti
    Alois

  2. Hein Hoppenstedt sagt:

    Moin, moin,
    wer Wirtschaftlichkeit fordert, sollte sich auch so verhalten. Von den Unfallopfern wird im Rahmen der Wiederherstellung wirtschaftliches Verhalten gerade von der HUK-Coburg verlangt, sie selbst handelt aber unwirtschaftlich, wie das obige Urteil eindeutig beweist. Aber die Devise der Coburger Firma ist es wohl, nur bei anderen Wirtschaftlichkeit zu fordern und selbst unwirtschaftlich und widersprüchlich zu handeln im Sinne einer Gewinnmaximierung. Nein, diese unwirtschaftliche Versicherung braucht weder ich noch meine Nachbarn.

  3. Glöckchen sagt:

    @Hein Hoppenstedt
    —und alle die ich kenne und noch kennenlernen werde auch nicht!
    Schon mal was vom Schneeballsystem gehört?
    Klingelingelingelts?

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